Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ140021-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 23. Mai 2014
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
B., Beschwerdegegnerin betreffend Adoption Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 27. März 2014 i.S. C., geb. tt.mm.2008; VO.2013.16 (Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: 1. Die heute sechsjährige C._____ ist das Kind von B._____ (geborenen B1.) und von A.. Ihre Eltern standen sich bereits im Jahr 2010 in ei- nem Verfahren vor der Kammer gegenüber. Die Mutter rekurrierte damals gegen einen (mit der Platzierung in einem Kinderheim, dann in einer Pflegefamilie be- reits erfolgten) Obhutsentzug, hatte damit aber keinen Erfolg. Das Obergericht erwog, die Schwierigkeiten der Mutter mit C._____ seien seit deren Geburt be- kannt und durch die Akten belegt, und ohne sorgfältige weitere Abklärungen, al- lenfalls unterstützende Massnahmen, sei zur Zeit aus Sicht der Interessen des Kindes eine Rückplatzierung zur Mutter nicht möglich; die Behörden müssten die Entwicklung aber beobachten und unterstützen, denn wenn die Mutter den Be- weis leistete, dass sie der Aufgabe gewachsen sei, sollte sie auch mit C._____ zusammen leben können. Der Vater bestritt einen echten Willen der Mutter, die Verantwortung für das Kind zu übernehmen. Er selber fühle sich nicht in der Lage, eine Rolle als Vater zu übernehmen, und er wünsche auch keinen persönlichen Kontakt mit seiner Tochter. Er erklärte, mit einer Adoption durch Dritte sei er ein- verstanden und er verlange, dass das an die Hand genommen werde (NX100012 vom 17. Juni 2010). In der Folge blieb C._____ bei der Pflegefamilie im ... [Ortschaft], wo sie vorerst provisorisch platziert worden war. Ihre Beiständin konnte mit dem Vater eine Einigung über dessen Unterhaltsverpflichtung erzielen; er zahlt aktuell Fr. 1'800.-- monatlich für seine Tochter. Die Frage der Adoption blieb aktuell. Die Zustimmung des Vaters wurde bereits erwähnt. Die Mutter gab eine solche Erklä- rung am 18. Januar 2011 ab, widerrief sie aber am 24. Februar 2011. Sie begrün- dete das damit, dass C._____ sowohl zu ihr (der Mutter) als auch zu ihrem Halb- bruder D._____ (der in Deutschland bei seinem Vater lebt), eine Beziehung auf- gebaut habe. Eine Adoption wäre nicht gut für das Kind, und profitieren würde da- von einzig der Vater, der damit seiner finanziellen Verpflichtungen ledig würde. Am 19. Oktober 2012 liess der Vater bei der damaligen Vormundschaftsbe- hörde beantragen, es sei ein Adoptionsverfahren einzuleiten, C._____ sei bei po-
tentiellen Adoptiveltern zu platzieren, es sei von seiner (des Vaters) Zustimmung Kenntnis zu nehmen und auf die Zustimmung der Mutter zu verzichten (VB/KESB- act. 183). Unter Hinweis auf ein neues irisches Gesetz, welches seiner Meinung nach unter den heute zu beurteilenden Umständen eine Adoption C._____ längst ermöglicht und vollzogen hätte, wünschte er, dass dem "kümmerlichen und trauri- gen Schauspiel der Kindesschutzbehörde" ein Ende gemacht werde (VB/KESB- act. 186). Die mittlerweile an die Stelle der früheren Vormundschaftsbehörde getretene Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erwog, die Mutter zeige im Verhalten allgemein und gegenüber ihrem Kind Auffälligkeiten, insbesondere eine gewisse Ambivalenz, und sei auf Unterstützung angewiesen. Sie beschaffe sich aber diese Unterstützung, und das habe sich auf ihre Kontakte zu C._____ ausgewirkt. Die- ser gehe es in der Pflegefamilie gut, und eine Änderung sei von da her nicht an- gezeigt. Nachdem die Mutter im Rahmen ihrer persönlichen Möglichkeiten den Kontakt zu C._____ pflege, könne auf ihre Zustimmung zur Adoption nicht ver- zichtet werden. Das Letztere wurde am 15. Januar 2013 in Beschlussesform fest- gestellt und den Beteiligten eröffnet (BR-act. 2/1). Gegen diesen Entscheid führte der Vater Beschwerde an den Bezirksrat. Er liess geltend machen, die Mutter habe sich unkorrekt verhalten, ihn (den Vater) nicht über wichtige Dinge orientiert, insbesondere, dass ihr gegenüber eine Be- gleitung der Kontakte zur Tochter angeordnet werden musste. Sie habe sich auch um ihren älteren Sohn nicht gekümmert und dessen Erziehung und Betreuung je- nem Vater überlassen. Sie habe Angebote für Kurse nicht angenommen, die ihre mütterlichen Kompetenzen hätten stärken und die Übernahme von Sorge oder Obhut hätten ermöglichen können. Die Beziehung zur Tochter sei ambivalent, die Mutter stelle ihre eigenen Probleme oft vor die des Kindes und nehme die Be- suchsmöglichkeiten nicht immer wahr oder komme kurzfristig zu spät. Bei solchen Besuchen lasse sie das Kind sich mit Würstchen, Gummibärchen und Schokolade vollstopfen, sodass C._____ nachher auch schon habe erbrechen müssen. Die Mutter liebe ihre Bequemlichkeit und pflege einen parasitären Lebensstil. Sie nehme keine Rücksicht auf das Wohl des Kindes und habe es einmal bei kalten
Temperaturen ins Freie mitgenommen, worauf eine Bekannte der Mutter (welche diese zum Treffen gefahren hatte) dem Kind spontan Winterkleider kaufte. Die "geforderte Auflösung des Kindesverhältnisses zur Mutter" würde daher gar keine schützenswerte Beziehung von Mutter und Kind tangieren. Der Bezirksrat setzte der Mutter Frist für eine Stellungnahme an, welche am 20. Oktober 2013 erfolgte, gab dem Vater ergänzend Einblick in die Akten und liess ihn zu Allem noch einmal zu Wort kommen. Am 27. März 2014 trat er auf die Beschwerde insoweit nicht ein, als sie eine Rechtsverweigerung rügte und wies sie im Übrigen ab. Der Entscheid wurde dem Vater am 31. März 2014 zugestellt. 2. Mit Schreiben vom 30. April 2014 (zur Post gegeben am selben Tag und damit fristgerecht) führt der Vater Beschwerde gegen den Entscheid. Er stellt folgende Anträge (act. 2):
Es sei die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des Bezirksrates Zürich, Kammer I, vom 27. März 2014 vollumfänglich aufzuheben.
Die hiesige Beschwerdeinstanz soll im vorliegenden Beschwerdever- fahren selber einen Entscheid fällen, ohne den Fall an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Es sei diesbezüglich der von der Vorinstanz noch nicht abgeklärte bzw. festgestellte Sachverhalt von Amtes wegen zu prüfen bzw. festzustel- len unter Berücksichtigung des Verhandlungs- und Untersuchungs- grundsatzes (vgl. Art. 55 ZPO).
Es seien die vollständigen Akten des Verfahrens vor dem Bezirksrat Zürich und jene der KESB (bisher VB) sowie der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich betr. Entzug der elterlichen Obhut gegenüber der Kindsmutter, B._____, von Amtes wegen beizuziehen.
Der Bezirksrat Zürich bzw. die KESB der Stadt Zürich sei gegebenen- falls zu verpflichten, die Adoptionszahlen nach ZGB 265c im Bezirk Zü- rich seit 1980 offenzulegen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstan- zen, respektive der Beschwerdegegnerinnen, des Bezirksrats Zürich sowie der KESB der Stadt Zürich.
Die Akten von Bezirksrat und Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wur- den beigezogen. Ein Kostenvorschuss war nicht zu erheben (§ 60 Abs. 1 EG KESR). Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt (§ 66 Abs. 1 EG KESR). 3. Der Bezirksrat stellt umfassende rechtliche und tatsächliche Erwägun- gen zur Sache an und setzt sich mit den Argumenten des Vaters sorgfältig ausei- nander (act.3/1 S. 8 ff.). Das Obergericht stimmt diesen Überlegungen zu, und es kann daher vorweg darauf verwiesen werden. Ergänzend was folgt: Die Adoption dient dazu, einem elternlosen Kind zu Eltern zu verhelfen, und nicht dazu, einen des Kindes müden Elternteil von der Last der Elternschaft zu befreien. Es ist offenkundig, dass eine Adoption C._____s durch Dritte für ihren leiblichen Vater in erster Linie eine Befreiung von einer finanziellen und emotiona- len Last bedeutete. Er musste sich - wenn auch erst unter dem Druck eines Pro- zesses - zur Zahlung erheblicher Alimente verpflichten, und aus dem letzten Ver- fahren ist bekannt, dass er nicht gewillt und möglicherweise tatsächlich subjektiv nicht in der Lage ist, irgend eine persönliche Verantwortung für sein Kind zu über- nehmen (NX100012, Urteil vom 17. Juni 2010). In diesem Sinn könnte hier die Frage der Legitimation zur Beschwerde ebenso aufgeworfen werden wie damals. Sie mag aber, wenn auch mit gewissen Bedenken, bejaht werden, damit das heu- tige Verfahren nicht unnötig belastet wird. Der Bezirksrat stellt zutreffend fest, dass allfällige Mängel in der Betreuung durch die Pflegefamilie nicht nach einer Adoption verlangten, sondern nach dem Einschreiten der Beiständin und der zuständigen Aufsichtsgremien, allenfalls nach einer anderen Platzierung. Richtigerweise hat er darum der in seinem Verfahren vom Vater eingebrachten Episode mit der unangepassten Bekleidung C._____s anlässlich eines Besuches der Mutter für die Adoption keine wesentliche Bedeu- tung beigemessen. Im Übrigen durfte er durchaus auf die Berichte von Beiständin und Pflegeaufsicht abstellen, welche eine gute Situation C._____s bei den aktuel- len Pflegeeltern bescheinigten.
C._____ ist sechsjährig. Sie ist damit in einem Alter, in welchem ihr selbst- verständlich bewusst ist, wer ihre nächsten Bezugspersonen sind, und was leibli- che, was Pflege-Eltern sind. Eine Adoption bedeutete einen einschneidenden Wechsel des Umfeldes (die Pflegefamilie hat sich um die Adoption nicht bewor- ben), und der Vater verlangt ausdrücklich eine [Neu-]Platzierung zum Zwecke späterer Adoption. Dafür müssten gewichtige Gründe sprechen, aber Gründe des wohl verstandenen Interesses C.s. Wie bereits erwähnt, kann das Interesse des Vaters, sich des Kindesverhältnisses zu entledigen, dafür keine Rolle spielen. Und es ist unerheblich, wie viele Paare im Kanton Zürich gerne eine Kind adoptie- ren würden (worauf der Vater mit seinen Bemerkungen und dem Berufungs- Begehren Ziff. 5 zur Adoptionsstatistik abzielt). Der letzte aktenkundige Bericht der Beiständin, der eine vorzügliche Integration des Kindes in der Pflegefamilie und eine erfreuliche Entwicklung rapportiert, datiert vom 12. November 2012 (VB/KESB-act. 185). Das ist schon eine gewisse Zeit her. Es gibt aber keine An- zeichen dafür, dass sich die Situation des Kindes seither verändert hätte; insbe- sondere bringt der Vater dazu nichts vor. Die Pflicht der Behörden und Gerichte, den massgeblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, verlangt unter diesen Umständen keine ergänzenden Abklärungen. Auf die Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption resp. ob darauf ver- zichtet werden kann, kommt es von vorneherein nur dann an, wenn das Interesse des Kindes die Adoption gebietet. Das ist nicht der Fall. Nur der Vollständigkeit halber sei daher mit dem Bezirksrat festgestellt, dass die Voraussetzungen für ei- nen Verzicht auf die Zustimmung der Mutter nicht vorlägen. Es ist richtig, dass sie sich in der Vergangenheit immer wieder ambivalent verhalten hat, und dass sie offenbar nicht nur generell mit den Beziehungen zu anderen Menschen, sondern insbesondere auch zu ihren eigenen Kindern Mühe hat. Aus dem letzten Verfah- ren ist bekannt, dass der Kontakt zum Sohn D. unkonstant und mitunter schwierig ist. Nach dem Bericht der Beiständin sah sie C._____ ab dem Herbst 2010 in der Regel einmal im Monat. Wegen der Unzuverlässigkeit der Mutter sah sich die Beiständin veranlasst, mindestens für einen Teil der Zeit eine Begleitung zu installieren. Da es der Mutter psychisch schlecht ging, wurden Besuche immer wieder auch kurzfristig verschoben. Es fanden aber Besuche statt. Wie bereits
ausgeführt, verwöhnte die Mutter das Kind auch mit (objektiv nicht angepassten und viel zu vielen) Leckereien. Eine neue Schwierigkeit ist, dass die Mutter offen- bar seit dem letzten Herbst an ihrer Arbeitsstelle nicht mehr erscheint und ihr auch die Post nicht mehr zugestellt werden kann. Die Beiständin berichtete, die Unterkunft auf einem Bauernhof in ... habe die Mutter stabilisiert. Dort soll sie aber - jedenfalls laut den Angaben der Post - nicht mehr gemeldet sein (act. 9). Ihre Bekannte, welche die Episode mit der ungenügenden Bekleidung C.s rapportiert hatte, berichtete ferner dem Vater, die Arbeitgeberin der Mutter bekla- ge sich, dass sie seit dem September 2013 keinen Kontakt mehr herstellen könne (act. 3/2). Allerdings ergibt sich aus dem selben Brief, dass die Mutter monatlich Arztzeugnisse schicke, und noch am 20. Oktober 2013 gab die Mutter ihre Stel- lungnahme zum Verfahren des Bezirksrates ab unter der Absender-Adresse "c/o ... [Adresse]" (BR-act. 21). Das ist sicher für alle mit der Mutter Beschäftigten eine schwierige Situation, hat aber mit der Frage, ob es auf die Zustimmung der Mutter zu einer Adoption ankomme, höchstens sehr bedingt zu tun. Da die Adoption wie gesehen nicht angezeigt ist, braucht das nicht weiter vertieft zu werden. Immerhin wird die Beiständin im Rahmen ihres Auftrages die Situation verfolgen - wenn sich die Verhältnisse wesentlich änderten und gestützt darauf eine Adoption wünsch- bar erschiene, müssten die nötigen Schritte eingeleitet werden. 4. Die Kosten treffen ausgangsgemäss den Vater und Beschwerdeführer; eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Beiständin E., an die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde Zürich, die Direktion der Justiz und des In- nern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger
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