Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ140032-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Beschluss und Urteil vom 21. Juli 2014
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beschwerdegegner
betreffend Besuchsrecht
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Meilen vom 25. April 2014 i.S. C._____, geb. tt.mm.2005; VO.2013.33 (Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Meilen)
Erwägungen: 1. Sachverhalt/Prozessverlauf 1.1. A._____ und B._____ sind die Eltern des am tt.mm.2005 geborenen C._____ (nachfolgend C.). Sie sind weder verheiratet noch führten sie je zusammen mit C. einen gemeinsamen Haushalt. Gegenstand des Verfah- rens bildet der Kontakt zwischen Vater und Sohn. Über das Besuchsrecht konn- ten sich die Parteien anfänglich einigen. Gemäss Vereinbarung vom 21./28. Sep- tember 2006 sollte B._____ (nachfolgend Kindsvater) berechtigt sein, C._____ bis zum vollendeten sechsten Altersjahr jeweils am ersten und dritten Sonntag des Monats für drei Stunden zu besuchen. Für die Zeit ab dem 7. Altersjahr sahen die Parteien ein erweitertes Besuchsrecht vor - Besuche am ersten und dritten Wo- chenende des Monats und ein Ferienbesuchsrecht von zwei Wochen pro Jahr (KESB-act. 37 S. 2). Bereits wenige Wochen nach Abschluss dieser Vereinbarung stellte der Kindsvater bei der Vormundschaftsbehörde D., C. wohnte mit seiner Mutter damals in D., ein Begehren um Errichtung einer Beistand- schaft wegen Schwierigkeiten bei der Besuchsrechtsausübung (KESB-act. 6/1). In der Folge wurde zunächst für C. ein Besuchsrechtsbeistand im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB ernannt (KESB-act. 6/26) und anschliessend das Besuchs- recht behördlich geregelt. A._____ (nachfolgend Kindsmutter) beantragte ein Be- suchsrecht entsprechend der Parteivereinbarung vom 21./28. September 2006, wobei die Besuche in ihrer Wohnung stattzufinden hätten. Der Kindsvater bean- tragte ein unbeaufsichtigtes und unbegleitetes Besuchsrecht. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied mit Beschluss vom 17. März 2009 schliesslich fol- gendes (KESB-act. 37): "1. Der Rekursgegner ist berechtigt, C._____ jeden ersten und dritten Sonntag des Monats von 0900 Uhr bis 1800 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. (...)" 1.2. Das Besuchsrecht wurde in der Folge nach Massgabe dieser Anordnung ausgeübt, grösstenteils ohne Schwierigkeiten. Ab 2011 kam es hin und wieder vor, dass C._____ beim Vater übernachten durfte, einige Male verbrachte er auch
ein paar Tage Ferien mit ihm. Zu wiederholten Konflikten führten einerseits der Übergabeort sowie das Nachholen von ausgefallenen Besuchstagen (KESB- act. 41 und 49). 1.3. Mit Schreiben an die Vormundschaftsbehörde E._____ vom 15. Juli 2012 beantragte der Kindsvater die Ausdehnung des Besuchsrechts auf das ganze Wochenende (mit Übernachtung), und zwar jede zweite Woche, sowie ein Feri- enbesuchsrecht von zwei bis drei Wochen pro Jahr (KESB-act. 43). Die Kinds- mutter lehnte dies ab (KESB-act. 49, 59 und 64). Nach diversen Abklärungen − insbesondere persönlicher Anhörung der Parteien durch die KESB (KESB-act. 59 und 64) und Anhörung von C._____ durch das Marie Meierhofer Institut für das Kind, MMI (KESB-act. 72) − und nachdem der Kindsvater mit Eingabe vom 19. Juni 2013 seine Anträge leicht modifiziert hatte (KESB-act. 75), fällte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen, welche per 1. Januar 2013 die Aufgaben der Vormundschaftsbehörde E._____ übernommen hatte, am 11. Juli 2013 folgenden Entscheid (KESB-act. 80 = BR-act. 4 = act. 3/2): "1. B.s Anträge vom 19. Juni 2013 auf Ausdehnung des Besuchs- rechts werden abgewiesen. 2. A. und B._____ werden angewiesen, das mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2009 festgelegte Be- suchsrecht einzuhalten und alles zu unternehmen, was für dessen rei- bungslose Umsetzung notwendig ist. 3. A._____ und B._____ werden angewiesen, mit dem Beistand zusam- menzuarbeiten. 4. A._____ und B._____ werden angewiesen, eine allfällige zukünftige Ausdehnung des Besuchsrechts im Rahmen einer Mediation gemein- sam mit ihrem Sohn C._____ und unter Berücksichtigung seiner Wün- sche auszuarbeiten. 5. Die Gebühren gemäss Richtlinie gestützt auf § 60 Abs. 2 EG KESR über CHF 600.00 zuzüglich Drittkosten für die Anhörung von C._____ durch das MMI von CHF 840.00, total CHF 1'440.00, werden den Eltern je hälftig mit separater Rechnung belastet. 6./7. (Rechtsmittel/Mitteilungen)" 1.4. Gegen diesen Entscheid erhob der Kindsvater Beschwerde beim Bezirks- rat Meilen. Er beantragte die Anordnung eines Besuchsrechts jedes erste und dri tte Wochenende im Monat von Freitag 15.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, eines Feiertagbesuchsrechts und eines Ferienbesuchsrechts von drei Wochen pro Jahr
(BR-act. 1, Antrag 1, i.V.m. KESB-act. 75). Weiter verlangte er "flankierende Mas- snahmen", d.h. eine Regelung der Übergabe von C., behördliche Weisun- gen an die Kindsmutter und die Information von C. über seine Rechte als Vater (BR-act. 1, Antrag 2), eine Abklärung der Umstände der Anhörung von C._____ durch das MMI (BR-act. 1, Antrag 3), den Verzicht auf die angeordnete Mediation (BR-act. 1, Antrag 5), die Aufhebung der Kostenauflage der KESB zu seinen Lasten (BR-act. 1, Antrag 4) sowie sinngemäss den Ausstand der KESB Meilen (BR-act. 1, Antrag 6). Auf Aufforderung des Bezirksrates reichten die KESB Meilen die Akten und ihre Vernehmlassung (BR-act. 6 und 7/1-99) sowie die Kindsmutter ihre Beschwerdeantwort ein (BR-act. 8). Die Parteien liessen sich in der Folge nochmals vernehmen (BR-act. 10 und 16). Mit Urteil vom 25. April 2014 entschied der Bezirksrat wie folgt (BR-act. 20 = act. 3/1 = act. 6): "I. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 4 des Entscheides der KESB Meilen vom 11. Juli 2013 aufgeho- ben. Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids werden durch folgende Fassung ersetzt: "1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Ober- gerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. März 2009, NX080057/U, wird B._____ für berechtigt erklärt, C._____ jedes erste und jedes dritte Wochenende des Monats von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 2. A._____ und B._____ werden angewiesen, das Besuchsrecht gemäss der vorstehenden Ziffer 1 einzuhalten und alles zu unter- nehmen, was für dessen reibungslose Umsetzung notwendig ist." II. Hinsichtlich Festlegung des Übergabeortes wird die Sache im Sinne der Erwägungen an die KESB Meilen zurückgewiesen. III. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der angefochtene Entscheid der KESB Meilen vom 11. Juli 2013 wird bestätigt. IV. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.00 festgesetzt und wird den Par- teien je zur Hälfte auferlegt. V. (Rechtsmittel) VI. (Mitteilungen)" 1.5. Mit Eingabe vom 19. Mai 2014, am 27. Mai 2014 der Post übergeben, er- hob die Kindsmutter innert Frist Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrates (act. 2 i.V.m. BR-act. 22). Sie beantragte sinngemäss, dass das Besuchsrecht gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2009 bei-
behalten wird und dass sämtliche Kosten dem Kindsvater auferlegt oder von den Behörden getragen werden. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltli- che Prozessführung. Da sie weder dieses Gesuch begründete noch einschlägige Belege dazu einreichte, setzte ihr die Vorsitzende mit Verfügung vom 13. Juni 2014 Frist zur Behebung dieses Mangels an (act. 8). Die Kindsmutter kam dieser Aufforderung nicht nach. Die Akten der Vorinstanz und der KESB wurden beige- zogen (act. 5 und 7/1-23). Da − wie zu zeigen sein wird − die Beschwerde ohne weiteres abzuweisen ist, erübrigte sich die Einholung einer Stellungnahme des Kindsvaters (§ 66 Abs. 1 EG KESR). 2. Grundsätze des Beschwerdeverfahrens 2.1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich pri- mär nach den Regeln des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]), subsidiär gelten die Bestimmungen der ZPO (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Das Obergericht ist für Beschwerden gegen Ent- scheide des Bezirksrates zuständig (§ 64 EG KESR). 2.2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des erheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 450a ZGB) gerügt werden. Für das Verfahren gilt der Untersuchungsgrund- satz mit der Einschränkung der Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit, was be- deutet, dass von der Beschwerde führenden Partei jeweils darzulegen ist, wes- halb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll (Art. 446 ZGB i.V.m. §§ 65 und 67 EG KESR; Art. 450 Abs. 3 ZGB; BGE 138 III 374, E.4.3.1; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E.2, m.w.H.). 3. Umfang des Besuchsrechts 3.1. Die KESB Meilen mass dem Willen von C._____, welcher sich anlässlich der Anhörung vom 22. Mai 2013 durch das MMI gegen eine Erweiterung des Be- suchsrechts aussprach, herausragende Bedeutung zu und lehnte eine Ausdeh- nung des bestehenden Besuchsrechts ab (BR-act. 4).
3.2. Der Bezirksrat stellte nicht in Frage, dass dem Willen des Kindes heraus- ragende Bedeutung zukomme, nahm aber insoweit eine Relativierung vor, als die Ausgestaltung des Besuchsrecht nicht allein vom Willen des Kindes abhänge. C._____ begründe seine Weigerung mit Heimweh und schlechter Laune des Kindsvaters, woraus sich keine Gefährdung des Kindeswohls ergebe. Gemäss Aktenlage habe der Kindsvater das Besuchsrecht in den letzten Jahren korrekt ausgeübt und sich allgemein bemüht. Objektiv betrachtet gebe es daher keinen Grund, am bisherigen Besuchsrecht, das auf Kinder im Vorschulalter zugeschnit- ten sei, festzuhalten. Als angemessen erachtete der Bezirksrat ein Besuchsrecht im Umfang von zwei Wochenenden pro Monat, wie dies bei Kindern im Schulalter der Praxis entspreche, sofern die Eltern zerstritten seien. Auf die Einräumung ei- nes Feiertags- und Ferienbesuchsrechts sei hingegen einstweilen zu verzichten, bis sich das Wochenendbesuchsrecht eingespielt und bewährt habe (act. 6 Erw. Ziff. 4.1.-4.7.). 3.3. Die Kindsmutter hält eine Erweiterung des Besuchsrechts nicht für ange- bracht. Der Kindsvater sei, so die Kindsmutter in ihrer Beschwerdebegründung (act. 2), mit dem, was abgemacht (wie im Falle der Vereinbarung vom 21./28. September 2006) oder (im Jahre 2009 vom Obergericht) entschieden worden sei, nie zufrieden und wolle immer mehr. Seine Forderungen und sein Verhalten seien nicht kindesadäquat. C._____ habe sich explizit und unmissver- ständlich gegen eine Ausdehnung des Besuchsrechts ausgesprochen. Er habe schon wiederholt beim Kindsvater übernachten können, weshalb seine Entschei- dung auf Erfahrungen basiere. Die Forderungen, welche der Kindsvater beim Be- zirksrat gestellt habe − überwachte Übergaben, Untersuchung der Umstände der Anhörung, Ausstand der KESB, Kritik am MMI − seien übertrieben und bizarr. Die KESB habe zu Recht die Aussagen von C._____ anlässlich dessen Anhörung durch das MMI in den Vordergrund gestellt und bei ihrem Entscheid auch die rechtlichen Vorgaben und Erkenntnisse aus der Scheidungsforschung korrekt umgesetzt. Sie habe C._____ nicht beeinflusst, was auch das MMI festgestellt habe. Der Beistand von C., F., kenne die Situation nur ungenügend und verstehe sich als Beistand des Kindsvaters. Der Umgang mit einem schlecht gelaunten Menschen, der ständig wütig werde, sei schon einer erwachsenen Per-
son nicht zuzumuten, geschweige denn einem Kind. C._____ sei vom MMI ange- hört worden, um seine Meinung einbringen zu können. Gegen seinen Willen zu entscheiden, stelle eine Ungerechtigkeit dar. Solches schon mit acht Jahren er- fahren zu müssen, sei sehr belastend. Würde C._____ gezwungen, mehr zu sei- nem Vater zu gehen, drohe, dass er sich innert kürzester Frist ganz weigere, den Vater zu besuchen, was für die objektive Entwicklung von C._____ nicht gut sei. Sie wolle daher, dass eine Kontinuität des gegenwärtigen Besuchsrechts gewähr- leistet bleibe. 3.4. Der Bezirksrat gab die Rechtslage zum Bestand und Umfang des Besuchs- rechts zwischen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und seinem Kind korrekt wieder und traf mit überzeugender Begründung den Entscheid, dass eine Erweite- rung des Besuchsrechts (mit Übernachtung aber ohne zusätzliche Feiertage und Ferien) angemessen sei. Um Wiederholungen möglichst zu vermeiden, sei zu- nächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (act. 6 Erw. Ziff. 4.1.-4.7.). Einige Aspekte sind nachfolgend hervorzuheben und zu verdeutli- chen. 3.4.1. C._____ wurde am 22. Mai 2013 persönlich angehört. Die KESB führte die Anhörung nicht selber durch, sondern beauftragte damit das Marie Meierhofer Institut für das Kind (MMI), ein in Kinderbelangen anerkanntes Kompetenzzent- rum. Themen der Befragung waren seine Beziehung zu Vater und Mutter und sei- ne Einstellung zum Ausbau der Besuche beim Vater, insbesondere zu Übernach- tungen und zu zusätzlichen Besuchen an Feiertagen und während der Ferien. Das MMI verfasste zu dieser Anhörung einen Bericht, datiert vom 29. Mai 2013, in welchem im ersten Teil die Äusserungen von C._____ wiedergegeben und im zweiten Teil die Beobachtungen zu C._____ und die Einschätzung seiner Aussa- gen durch die fallführenden Mitarbeiterinnen des MMI festgehalten sind (KESB- act. 72). C._____ berichtete zunächst beschreibend und ohne Wertungen sowohl über seine Lebenssituation bei seiner Mutter (Schule, Wohnverhältnisse, Geschwister, Wochenendaktivitäten) als auch über seine Besuche beim Vater (Häufigkeit, Ort der Besuche, Aktivitäten, Wohnverhältnisse). Anschliessend erklärte er, dass er
nicht gerne zum Vater gehe und begründete dies mit Heimweh und schlechter Laune des Vaters. Deshalb wolle er nicht beim Vater übernachten und nicht mit ihm in die Ferien gehen. Dies gelte auch für den Fall, dass der Vater nicht mehr so schlecht gelaunt wäre und nicht mehr so schnell wütend würde, weil er ja trotz allem seine Mutter und Geschwister vermissen würde. Er könne sich aber vorstel- len, dass mit dem Älterwerden seine Sehnsucht nach Mutter und Geschwister nachlasse. Die fallführenden Mitarbeiterinnen des MMI beschrieben C._____ als adäquat entwickelten, klugen, (im Zeitpunkt der Einvernahme) siebenjährigen Jungen. Er habe auf die Fragen überlegt, präzise und differenziert geantwortet und sich als fähig erwiesen, sich selbst und seine eigene Situation einzuschätzen. Seine Sehnsucht nach Mutter und Geschwister sei altersadäquat. Sein sofortiges Ein- verständnis zur Ausfertigung des Protokolls könne als Hinweis dafür gelten, dass es C.s Bedürfnis entspreche, dass sein Vater auf diesem Wege über seine Meinung und Ängstlichkeit informiert werde. 3.4.2. Das Besuchsrecht des Kindes und des nicht obhutsberechtigten Elternteils (Art. 273 ZGB) basiert unter anderem auf der Überzeugung, dass für die gesunde Entwicklung des Kindes, insbesondere zur Identitätsfindung, die (gelebte) Bezie- hung zu beiden Elternteilen von grosser Bedeutung ist. Die Art und Weise der Ausgestaltung dieses Kontakts ist so vielfältig wie das Leben überhaupt. Klar ist, dass nicht Quantität zählt, sondern vor allem auch Qualität. Trotzdem erfordern nur schon praktische Überlegungen, dass das Besuchsrecht des nicht obhutsbe- rechtigten Elternteils primär zeitlich (und damit quantitativ) definiert wird. Zum zeit- lichen Umfang des Besuchsrechts in strittigen Fällen haben sich in der Praxis be- währte Modelle etabliert. In der deutschen Schweiz sind zwei Wochenenden pro Monat (Samstag bis Sonntag), im Vorschulalter jedoch beschränkt auf einen Tag oder Halbtag, sowie zwei bis drei Wochen Ferien pro Jahr üblich (FamKomm Scheidung-B ÜCHLER/WIRZ, Art. 273 N 20). 3.4.3. Dem Bericht des MMI lässt sich unzweifelhaft entnehmen, dass C. sich gegen eine Ausdehnung des Besuchsrechts aussprach und dies auch be- gründete. Dieser Wille von C._____ ist wohl von herausragender Bedeutung, aber
− was schon der Bezirksrat zutreffend anmerkte − nicht allein entscheidend. Da- rauf wiesen auch die Mitarbeiterinnen des MMI in ihrer Schlussbemerkung hin, wonach eine Kindesanhörung ausschliesslich dazu da ist, Einblick in die subjekti- ve Gedankenwelt des Kindes zu vermitteln, und die Ergebnisse nicht als einzige Grundlage für behördliche Entscheide verwendet werden können (KESB-act. 72 S. 3). 3.4.4. Dass C._____ während der Besuche beim Vater unter Heimweh leidet, ist in Anbetracht seines noch jungen Alters verständlich. Nach seiner Schilderung ist der Vater sodann häufig schlecht gelaunt und wird schnell wütend. Der Kindsvater führte die ablehnende Haltung von C._____ auf die Beeinflussung durch die Kindsmutter zurück, äusserte sich aber nicht konkret zu den vorgenannten Anga- ben von C._____ (BR-act. 1 S. 1 f.), so dass dessen Beschreibung der Gemüts- verfassung seines Vaters durchaus zutreffen dürfte. Es ist nachvollziehbar, dass sich C._____ an der schlechten Laune und raschen Erregbarkeit seines Vater stört, und es ist dem Kindsvater, sollte er dies nicht bereits getan habe, zu emp- fehlen, sein Verhalten zu reflektieren. Es fehlen allerdings objektive Anhaltspunk- te, wonach der Aufenthalt von C._____ beim Vater, insbesondere wegen dessen Gemütsverfassung, das (Kindes-) Wohl von C._____ gefährdet. Namentlich dem Bericht von F._____ vom 17. Oktober 2012, mit welchem er über die Periode vom 1. Oktober 2010 bis 31. September 2012 Rechenschaft ablegte (KESB-act. 49), wie auch seiner Stellungnahme zu Handen der KESB vom 1. März 2013 (KESB- act. 63) lässt sich nichts derartiges entnehmen. C._____ selber scheint denn auch der von ihm beanstandeten Gemütsverfassung seines Vaters nicht entscheidende Bedeutung beizumessen. So führte er aus, dass sein Widerstand gegen einen Ausbau auch für den Fall gelte, dass der Vater nicht mehr so schlecht gelaunt wä- re und nicht mehr so schnell wütend würde, weil er ja trotz allem seine Mutter und Geschwister vermissen würde (act. 72 S. 2). 3.4.5. Heimweh ist für das Alter von C._____, er ist jetzt 8 ½ Jahre alt, wie bereits erwähnt, nicht aussergewöhnlich. Es ist sogar möglich, dass er darunter etwas mehr leidet als andere Kinder, lebte er doch nie mit seinem Vater über einen län- geren Zeitraum zusammen unter einem Dach und fehlt ihm offenbar (noch) das
Gefühl der Vertrautheit mit dem Vater, wie es in solche Fällen sonst in aller Regel der Fall ist. Aber selbst gesteigertes Heimweh ist im Sinne der Rechtsprechung kein objektiver Grund, der gegen ein Besuchsrecht mit Übernachtung spricht. Auch wenn C._____ sich dezidiert gegen eine solche Ausdehnung ausspricht, sind objektiv betrachtet keine Gründe auszumachen, die eine Ausnahme vom üb- lichen Wochenendbesuchsrecht erfordern. Erfahrungsgemäss legt sich das Heimweh mit zunehmendem Alter. C._____ selber scheint sich dem bewusst zu sein (act. 72 S. 2). 3.4.6. Die Kindsmutter erwähnte in ihre Beschwerde, dass sie C._____ nicht ne- gativ beeinflusse (act. 2 S. 3 ). Sollte sie damit meinen, C._____ nicht explizit in- struiert zu haben, mag dies durchaus zutreffen. Es ist allerdings kaum anzuneh- men, C._____ nehme ihre negative Einstellung gegenüber dem Vater und seinem aktuellen Wunsch nach einem Ausbau des Besuchsrechts nicht wahr. C._____ lebt seit Geburt unter der Obhut seiner Mutter. Ein gemeinsames dauerhaftes Zu- sammenleben mit dem Vater gab es bislang nicht. Seine Bindung und sein Ver- trauen zur Mutter dürfte um einiges stärker bzw. grösser sein als zum Vater. Dies trifft aber auch auf seine Abhängigkeit zu. Unter solchen Umständen besteht für ein Kind im Alter von C._____ die Gefahr, sich die Einstellung der Hauptbezugs- person zu eigen zu machen. So betrachtet ist eine negative Beeinflussung von C._____ durch die Kindsmutter ziemlich wahrscheinlich. 3.4.7. Die Vorinstanz hat der dargelegten besonderen Situation Rechnung getra- gen. Sie hat den Willen von C._____ berücksichtigt, aber aus zutreffenden Grün- den nicht zum alleinigen Massstab genommen. Die Kammer erachtet es ebenfalls als angezeigt, dass das Besuchsrecht neu auch das Übernachten beim Vater be- inhalten soll, dass aber angesichts der spürbaren Verunsicherung von C._____ einstweilen auf ein zusätzliches Feiertags- und Ferienbesuchsrecht zu verzichten ist, bis sich das Wochenendbesuchsrecht eingespielt und bewährt hat. Die Be- schwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
dass das Dossier "C." einer Fachperson oder Fachstelle zu übertragen sei. Insoweit wies die Vorinstanz die Beschwerde des Kindsvaters ab (act. 6 Dispositiv Ziff. III. i.V.m. Erw. Ziff. 5.3.1.-5.4.2. und Ziff. 6.1.-6.3.). Die Verpflichtung der Par- teien durch die KESB, eine allfällige zukünftige Ausdehnung des Besuchsrechts im Rahmen einer Mediation auszuarbeiten, hob die Vorinstanz auf Antrag des Kindsvaters auf (act. 6 Dispositiv Ziff. I i.V.m. Erw. Ziff. 4.7.). Die Kindsmutter erhob gegen diese Entscheide keine Einwendungen (act. 2), der Kindsvater verzichtet gänzlich auf eine Beschwerde. Für die Kammer besteht auf- grund der vorliegenden Akten kein Anlass, das vorinstanzliche Urteil in diesen Punkten von Amtes wegen abzuändern. 5.2. Der Kindsvater beantragte vor Vorinstanz schliesslich, dass die Kindsmut- ter nicht nur zu ermahnen sei, das Besuchsrecht einzuhalten, sondern dass ihr eine entsprechende Weisung zu erteilen sei. Die Vorinstanz wies den Kindsvater darauf hin, dass die KESB in Dispositiv Ziff. 2 ihres Entscheids vom 11. Juli 2013 eine entsprechende Anweisung erteilt und damit eine Weisung, wie sie vom Kindsvater beantragt worden sei, ausgesprochen habe, und trat auf die Be- schwerde in diesem Punkt nicht ein (act. 6 Dispositiv Ziff. III. i.V.m. Erw. Ziff. 5.5.1.-5.5.3.). Dass die Vorinstanz Dispositiv Ziff. 2 des Entscheids der KESB dennoch aufhob hat seinen guten Grund. Die KESB bezog ihre Weisung auf das Besuchsrecht, wie es mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2009 festgelegt worden war. Die Vorinstanz nahm wie ausgeführt eine Ausdehnung des Besuchsrechts vor. Damit war auch die Weisung an die Parteien, das Besuchs- recht einzuhalten und zu fördern, von Amtes wegen anzupassen (act. 6 Dispositiv Ziff. I.2.). Wie die Vorinstanz richtig festhielt, zeigt sich diese Weisung als erfor- derlich, "hat doch die Vergangenheit gezeigt, dass die Parteien immer wieder er- hebliche Probleme im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts ha- ben" (act. 6 Erw. Ziff. 5.5.4.). Dass die Parteien sehr wohl wissen, dass andau- ernde Streitereien zwischen den Eltern für ein Kind, auch für C., enorm be- lastend sind, nützt nichts. Sie haben dieses Wissen anzuwenden, sprich Toleranz
zu üben und Nachsicht walten zu lassen, und nicht ständig Vorwürfe zu erheben bzw. (müssige) Schuldfragen zu stellen. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Kindsmutter beantragte, "dass alle Kosten zulasten B._____ gehen, der die ganzen Unkosten in die Wege geleitet" habe, eventualiter, dass alle Kos- ten "von den Behörden oder Gerichten getragen werden" (act. 2 S. 1 und 5). Eine (weitergehende) Begründung dieses Antrages unterliess sie. 6.2. Prozesskosten im Verfahren der KESB und im Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat 6.2.1. Die KESB auferlegte ihre Verfahrenskosten (Fr. 600.− Entscheidgebühr und Fr. 840.− Drittkosten [MMI] = total Fr. 1'440.−) den Parteien je zur Hälfte (BR- act. 4 Dispositiv Ziff. 5). Dagegen wehrte sich alleine der Kindsvater, nicht aber die Kindsmutter. Die Vorinstanz wies die Beschwerde des Kindsvaters in diesem Punkt ab (act. 6 Dispositiv Ziff. III. i.V.m. Erw. Ziff. 7.1.-7.4.). Den Kostenentscheid der KESB kann die Kindsmutter im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr anfechten. Mit ihrem Verzicht auf eine Beschwerde an den Bezirksrat hat sie die hälftige Aufteilung der Kosten der KESB akzeptiert. Auf ihre Beschwerde ist inso- weit nicht einzutreten. 6.2.2. Die Vorinstanz auferlegte ihre eigenen Verfahrenskosten den Parteien ebenfalls je zur Hälfte. Sie verwies dazu auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, der in fami- lienrechtlichen Angelegenheiten die Verteilung der Kosten dem Ermessen des Gerichts anheimstellt, und hielt zudem fest, dass die Beschwerde nicht wenig aussichtsreich war, womit sie das nicht unbedeutende Obsiegen des Kindsvaters meinte (act. 6 Dispositiv Ziff. IV. i.V.m. Erw. Ziff. 8.). Daran ist nichts auszusetzen und die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 6.3. Prozesskosten im Beschwerdeverfahren vor Obergericht 6.3.1. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten vollumfänglich der Kindsmutter aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
6.3.2. Trotz ausdrücklicher Aufforderung (act. 8) unterliess es die Kindsmutter, ih- re finanziellen Verhältnisse darzulegen und mit den üblichen Unterlagen zu un- termauern. Damit verletzte sie ihre Mitwirkungspflicht (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Auf- grund der vorliegenden Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme einer (von ihr nicht einmal explizit behaupteten [vgl. act. 2]) Mittellosigkeit im Sin- ne von Art. 117 lit. a ZPO. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. 6.3.3. Dem Kindsvater sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Umtriebe erwachsen, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.− festgesetzt und der Beschwerde- führerin auferlegt. 3. Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hinden
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