Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ140048-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiber lic. iur. M. Isler. Urteil vom 30. Oktober 2014
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
sowie
betreffend Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB
Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 3. Juli 2014; VO.2013.103 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Entscheid der KESB Stadt Zürich vom 22. Oktober 2013: (act. 8/37 = act. 7/3)
Urteil Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 3. Juli 2014: (act. 4 = act. 9 = act. 7/16) I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 600.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
(Rechtsmittel / Mitteilungssatz)
Erwägungen: I. 1.1. B._____ und C._____ sind die nicht verheirateten Eltern der am tt.mm.2003 geborenen A.. Die Eltern von A. hatten jahrelang zusammengelebt, bevor sie sich im Sommer 2011 nach 13-jähriger Beziehung trennten und den gemeinsamen Haushalt auflösten. B._____ ist alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge. Es besteht ein von der damaligen Vormundschaftsbehörde genehmigter Unterhaltsvertrag (act. 8/10, act. 8/9). B._____ ist ... und ... [Berufe]. C._____ ist ... und ... und seit Juli 2010 teilzeitlich Primarschullehrer. Es ist unbestritten, dass sich die Eltern seit der Trennung nicht mehr getroffen haben und nur noch ganz spärlich telefonischen Kontakt miteinander haben. 1.2. Mit Schreiben vom 28. November 2012 (act. 8/12) wandte sich C._____ an die damalige Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich und brachte vor, es sei ihm seit der Trennung von B._____ nicht mehr möglich, Kontakt zur gemeinsa- men Tochter A._____ aufzunehmen. B._____ verweigere zudem jegliche Kom- munikation. C._____ stellte ein Gesuch um Regelung des Besuchsrechts (act. 8/12). B._____ nahm mit Schreiben vom 21. Januar 2013 an die per 1. Ja- nuar 2013 neu zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zü- rich Stellung zum Gesuch des Vaters um Regelung eines Besuchsrechts. B._____ führte zusammengefasst aus, vor der Trennung habe der Vater sich kei- ne Zeit für seine Tochter nehmen wollen und nach der Trennung habe A._____ ihren Vater nicht mehr sehen wollen (act. 8/20 S. 1). Die Distanziertheit zwischen Vater und Tochter habe lange vor der elterlichen Trennung begonnen (act. 8/20 S. 4). Sie, die Mutter, habe sich immer wieder bemüht, A._____ in der Bezie- hungsaufnahme zu ihrem Vater zu unterstützen, habe sie aufgefordert, ihn anzu- rufen, was die Tochter anfänglich auch getan habe. A._____ habe aber "partout" nicht mit ihrem Vater abmachen wollen, auch nicht in Gegenwart einer Drittperson (act. 8/20 S. 2). Gleichzeitig wie sie, die Mutter, sich gegen den Vorwurf ihres
ehemaligen Mannes habe wehren müssen, sie würde ihm die gemeinsame Toch- ter vorenthalten, habe sich die Tochter immer stärker verbarrikadiert in ihrer ab- lehnenden Haltung ihrem Vater gegenüber und habe sie ihr, der Mutter, Vorwürfe gemacht wegen ihrer wiederholten Aufforderungen, den Vater zu treffen (act. 8/20 S. 2). A._____ wolle höchstens elektronische Nachrichten von ihrem Vater erhal- ten. Sodann habe sie, die Mutter, auf des Vaters ultimative Forderung, A._____ mindestens 30 Minuten lang unter vier Augen zu treffen, und A.s nicht min- der vehemente Weigerung hin, dies zu tun, sich an G. (ehemaliger Leiter des D._____ ZH) gewandt. Dieser habe in den Monaten September und Oktober 2012 Gespräche mit A., mit dem Vater und auch mit ihr, der Mutter, geführt (act. 8/20 S. 2 unten). Eine Kontaktaufnahme zwischen Vater und Tochter könne wieder gelingen, wenn A. selbst in ihrer ablehnenden Haltung ihrem Vater gegenüber ernst genommen würde, dann erst hätte sie auch die Chance, sich wieder an das zu erinnern, was sie an ihrem Vater gemocht habe (act. 8/20 S. 3). 1.3. Am 6. März 2013 hörten ein Behördenmitglied und eine Adjunktin der KESB die Eltern von A._____ (getrennt) an (act. 8/27). C._____ reichte anlässlich der Anhörung eine schriftliche Stellungnahme zum Schreiben von B._____ vom 21. Januar 2013 ins Recht (act. 8/26). Er wies darauf hin, dass er als ... [Beruf] eher nachtaktiv und vor allem an den Wochenenden unterwegs gewesen sei, was B._____ aber lange vor der Geburt von A._____ gewusst habe. Die ersten fünf Lebensjahre von A._____ seien sie während der Woche aber immer zu dritt zu Hause gewesen (act. 8/27 S. 1). Es sei für A._____ nicht leicht, ihrem Vater ge- genüber unvoreingenommen zu sein, wenn sie sich seit ihrem siebten, achten Lebensjahr ständig anhören müsse, was der Vater für ein Ekel und die Mutter für eine Geplagte sei (act. 8/26 Bl. 6 oben). C._____ weist den Vorwurf, er sei nie für seine Tochter da gewesen, entschieden zurück. Es habe von Anfang an eine symbiotische Beziehung zwischen der Mutter und A._____ bestanden, es sei ihr nicht möglich gewesen, einen Teil "abzugeben" (act. 8/27 S. 1). "Geschichten, die A._____ nachhaltig verletzt haben müssen", weise er als Konstrukt der Mutter zu- rück. Herr G._____ habe denn auch nur die Verletzung A.s wegen seines Abgangs angeführt. Herr G. habe ihn, den Vater, Ende Oktober 2012 zu ei- nem Gespräch eingeladen. Sie seien so verblieben, dass Herr G._____ versu-
chen wolle, A._____ und ihn in einer Begleitung zusammenzubringen, bei Wahl von Ort und Umständen nach A.s Gusto. Mitte November 2012 sei es noch zu einem kurzen Austausch von E-Mail-Nachrichten gekommen. Dies sei, bis heute, das letzte Lebenszeichen von Herrn G. gewesen. Für ihn, den Vater, sei das nicht einfach zu deuten, deshalb habe er sich einen Monat später, im No- vember 2012, an die Vormundschaftsbehörde gewandt (act. 8/26 Bl. 6). Nie habe er seiner Tochter gegenüber Rechte eingefordert, Ultimaten gestellt oder gedroht. Er, der Vater, möchte, auch zu A.s Schonung, darauf verzichten, den ganz grossen Umzug zu fahren. Er werde A. bestimmt (einmal) wieder sehen. Er möchte einfach in irgendeiner Form über Wohl und Wehe von A._____ in groben Zügen informiert werden, z.B. orientiert werden darüber, ob A._____ Klavierunter- richt erhalte oder weshalb nicht, er würde gerne ihre Zeugnisse sehen und er würde gerne ein Mal im Jahr ein Foto von ihr sehen (act. 8/26 Bl. 8 unten). Anlässlich der Anhörung vom 6. März 2013 bekräftigte der Vater mündlich seinen Wunsch auf Kontakt zu A., im Tempo und nach den Möglichkeiten von A. (act. 8/27 S. 1). Er wolle keinen Druck auf A._____ ausüben, er habe aber seit Sommer 2013 keinen persönlichen Kontakt mehr zu A., sie habe offenbar Mühe, mit ihm Kontakt zu haben. Er sei offen und auch mit einer Bei- standschaft einverstanden (act. 8/27 S. 2). Die Mutter betonte anlässlich der Anhörung vom 6. März 2013, sie würde sich sehr freuen über einen Kontakt von A. zu ihrem Vater. Sie erwähne gegen- über A._____ immer nur Positives über den Vater (act. 8/27 S. 3). Je mehr sie, die Mutter, aber Druck auf A._____ ausübe, Kontakt mit dem Vater aufzunehmen, desto mehr verweigere sich A._____ (act. 8/27 S. 2 unten). Mit der Errichtung ei- ner Besuchsbeistandschaft ist auch die Mutter einverstanden (act. 8/27 S. 3). 1.4. Am 3. April 2013 hörte das fallführende Mitglied der KESB A., welche in Begleitung einer Vertrauensperson zu einem Gespräch bei der Behörde er- schien, an (act. 8/29). A., damals 10 Jahre alt, hielt fest, sie wisse, weshalb sie vor der Behörde zu erscheinen habe, es sei ein doofes Problem, eine Lösung, die für alle stimmen würde, falle ihr nicht ein. Sie wolle ihren Vater zur Zeit nicht sehen. Auch eine entsprechende Unterstützung würde nichts nützen. Ihre Mutter
wolle, dass sie Kontakt zum Vater habe, auch ihr Vater wünsche Kontakt zu ihr. Sie finde dies mühsam. Ihr Vater schreibe ihr manchmal Briefe. Sie habe sich ge- freut, dass der Vater ihr im Januar 2013 einen Brief geschrieben habe. In diesen Briefen finde sie aber auch manches komisch. Teilweise gehe ihr Vater einfach über das hinweg, was sie wolle. Sie habe eine grosse Wut auf ihren Vater und wolle auch nicht darüber diskutieren, wann sie ihn sehen müsse (act. 8/29 S. 2). 2. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2013 ordnete die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) eine Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB an und setzte eine Mitarbeiterin des Sozialzentrums F., Zürich, E., als Beiständin ein (act. 8/37 = act. 7/3; für den Wortlaut der Anordnung vgl. vorne). Eine von der Mutter gegen diesen Beschluss einge- reichte Beschwerde wies der Bezirksrat Zürich mit Urteil vom 3. Juli 2014 ab (act. 7/16 = act. 4 = act. 9). Innert Frist reichte die Tochter A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X., Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksra- tes Zürich ein und stellte nachfolgende Anträge (act. 2): "1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben; 2. Der Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 22. Oktober 2013 sei wie folgt zu ändern: 1. Für A._____ wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet mit den Aufgaben, a) A._____ in der Frage des Kontakts mit ihrem Vater, allenfalls unter Beizug von geeigneten Fachpersonen, zu begleiten; b) Ansprechperson für A._____ in allen Fragen des Kontakts zu ihrem Vater zu sein und sie in ihrer Kommunikation gegenüber beiden Elternteilen zu un- terstützen; 2. Herr H., Sozialzentrum F., ... [Adresse], wird zum Beistand er- nannt, mit der Einladung: a) sich nach Eintreten der Rechtskraft dieses Beschlusses die nötigen Kennt- nisse zu verschaffen und mit A._____ persönlich Kontakt aufzunehmen; b) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an ver- änderte Verhältnisse zu stellen; c) erstmals ordentlicherweise per 30. Juni 2016 Bericht zu erstatten. 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen;
In prozessualer Hinsicht: 4. Für das vorliegende Verfahren sei die Vertretung von A._____ im Sinn von Art. 314a bis ZGB anzuordnen und der Unterzeichnende sei als Beistand zu bezeichnen; 5. Die Akten der Vorinstanz seien beizuziehen."
2.1. Die Beschwerdeführerin stellt den angefochtenen Entscheid der KESB vom 22. Oktober 2013 (act. 7/3 = act. 8/37) nicht grundsätzlich in Frage. Sie akzeptiert die Anordnung einer Besuchsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB und die Begleitung durch einen Beistand. Die Beschwerdeführerin möchte aber die Be- ziehung zum Vater selber gestalten und sich nicht dazu drängen oder zwingen lassen (act. 2 S. 4). Die Unterstützung durch einen Beistand in den Kontaktfragen nimmt die Beschwerdeführerin gerne an, wenn dieser keinen über allem stehen- den und mit ihr nicht abgesprochenen Auftrag hat, den Kontakt zu ermöglichen oder herzustellen. Zur Untermauerung ihres Anliegens, den Auftrag an den Bei- stand offen zu formulieren, weist die bald 12-jährige Beschwerdeführerin darauf hin, dass bei Jugendlichen, deren Eltern sich scheiden lassen, in der Regel darauf verzichtet wird, ein konkretes Besuchsrecht festzulegen, bzw. dies den Beteiligten überlassen wird, selbst wenn der betroffene Jugendliche im Zeitpunkt des Urteils den Kontakt mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil ablehnt und kein Beistand ernannt wird (act. 2 S. 4). 2.2. Es trifft zu, dass unter dem Scheidungsrecht bei Jugendlichen ab einem Al- ter von ca. 14 Jahren zuweilen auf eine Regelung des Besuchsrechts verzichtet wird bzw. es weitgehend den Jugendlichen überlassen wird, ob und wie sie den Kontakt zum nicht obhutsberechtigten Elternteil gestalten wollen. Hier wird die Beschwerdeführerin aber Ende Januar 2015 erst 12 Jahre alt sein. Einem Bei- stand die Aufgabe und Verantwortung zu geben, auf eine Kontaktaufnahme zwi- schen Kind und Vater hinzuwirken, ist deshalb unter diesem Gesichtspunkt ge- rechtfertigt. Auch dort, wo keine emotionale Eltern-Kind-Beziehung besteht, ist heute aner- kannt, dass aus Gründen der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes der Aufbau einer solchen Beziehung durch persönlichen Verkehr gefördert werden sollte (an- statt vieler: BSK ZGB I-Ingeborg Schwenzer, Art. 273 N 6). Bereits der Bezirksrat hat darauf hingewiesen (act. 4 S. 6). Nur durch (Besuchs-)Kontakte kann einer in der Vorstellung des Kindes möglicherweise stattfindenden Idealisierung oder Dä- monisierung des abwesenden Elternteils gegengesteuert werden. A._____ ist ih- rem Vater gegenüber ambivalent eingestellt. Sie ist verständlicherweise verletzt
und traurig, aber auch wütend ob der Trennung ihrer Eltern, die sich im Verlassen der gemeinsamen Wohnung durch den Vater manifestierte (vgl. act. 8/29 S. 2). Anderseits freut sie sich über Zeichen von ihrem Vater wie über den Erhalt eines Briefes (act. 8/29 S. 2). Sehen möchte A._____ ihren Vater derzeit aber nicht. Der Wille eines bald 12-jährigen Kindes ist ernst zu nehmen. Vor allem auch bei ado- leszenten Kindern muss den Ursachen für eine Ablehnung von Besuchskontakten nachgegangen werden. Beruht die Weigerungshaltung, so wie dies A._____ gel- tend macht (act. 8/29), auf eigenem Erleben, so darf dies nicht einfach übergan- gen werden. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, wenn sie sinngemäss ausführt, autoritativ verordnete Besuche, über welche sie nicht mitbestimmen könne, hätten auf Dauer negative Auswirkungen auf die Beziehung zwischen ihr und ihrem Vater. Nur: Der Beistand wird vorliegend den Willen von A._____ ernst nehmen und ihre Anstrengungen und Ressourcen anerkennen. Er wird den Ursa- chen für die Blockade, die die Entwicklung einer Beziehung zwischen A._____ und ihrem Vater hindert, nachgehen. A._____ wird der Raum gegeben werden, damit sie in ihrem Tempo den Zugang zu ihrem Vater (wieder) finden kann. In diesem Sinne ist die Auftragsumschreibung an den Beistand – A._____ (...) zu be- gleiten, mit dem Ziel, wieder einen Kontakt zum Kindsvater zu ermöglichen – zu verste- hen, nämlich als Absicht, als Bestreben, einen Kontakt zwischen Vater und Kind wieder herzustellen. Ob sich das Ziel erreichen lässt, ist offen und scheint hier vor allem vom Wollen von A._____ abzuhängen. In diesem Zusammenhang ist aller- dings darauf hinzuweisen, dass ein Kind seinen Eltern gegenüber nicht nur Rech- te hat, namentlich das Recht, dass die Eltern seine Persönlichkeit und sein damit zusammenhängendes Wollen bzw. Wünschen respektieren. Ebenso hat das Kind die Persönlichkeit seiner Eltern zu respektieren und die daraus fliessenden Wün- sche der Eltern ihm gegenüber. Eine Verweigerungshaltung des Kindes gegen- über den Eltern lässt sich insoweit nicht einfach rechtfertigen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es bei der Aufgabenumschreibung gemäss Entscheid der KESB vom 22. Oktober 2013, Dispositivziffer 4 (recte 1) bleibt (act. 7/3 = act. 8/37).
III. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Ernennung einer anderen als der von der KESB vorgesehenen Person des Beistandes obsiegt, ist von einem hälfti- gen Obsiegen und Unterliegen auszugehen. Entsprechend ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine reduzierte Entscheidgebühr festzulegen, welche der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR). Angesichts des überschaubaren Aufwandes des Verfahrens und um den
mutmasslichen finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer ge- setzlichen Vertreterin Rechnung zu tragen, ist die (reduzierte) Gerichtsgebühr am untersten Rand der durch den Gebührentarif vorgegebenen Bandbreite festzule- gen. Die Gebühr ist auf Fr. 300.‒ festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG]). Die Beschwerdeführerin ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Kosten ihrer Ver- tretung gemäss Art. 314a bis Abs. 1 ZGB Gerichtskosten sind (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) und ihr in einem späteren Zeitpunkt mit separatem Entscheid, nach Eingang der Zusammenstellung der Aufwendungen von Rechtsanwalt lic. iur. X., zur Hälfte auferlegt werden. – Für die Ausrichtung einer reduzierten Parteientschädi- gung besteht kein Raum. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Ernennung zur Beistän- din von Frau E., c/o Sozialzentrum F., Quartierteam ..., Zürich, gemäss Dispositiv Ziffer 5 (recte: 2) des Beschlusses Nr. 7298 der KESB Stadt Zürich vom 22. Oktober 2013 aufgehoben und die KESB Stadt Zürich ersucht, im Sinne der Erwägungen einen anderen Beistand zu ernennen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, und Dispositiv Ziff. 4 und 5 (recte: Ziff. 1 und 2) des Beschlusses Nr. ... der KESB Stadt Zürich vom 22. Oktober 2013 werden bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. Vorbehalten bleiben die Kosten der Vertretung der Be- schwerdeführerin gemäss Art. 314a bis Abs. 1 ZGB. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Verfahrensbeteiligten, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) und im Dispositiv an die Berufsbeiständin E., c/o Sozialzentrum F._____, Zürich, sowie
– unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, Kammer II, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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