Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ140039-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. M. Hi nden. Urteil vom 9. Juli 2014
i n Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend vorsorglicher Obhutsentzug
Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung des Bezirksrates Dietikon vom 2. Juni 2014 i.S. C._____, geb. tt.mm.2011; VO.2014.12 (Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Dietikon)
Erwägungen: I. 1. Die Beschwerdeführer sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C., geboren am tt.mm.2011. Sie leben im gemeinsamen Haushalt und ha- ben im Oktober 2012 das gemeinsame Sorgerecht über C. vereinbart. Mit Einzelverfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Diet- ikon vom 13. Mai 2014 (Entscheid-Nr. 2014/756) wurde C._____ unter Aufhebung der elterlichen Obhut der Eltern im Sinne einer superprovisorischen Massnahme vorläufig, das heisst bis zu einem definitiven Entscheid der KESB Dietikon (bzw. einer Rechtsmittelinstanz) in einer SOS-Pflegefamilie platziert (act. 10/5/40). Ge- gen die Verfügung räumte das KESB Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde innert 10 Tagen ein und entzog einer allfälligen Beschwerde gleichzeitig die auf- schiebende Wirkung (act. 10/5/40 S. 3, Dispositivziffern 4 und 5). 2. Mit Eingabe vom 16. Mai 2014 erhoben die Eltern gegen die ihnen am 13. Mai 2014 ausgehändigte Verfügung vom 13. Mai 2014 Beschwerde beim Bezirksrat Dietikon (act. 10/1). Sie verlangten die Aufhebung der superprovisori- schen Anordnung und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, somit die sofortige Rückplatzierung von C._____ zu ihnen (act. 10/1 S. 2). Der Bezirks- rat holte eine Stellungnahme der KESB ein, welche am 28. Mai 2014 ei ngi ng (act. 10/4). Mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2014 schrieb der Präsident des Bezirkes Dietikon die Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Mai 2014 als gegenstandslos geworden ab, weil mit dem zwischenzeitlich ergangen Entscheid der KESB Dietikon vom 20. Mai 2014 die Anordnungen in der Einzelverfügung vom 13. Mai 2014 wiederholt und präzisiert worden seien: mit Entscheid vom 20. Mai 2014 habe die KESB den vorsorglichen Entzug der Obhut über C._____ und die Unterbringung bei einer SOS-Pflegefamilie bestätigt. Die Beschwerdeführer hätten gegen diesen Entscheid über den Erlass vorsorglicher Massnahmen Be- schwerde beim Bezirksrat erhoben, welches Verfahren bei ihm ‒ dem Bezirksrat ‒ noch pendent sei (vgl. act. 8/1). Der Präsident des Bezirksrates belehrte i n sei ner
Verfügung vom 2. Juni 2014 das Rechtsmittel der Beschwerde (act. 10/6 = act. 5 = act. 9). 3. Mit Eingabe vom 26. Juni 2014, welche am 30. Juni 2014 einging, erhoben die Eltern gegen die Präsidialverfügung des Bezirksrates Dietikon vom 2. Juni 2014 Beschwerde (act. 2). Sie beantragen, neben der Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. Juni 2014 und die Anweisung der Vorinstanz, in der Sache zu entscheiden. Die Vorak- ten wurden beigezogen (act. 7). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Das Verfahren im Kindes- und Erwachsenenschut zrec ht (KESR) vor den ge- richtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach den Bestimmungen des ZGB und der dazu ergänzenden kantonalen Bestimmungen (EG KESR und GOG), subsidiär gelten die Bestimmungen der ZPO (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist bei besonderer Dringlich- keit (Art. 445 Abs. 2 ZGB) auch jedes Mitglied der KESB zuständig (§ 44 Abs. 2 EG KESR). Beschwerden gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB werden in erster Instanz vom Bezirksrat beurteilt. Zuständig ist der Bezirksratspräsident bei Entscheiden, die ein einzelnes Mitglied der KESB getroffen hat (§ 63 Abs. 1 lit. a EG KESR). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen als Einzelbehörde ent- schieden haben (act. 10/5/40, act. 9). Für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates ist das Obergericht zuständig (§ 64 EG KESR). 2. Die KESB trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Mass- nahmen. Bei besonderer Dringlichkeit kann sie vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen. Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; anschliessend entscheidet sie neu (Art. 445 Abs. 1 und 2 ZGB). Vorliegend hat die KESB am 13. Mai 2014, nachdem sie den superprovisorischen Obhutsentzug verfügt hatte, den Eltern sofort Gele- genheit zur Stellungnahme gegeben (act. 10/5/42) und alsdann am 15. Mai 2014 die Eltern im Beisein ihrer Rechtsvertreterin nochmals angehört (act. 10/5/49). Am
schwerdefähigen superprovisorischen Anordnung ausgegangen würde, könnte höchstens festgestellt werden, dass keine besondere Dringlichkeit im Sinne von Art. 445 Abs. 2 ZGB für einen superprovisorischen Obhutsentzug gegeben war. Dies hilft aber im vorliegenden Fall nicht weiter (weil sieben Tage später ein vor- sorglicher Entscheid erlassen wurde, der, wie erwähnt, den Entscheid vom 13. Mai 2014 gegenstandslos machte). Die Beantwortung der Frage der besonde- ren Dringlichkeit im Kontext des vorliegenden Falls ist zudem für andere Fälle ni cht relevant. Die superprovisorisch veranlasste Fremdplatzierung hat Kosten verursacht. Über diese Kosten wurde aber noch nicht entschieden, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt kein Interesse an einem Entscheid besteht (vgl. act. 10/5/40 S. 3, Dispositivziffer 3). Es trifft zu, dass im Entscheid über vor- sorgliche Massnahmen neu der Name der Pflegefamilie und der Ort der Unter- bringung genannt wi e auch ei n ‒ begleitetes ‒ Besuchsrecht für die Eltern festge- legt wurde (act. 10/5/51). Dieser Entscheid ging damit weiter, als der Entscheid über die superprovisorische Anordnung (act. 2 S. 5). Dies liegt aber im Wesen dieser beiden Massnahmen. Dass dem Bezirksrat die Dringlichkeit des Verfahrens bewusst ist, ergibt sich aus seinem Schreiben an die Kammer vom 3. Juli 2014 (act. 7). Die Akten gehen da- her ohne Abwarten einer Weiterzugsfrist sofort wieder an den Bezirksrat zurück. III. Umstände halber wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung muss wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen werden. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltli che n Rechtspflege wird ‒ soweit es die Verfahrenskosten betrifft ‒ als gegen-
standslos abgeschrieben und ‒ soweit es die unentgeltliche Rechtsverbei- ständung betrifft ‒ abgewiesen. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren fallen ausser Ansatz. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung unter Beilage eines Doppels von act. 7 an die Be- schwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dietikon, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Züri ch) sowi e – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Be- zirksrat Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die Akten gehen ohne Abwarten einer Weiterzugsfrist sofort an den Bezirks- rat D i eti kon zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizeri schen Bundesgeri cht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hinden
versandt am: