Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ140020-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger. Urteil vom 25. Juni 2014
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 27. März 2014 i.S. D._____, geb. tt.mm.2008; VO.2013.106 (Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde der Stadt Zürich) Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand des Verfahrens
unentgeltlichen Rechtspflege ab (act. 9/34 = act. 8). Der Entscheid wurde den Parteien am 31. März 2014 zugestellt (act. 9/35). 3. Am 30. April 2014 (Eingang hierorts am 5. Mai 2014) erhob die Beschwerde- führerin Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragt (act. 2 S. 2):
"1. Es seien Beschluss und Urteil des Bezirksrates Zürich Kammer I vom 27. März 2014 aufzu- heben.
Es sei die Pflegetochter der Beschwerdeführerin, D._____, geboren am tt.mm.2008, nicht vor Sommer 2014 nach Massgabe eines gutachterlich festgesetzten Platzierungszeitpunk- tes in eine andere Pflegefamilie oder einer Institution zu platzieren.
Es sei die Pflegetochter der Beschwerdeführerin, D._____, geboren am tt.mm.2008, hin- sichtlich des kindeswohl-gerechten Umplatzierungszeitpunktes kinder-psychiatrisch zu be- gutachten.
Es sei der zuständigen Beiständin, Frau E., die Aufgabe der Durchführung der Um- platzierung der Pflegetochter der Beschwerdeführerin, D., geboren am tt.mm.2008, zu entziehen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner." Es wurden die Akten der KESB und des Bezirksrates beigezogen (act. 5, 9 und 10) und mit Verfügung vom 8. Mai 2014 den Beschwerdegegnern Frist zur Erstat- tung der Beschwerdeantwort angesetzt (act. 12). Mit Eingabe vom 11. Mai 2014 liess sich die Kindsmutter und Beschwerdegegnerin 1 (nachfolgend Kindsmutter) noch vor Erhalt der Verfügung vernehmen (act. 14), ihre Beschwerdeantwort er- stattete sie am 13. Mai 2014 (act. 18). Der Kindsvater und Beschwerdegegner 2 (nachfolgend Kindsvater) nahm am 8. Juni 2014 Stellung (act. 19). Die Eingaben wurden der Beschwerdeführerin am 11. Juni 2014 zur Kenntnis zugestellt (act. 20 und 20A). Ebenso wurden den Parteien die Schreiben der Beiständin vom 12. Mai und 11. Juni 2014 mit Beilagen (act. 16 und 17 sowie act. 21 und 22) zur Kenntnis zugestellt (act. 24/1-3). Das Verfahren ist spruchreif.
II. Formelles 1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich pri- mär nach den Bestimmungen des ZGB und den dazu ergänzenden kantonalen Bestimmungen (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]), subsidiär gelten die Be- stimmungen der ZPO (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Das Obergericht ist für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates zuständig (§ 64 EG KESR). Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert und ihre Beschwerde erging innert Frist. Es ist darauf einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des erheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 450a ZGB) gerügt werden. Für das Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz mit der Einschränkung der Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass von der Beschwerde führenden Partei jeweils darzulegen ist, weshalb der angefoch- tene Entscheid unrichtig sein soll (Art. 446 ZGB; §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 138 III 374, E.4.3.1; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E.2, m.w.H.). Sodann gilt auch für das Rechtsmittelverfahren die Offizialmaxime, d.h. dass das Gericht nicht an die Rechtsbegehren der Verfahrensbeteiligten gebunden ist so- weit es um die Verwirklichung des Kindes- und Erwachsenenschutzes selbst geht (A UER/MARTI, BSK ERWACHSENENSCHUTZ Art. 446 ZGB N 34 und 38). 2.1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin enthält konkrete Anträge und ist eingehend begründet. Es ist darauf soweit für die Entscheidfindung notwendig einzugehen. Dabei ist vorab festzustellen, dass die Rechtsbegehren der Be- schwerdeführerin in den beiden Beschwerdeverfahren nicht gleichlautend sind. Während die Beschwerdeführerin vor dem Bezirksrat verlangte, es sei von einer Umplatzierung von D._____ im jetzigen Zeitpunkt abzusehen (act. 9/1 S. 2 Ziff. 2), beantragt sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Umplatzierung nach Massgabe eines gutachterlich festgesetzten Platzierungszeitpunktes nicht vor Sommer 2014 sowie eine Begutachtung zur Feststellung des kindeswohlgerech-
ten Umplatzierungszeitpunktes (act. 2 S. 2 Ziff. 2 und 3). Inhaltlich wendet sich die Beschwerdeführerin in beiden Beschwerdeverfahren gegen die sofortige Umplat- zierung von D._____ und wenn im zweiten Beschwerdeverfahren in Ziff. 1 der Begehren explizit nur die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses und Ur- teils verlangt wird, ergibt sich aus ihrem Begehren gemäss Ziff. 2, dass sie auch die Aufhebung des Beschlusses der KESB vom 29. Oktober 2013 verlangt. In beiden Beschwerdeverfahren nimmt die Beschwerdeführerin insbesondere Bezug auf die Erkenntnisse des Gutachtens des F._____ Institutes ... (F.) vom 19. Oktober 2011 (act. 10/126), im zweitinstanzlichen Verfahren verlangt sie neu zu- sätzlich eine Begutachtung. Letzteres erscheint mit Blick auf die geltenden Ver- fahrensgrundsätze als zulässig. 2.2. Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, es sei der zuständigen Beiständin die Aufgabe der Durchführung der Umplatzierung von D. zu entziehen (act. 2 S. 2 Ziff. 4). Beantragt wird damit die Aufhebung von Ziff. 2 des KESB- Beschlusses vom 29. Oktober 2013, gemäss welcher der Beiständin zusätzlich die Aufgabe übertragen worden war, die Umplatzierung zu vollziehen (act. 9/1/2 S. 14). Zur Begründung des Antrages verweist die Beschwerdeführerin auf ihre erstinstanzlichen Vorbringen (act. 2 S. 14), wo sie denselben Antrag – eventuali- ter – bereits gestellt und damit begründet hatte, dass der Umplatzierungsversuch nicht professionell durchgeführt worden sei (act. 9/1 S. 2 i.V.m. S. 14). In ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2014 hielt sie an diesem Antrag fest und machte geltend, dass die Beiständin die spezielle Situation von D._____ ausser Acht ge- lassen habe (act. 9/25 S. 8). Der Bezirksrat hat die Beschwerde mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen, ohne sich mit dem Eventualbegehren in der Begründung auseinanderzusetzen. Aus den Erwägungen ergibt sich indes, dass er das von der Beiständin initiierte Umplatzierungsverfahren stützte und er hielt fest, es verstehe sich von selbst, dass Vorinstanz und Beiständin alles zu unternehmen hätten, um D._____ so rasch wie möglich in einer geeigneten Pflegefamilie unterzubringen (act. 8 S. 11). Damit ist jedenfalls in den Erwägungen der Antrag sinngemäss abgewiesen und es kann – zumal im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Kognition nicht
eingeschränkt ist und wiederum mit Blick auf die geltenden Verfahrensgrundsätze – im vorliegenden Verfahren auf die Einwände der Beschwerdeführerin soweit notwendig näher eingegangen werden. 2.3. Anzumerken bleibt in formeller Hinsicht schliesslich, dass der Beschluss des Bezirksrats betreffend die unentgeltliche Rechtspflege unangefochten blieb.
III. Materielles 1. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist nicht der Obhutsentzug an sich. Es geht nicht um die Aufhebung der Kindesschutzmassnahme – in der Be- schwerdeantwort erklärt die Kindsmutter ausdrücklich, sie habe inzwischen begrif- fen, dass sie ihrer Tochter in ihrer Situation keinen kindgerechten Halt geben könne. Aus diesem Grund unterstütze sie die Beiständin und die KESB in allen Bestrebungen, ihrer Tochter das bestmögliche Heranwachsen in einer guten Pfle- gefamilie zu ermöglichen (act. 18 S. 2). Gegenstand des Verfahrens bildet die Anordnung des sofortigen Aufenthaltswechsels von D._____ in eine der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bekannte Institution. Im Zentrum steht der Zeit- punkt der Umplatzierung und der Zeitraum, innert welchem sie umzusetzen ist. 2. Die heutige Beiständin erhielt bereits mit Beschluss der damaligen Vor- mundschaftsbehörde vom 8. April 2010 (u.a.) den Auftrag, für eine geeignete Un- terbringung von D._____ besorgt zu sein und über die weitere Platzierung im Sin- ne von Art. 310 ZGB Antrag zu stellen (act. 10/105), da sich längerfristig der al- tersbedingte Rückzug der Beschwerdeführerin (und deren Ehemann) als Pflegeel- tern abzeichnete. Damals stand auch die Rückplatzierung bei der Kindsmutter im Raum, für welche sich insbesondere die Eltern der Kindsmutter eingesetzt hatten. Die Vormundschaftsbehörde erteilte im März 2011 dem F._____ Institut ... (F.) den Auftrag zur Erstellung eines kinderpsychologischen Gutachtens, welches die Platzierungsfrage zum Gegenstand hatte, dies unter Beachtung der besonderen Entwicklungsbedürfnisse von D.. Das Gutachten wurde am 19. Oktober 2011 erstellt (act. 10/126) und dessen Erkenntnisse und Empfehlungen
mit der Kindsmutter und deren Eltern am 23. November 2011 besprochen (act. 10/129). Das Gutachten kam zum Schluss, dass D._____ mindestens bis zur Ein- schulung (Sommer 2014) bei der Familie A1._____ bleiben und die Kontakte ge- nerell auf die Bedürfnisse von D._____ Rücksicht nehmen sollen. Dabei sollten die Kontakte mit der Kindsmutter weiterhin im Beisein der Grosseltern stattfinden und diejenigen zum Kindsvater bestehen bleiben. Über die Erkenntnisse des Gut- achtens wurden auch die Pflegeeltern informiert (act. 10/129). Die Beiständin ent- schloss sich in der Folge gemäss ihrer gegenüber der KESB verfassten Schilde- rung (act 10/148), die Umplatzierung ein Jahr früher zu realisieren, wobei sie als Gründe neben dem Alter der Pflegeeltern insbesondere auch den Umstand an- führte, dass der belastende Umplatzierungsprozess von D._____ vor der Einschu- lung bewältigt werden sollte. Die Pflegeeltern wurden im Sommer 2012 darüber orientiert, eine neue Pflegefamilie war im März 2013 gefunden. Der Umplatzierungsprozess wurde unter Einbezug der Pflegeeltern, Eltern, Gros- seltern und der involvierten Fachpersonen eingeleitet. Er verlief aus Sicht der Bei- ständin positiv, sei aber von den Pflegeeltern zu wenig unterstützt worden. Es fanden – immer unter Einbezug der Mutter, Fachpersonen und der Pflegeeltern – Klärungsgespräche statt, wobei es mit Bezug auf den Zeitplan für den Obhuts- wechsel zu keiner Übereinstimmung kam. Während die Pflegeeltern unter Einbe- zug von Dr. med. G., Facharzt für Kinderpsychiatrie und Supervisor des von den Pflegeeltern betriebenen H. einen langsamen und lange andauernden Umplatzierungsprozess wollten, strebten die Beiständin und die vorgesehenen neuen Pflegeeltern einen wesentlich kürzeren Prozess an. Schliesslich zog sich die vorgesehene neue Pflegefamilie zurück. Aus der Befürchtung, dass ein weiterer Versuch der Umplatzierung aus der bishe- rigen Pflegefamilie heraus an deren Widerstand bzw. an der fehlenden Unterstüt- zung nochmals scheitern könnte, beantragte die Beiständin eine Umplatzierung in eine Institution, aus welcher dann die langfristige Umplatzierung von D._____ vorgenommen werden könnte (act. 10/148). Der mit Beschluss der KESB vom 29. Oktober 2013 (unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Be- schwerde) angeordnete Aufenthaltswechsel von D._____ in eine der KESB be-
kannte Institution wurde in der Folge eingeleitet (vgl. dazu act. 10/177), aufgrund der wieder erteilten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aber wieder abge- brochen. Das ursprünglich auf einer vertrauensvollen Grundlage beruhende Ein- vernehmen zwischen den Pflegeeltern und der Kindsmutter und deren Eltern so- wie auch die Vertrauensbasis im Kontakt zwischen den Pflegeeltern und der Bei- ständin mit Blick auf die Umplatzierung ist zwischenzeitlich nicht mehr vorhanden. 3. In dem dem angefochtenen Urteil des Bezirksrates zugrunde liegenden Be- schluss der KESB Zürich vom 29. Oktober 2013 wurde der Antrag und die Be- gründung der von der Beiständin verlangten Umplatzierung eingehend dargestellt und ebenso wurden die eingeholten weiteren Meinungsäusserungen der Leiterin der zuständigen Pflegekinderaufsicht, der Kinderärztin, der Kindseltern, der für den Umplatzierungsprozess beigezogenen ... wie auch des F., geschildert. Hiefür wie auch für die Schilderung der in der Anhörung deponierten Auffassun- gen der Kindsmutter wie auch der Pflegeeltern kann auf die entsprechenden Er- wägungen verwiesen werden (act. 9/1/2 S. 2 - 8 = act. 10/162). Die KESB kam gestützt auf ihre Erhebungen zum Schluss, dass die beantragte Übergangsplat- zierung in eine geeignete Institution als sinnvoll und angezeigt erscheine. Dabei wies sie darauf hin, dass die Pflegeeltern A1. D._____ seit deren Alter von 9 Monaten intensiv betreut haben, aufgrund ihres Alters aber eine neue Lösung notwendig sei. Sie erwog, dass wegen der engen Bindung des Kindes zur Pfle- gemutter, aber auch aufgrund der Entwicklungsverzögerung ein Wechsel für das Kind eine besondere Herausforderung darstelle und es vorteilhafter wäre, wenn der Obhutswechsel nicht mit der Einschulung zusammenfalle; die Umplatzierung sollte überdies sorgfältig aber nicht über einen zu langen Zeitraum andauern. Weiter hielt die KESB dafür, dass ein erster sorgfältig vorbereiteter Umplatzie- rungsversuch in eine neue Pflegefamilie vor allem am Widerstand bzw. an der fehlenden Kooperation der Pflegeeltern gescheitert sei, dass das Vertrauen zwi- schen Pflegeeltern und Beiständin nicht mehr bestehe, was alles in allem die vo- rübergehende Umplatzierung in eine Institution zwecks Vorbereitung einer lang- fristigen Lösung als sinnvoll und angezeigt erscheinen lasse (act. 10/162 S. 8 - 12).
4.1. Die Beschwerdeführerin wehrte sich in ihrer erstinstanzlichen Beschwerde unter Hinweis auf ihre diesbezüglichen Bemühungen gegen den Vorwurf der feh- lenden oder mangelhaften Kooperation und machte geltend, sie habe eine sorg- fältig vorbereitete Umplatzierung – allerdings nicht vor dem Einschulungstermin im Sommer 2014 – immer befürwortet und sie tue das auch heute noch. Sie stütz- te sich im Wesentlichen auf das Gutachten des F._____ vom 19. Oktober 2011, an welchem die Gutachterin auch 2013 noch festgehalten habe und sie legte grossen Wert auf einen langen Platzierungsprozess, den es zum Wohl des Kin- des bedürfe. Sie bestätigte sodann ihre Bedenken gegenüber der neuen Pflege- familie im schliesslich gescheiterten Umplatzierungsprozess. Eine vorübergehen- de und sofortige Umplatzierung in eine Institution lehnte sie als nicht kindeswohl- konform, sondern vielmehr kindeswohlgefährdend ab (act. 9/1). Nach Eingang der Stellungnahmen der Kindseltern sowie der Vernehmlassung der KESB (act. 9/7, 9/8 und 9/15) liess sich die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2014 erneut ein- lässlich vernehmen, wobei sie an ihren Anträgen festhielt (act. 9/25). Sie bestritt ein widersprüchliches Verhalten ihrerseits und machte geltend, ihre kritische Hal- tung habe sich in erster Linie und hauptsächlich auf den zeitlichen Aspekt der Umplatzierung bezogen und damit verbunden auf den Umstand, dass die vorge- sehene Familie sich nur wenig bereit gezeigt habe, den besonderen Therapie- Bedürfnissen von D._____ nachzukommen. Hinzu gekommen sei, dass D._____ nach den stundenweisen Probebesuchen massive körperliche Reaktionen gezeigt habe (Weinen, Albträume, hohes Fieber, Einnässen; act. 9/25 S. 3). Angestrebt werde seitens der Beschwerdeführerin eine Dauer des bestehenden Pflegever- hältnisses mindestens bis zur Einschulung, d.h. Kindergartenstart von D._____ im Sommer 2014, allenfalls bis nach Abschluss der 1. Klasse; dies weil unter beson- derer Berücksichtigung des retardierten Entwicklungszustandes von D._____ da- von ausgegangen werden müsse, dass es dem Kindeswohl eher entspreche, nach erfolgter Einschulung und damit verbundener Ablösung eine Umplatzierung vorzunehmen als vor der Einschulung (a.a.O. S. 5). Es sei völlig verfehlt, aus der Bereitschaft, die eigene Pensionierung aufzuschieben bis D._____ in jeder Hin- sicht in geeigneter Form umplatziert werden könne, abzuleiten, sie, die Be- schwerdeführerin, sei nicht bereit D._____ loszulassen (a.a.O. S. 6). Die Be-
schwerdeführerin bestritt zudem, dass eine Umplatzierung in den I._____ gut an- gelaufen sei, vielmehr habe im Gegenteil D._____ nie mehr dorthin zurück kehren wollen und wieder mit Essstörungen und Verlustängsten reagiert. Es sei offen- sichtlich, dass es dem Kindeswohl diametral entgegenstehen würde, D._____ nach dem Platzierungsabbruch im Kindeshaus ein drittes Mal provisorisch zu platzieren (a.a.O. S. 9). Zusammenfassend hielt die Beschwerdeführerin dafür, dass kein Gefährdungstatbestand vorliege, der eine Umplatzierung in naher Zu- kunft erfordere, eine solche überdies nur dann erfolgen dürfe, wenn der neue Pflegeplatz geeignet sei, d.h. z.B. Kontinuität und grundsätzliche Eignung gege- ben sei. Die Voraussetzungen für eine Umplatzierung sei im heutigen Zeitpunkt nicht gegeben und bedürfe fachkundiger Klärung (a.a.O. S. 11/12). 4.2. Auch in der zweitinstanzlichen Beschwerde weist die Beschwerdeführerin das ihr vorgeworfene unkooperative Verhalten hinsichtlich einer Neuplatzierung von D._____ zurück, verweist auf die Erkenntnisse im Gutachten des F._____ und macht geltend, dass sie im Zusammenhang mit der gescheiterten Umplatzie- rung zur neuen Pflegefamilie in erster Linie in zeitlicher Hinsicht Bedenken ge- äussert habe. Daraus mangelnde Kooperation hinsichtlich der Neuplatzierung an sich abzuleiten, sei schlicht unzutreffend. Die Beschwerdeführerin macht sodann erneut geltend, D._____ habe bei der angeordneten Zwischenplatzierung kurz nach Anlaufen der Eingewöhnungsphase wieder mit massiven Essstörungen und Verlustängsten reagiert. Es sei sodann besonders stossend, wenn das Alter der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ins Feld geführt werde, zumal dieses zu keinerlei Klagen an einer professionellen und kindeswohl-gerechten Ausübung ihrer Aufgabe Anlass gegeben habe. Es habe angesichts der klaren Aussage des Gutachtens hinsichtlich des empfohlenen Umplatzierungszeitpunktes kein Grund bestanden, den Umplatzierungsprozess bereits im Frühling 2013 zu beginnen. Die Beiständin sowie die KESB und der Bezirksrat hätten sich ohne Grund über die dringliche gutachterliche Empfehlung hinweggesetzt und einerseits eine zu frühe – in der Folge deshalb tatsächlich gescheiterte – Umplatzierung von D._____ angeordnet bzw. mit Abweisung der Beschwerde eine nochmalige, traumatisierende Um- bzw. Zwischenplatzierung, d.h. eine Heimeinweisung, ge- schützt. Es liege kein Gefährdungstatbestand im Sinne von Art. 310 ZGB vor, wie
ihn die KESB zur Rechtfertigung der Um- bzw. Zwischenplatzierung anrufe, viel- mehr würde gerade das Gegenteil – die Vornahme einer Umplatzierung in nähe- rer Zukunft – einen Gefährdungstatbestand schaffen. Hinzu komme, dass solch einschneidende Veränderungen nur nach fachkundiger Abklärung vorgenommen werden dürften. Da im heutigen Zeitpunkt auch keine veränderten Verhältnisse vorlägen, sei auch aus diesem Grund keine Umplatzierung erforderlich. Vielmehr fehle dieser die gesetzliche Grundlage (act. 2). 5. In ihrer unaufgefordert eingegangenen Eingabe vom 11. Mai 2014 ersuchten die Kindsmutter und deren Eltern, dass D._____ so rasch als möglich ein kindsge- rechtes Leben ermöglicht werde. Sie erwähnten, dass Herr und Frau A1._____ bis im Jahr 2013 sehr gute Pflegeeltern gewesen seien, nun aber stelle die Bei- ständin, welcher sie uneingeschränkt vertrauten, fest, dass gegen alles, was "von Zürich komme", aufgewiegelt werde, so dass die Beiständin nicht mehr mit der Beschwerdeführerin zusammenarbeiten wolle (act. 14). In ihrer "in Zusammenar- beit und in meinem Einverständnis" mit ihrem Vater erstellten Beschwerdeantwort (act. 18) weist die Kindsmutter darauf hin, dass aus ihrer Sicht und Wahrnehmung sowie auch von allen weiteren involvierten Personen mit Ausnahme der Be- schwerdeführerin die Umplatzierungsversuche bei der neuen Pflegefamilie und auch im Zentrum I._____ von D._____ gut aufgenommen worden seien und stets im Einvernehmen mit der Beiständin und der KESB erfolgt seien. Einzig die Be- schwerdeführerin habe von Ängsten und wieder eingetretenen Essstörungen ge- sprochen. Sie wolle die Beschwerdeführerin nicht schlecht machen und wisse sehr wohl, dass sie ihr und ihrem Ehemann sehr viel zu verdanken hätten. Sie erwarte jedoch, dass die Pflegeeltern ihre Aufgabe professionell erfüllen und zum Wohle des Kindes Entscheidungen der Kindsmutter, der Beiständin und der KESB mittrügen. Ein Betreuungswechsel sei für D._____ auf jeden Fall ein ein- schneidendes Ereignis, ob zum jetzigen Zeitpunkt oder später sei wohl kaum re- levant. Im Sommer 2013 habe es wohl keinerlei Gefährdung des Kindeswohls ge- geben. Durch die verstärkte Anbindung von D._____ an Herr und Frau A1._____ sowie das systematische Verhindern einer Umplatzierung durch mehr als zweifel- hafte Behauptungen und Aussagen, verbunden mit Beeinflussungen D._____s
dürfe eine unmittelbare Gefährdung des Kindeswohls aber nicht mehr ausge- schlossen werden (act. 18). Der Kindsvater hielt in seiner Stellungnahme dafür, dass die Betreuung seiner Tochter D._____ bei der Familie A1._____ seines Erachtens bestens ablaufe. All die Widersprüche und Unstimmigkeiten seien dem Kindswohl überhaupt nicht dienlich. Er sei mit der Beschwerde voll und ganz einverstanden, die Familie B1._____ könne sich nicht damit abfinden, dass D._____ fremdplatziert worden sei (act. 19). 6. Die Vorinstanz hielt fest, die Kindesschutzmassnahmen hätten sich nach den sich wandelnden Bedürfnissen des Kindes anzupassen, wobei oberste Richt- schnur stets das Kindeswohl sei. Es könne den heute 66 bzw. über 70 Jahre alten Pflegeeltern nicht mehr zugemutet werden, D._____ weiterhin zu betreuen und es sei für das Wohl von D._____ unabdingbar, dass sie sich so frühzeitig wie mög- lich auf neue Pflegeeltern ein- und umstellen könne. Zudem sei die Einrichtung der derzeitigen Pflegeeltern als ein SOS-Platz für Kriseninterventionen und nicht für Daueraufenthalte eingerichtet. Die Umplatzierung in die neue Pflegefamilie sei am unkooperativen Verhalten der Beschwerdeführerin gescheitert, ein zweiter Versuch dürfe nicht mehr scheitern, weil ein Schwebezustand zwischen der alten und der neuen Pflegefamilie bzw. das Hin- und Hergerissensein mit dem Wohl von D._____ nicht vereinbar sei, ein erneutes Scheitern könne die psychische Entwicklung von D._____ gefährden und es müsse davon ausgegangen werden, dass ein erneuter Umplatzierungsprozess von der Beschwerdeführerin nicht mit- getragen bzw. sabotiert würde, weshalb es nachvollziehbar sei, D._____ für eine Übergangszeit in einer geeigneten Institution zu platzieren. Mit ihrem Unvermö- gen, D._____ konstruktiv auf die Unterbringung bei den neuen Pflegeeltern zu begleiten, kompromittiere die Beschwerdeführerin die Zukunftsperspektiven von D._____ und gefährde somit das Wohl der Pflegetochter (act. 8 S. 10/11). Die Vo- rinstanz stützte sich dabei insbesondere auf den Antrag der Beiständin sowie die in einer Telefonnotiz festgehaltene Einschätzung von J._____ von ... (act. 10/148 und 10/154).
Bedürfnissen von D._____ begründet. Das Kind weist unbestrittenermassen einen Entwicklungsrückstand auf. Die Beiständin und die KESB und nunmehr auch die Kindsmutter betrachten den Widerstand der Beschwerdeführerin als kindswohlge- fährdend und sie sehen als Grund des Widerstandes das Unvermögen der Pfle- geeltern, sich von D._____ zu lösen. Auch der Bezirksrat hält im angefochtenen Entscheid fest, dass die Beschwerdeführerin nicht umhin komme, sich von D._____ ablösen zu müssen (act. 8 S. 11 unter Verweis auf act. 10/154 S. 2, 10/150 S. 2 und 148 S. 3). Massgebliches Kriterium für die Bestimmung des richtigen Zeitpunktes für den Obhutswechsel für D._____ ist – wie allseits übereinstimmend festgehalten wird – das Kindeswohl. Im Gutachten des F._____ vom 19. Oktober 2011 (act. 10/126), welches sowohl seitens der Beiständin und der KESB wie auch von den Eltern und den Pflegeeltern nicht beanstandet oder in Zweifel gezogen wurde, wurde dringlich empfohlen, D._____ zumindest bis zum Schuleintritt bei der Pflegefami- lie A1._____ zu belassen und ihr so Zeit einzuräumen, mehr Vertrauen in Bezie- hungen zu gewinnen und ihre Entwicklungsrückstände weiter aufarbeiten zu kön- nen (act. 10/126 S. 18). Am 9. Oktober 2013 hielt die Gutachterin – Bezug neh- mend auf ein Gespräch im Sozialzentrum – gegenüber der KESB fest, die Be- schwerdeführerin und vermutlich ihr Mann seien für D._____ die engsten und ein- zig nächsten Bezugspersonen. Eine Bindung sei für die psychische Entwicklung eines Kindes ein wichtiger Wert. Aus diesen Überlegungen würde sie, die Gutach- terin, immer noch sagen, dass die Situation von D._____ mit den A1.s mög- lichst (lange) aufrecht gehalten werden sollte. Ein gleichzeitiger Wechsel zum Zeitpunkt der Einschulung sei möglich, wenn er sehr gut vorbereitet und begleitet werde. Als Gutachterin habe sie die Gründe, weshalb jetzt schon (gemeint ist Ok- tober 2013) ein Wechsel notwendig sei, nicht ganz verstanden. Aber möglicher- weise gebe es Gründe, die einen Wechsel schon früher rechtfertigen würden. Sie schaue nur auf die Bedürfnisse des Kindes. Angesprochen auf die von der Be- schwerdeführerin erwähnten Reaktionen von D. bei den vergangenen Um- platzierungsversuchen erklärte die Gutachterin, sie könne sich schon vorstellen, dass D._____ nur "Symptome" zu Hause bei Frau A._____ gezeigt habe. D._____ zeige bei fremden Leuten nur ihre sonnige Seite bzw. ihr freundliches
Gesicht sowie ein angepasstes Verhalten. D._____ sei ein traumatisiertes Kind. Mit Familie A1._____ habe sie zum ersten Mal in ihrem Leben eine Bindung erle- ben können, weshalb sie möglicherweise bei einer Umplatzierung eine massive Reaktion zeigen werde. Aber wenn eine Umplatzierung notwendig sei, müsse man sie D._____ auch zumuten. Einen Umplatzierungsprozess von 2-3 Jahren wie es Dr. G._____ empfehle, sei nur dann zum Wohle des Kindes, wenn beide Seiten sehr gut miteinander kooperieren könnten. Ohne diese wichtige Voraus- setzung müsse ein deutlich kürzerer Prozess gemacht werden, da man sonst das Kind in eine ständige Ambivalenz bringe. Die Gutachterin hielt weiter fest, dass die Empfehlung betr. Umplatzierung im Zeitpunkt der Einschulung darauf begrün- det sei, dass dann in der Regel die kleinkindlichen Bedürfnisse etwas zurücktre- ten und man deshalb dem Kind einen Wechsel zumuten könne (act. 10/159). Angesichts der noch im Oktober 2013 bestätigten klaren gutachterlichen Ein- schätzung und die dringliche Empfehlung, einen Obhutswechsel nicht vor dem Einschulungszeitpunkt vorzunehmen, welche Meinung überdies gestützt ist von Dr. G., Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie in seiner Funktion als Supervisor der Beschwerdeführerin bzw. des H. (act. 10/145), erscheint es nachvollziehbar, wenn sich die Beschwerdeführerin gegen eine Umplatzierung von D._____ vor dem Sommer 2014 wehrte mit der Begründung, es entspreche dies nicht dem Kindeswohl. Auch wenn ihr Widerstand den Behörden als unko- operatives Verhalten erscheinen musste, kann dieser bei der erwähnten Sachlage entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht einfach nur als Unvermögen, D._____ nicht loslassen zu können, qualifiziert werden. Der – bestrittene – Vor- wurf, die Beschwerdeführerin kompromittiere die Zukunftsperspektiven von D._____ und gefährde somit das Wohl der Pflegetochter (act. 8 S. 11), lässt sich allein gestützt darauf jedenfalls nicht erhärten. Es kann gestützt auf die nachvoll- ziehbare Einschätzung der Gutachterin sodann nicht davon ausgegangen wer- den, die offenbar einzig von der Beschwerdeführerin beobachteten "massiven Reaktionen" des Kindes im Rahmen der bisher gescheiterten Umplatzierungsver- suche, seien in dieser Form nicht vorhanden, wie die Kindsmutter geltend zu ma- chen scheint (act. 14 und 18). Anhaltspunkte für ein "systematisches Verhindern einer Umplatzierung", wie sie behauptet (act. 18 S. 1), bestehen nicht und auch
"Beeinflussungen meiner Tochter" (act. 18 S. 1), sind nicht ersichtlich. Nach Auf- fassung der Gutachterin ist schliesslich der Umstand, dass das Vertrauensver- hältnis zwischen den Pflegeeltern und der Beiständin und auch der Kindsmutter und deren Eltern zerstört ist, bei D._____ weniger stark zu gewichten (a.a.O., S. 2). Es kann denn auch nicht sein, dass die nicht mehr bestehende Vertrauensba- sis unter den involvierten Behörden und Bezugspersonen Zeitpunkt und Ort der Umplatzierung bestimmt. Da der Beschwerdeführerin im Übrigen hinsichtlich der Betreuung von D._____ nichts vorgeworfen wird, was eine Gefährdung des Kin- deswohl zu begründen vermöchte, sondern im Gegenteil bis vor Kurzem auch noch von der Beiständin und der Kindsmutter und deren Eltern der Beschwerde- führerin attestiert wurde, die Aufgabe gut zu erfüllen, erweist sich eine möglichst rasche Umplatzierung von D._____ in eine der KESB bekannte Institutionen mit Blick auf die Bedürfnisse des Kindes weder als geboten noch als verhältnismäs- sig. 9. Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 reichte die Beiständin drei verschiedene "Meldungen betreffend verbale sexuelle Grenzverletzungen" ein, welche ihr von der Stiftung K., dem Ort, wo D. zur Therapie geht, zugegangen wa- ren. Danach soll der Pflegevater und Ehemann der Beschwerdeführerin gegen- über zwei Therapeutinnen und gegenüber einer Mutter eines Therapiekindes an- zügliche Bemerkungen gemacht haben und diesbezüglich zur Rede gestellt und verwarnt worden sein, worauf er ungehalten reagiert habe (act. 16 und act. 17/1- 5). Am 11. Juni 2014 meldete die Beiständin, dass gegenüber dem Ehemann der Beschwerdeführerin ein Hausverbot ausgesprochen worden sei (act. 21). Den angehängten elektronischen Meldungen ist zu entnehmen, dass bei der Ge- schäftsleitung der Stiftung ein Hausverbot beantragt wurde, nachdem sich Herr A1._____ am 27. Mai 2014 erneut grenzverletzend verhalten habe. Gemäss den Unterlagen soll Herr A1._____ gegenüber der gleichen Mutter des Therapiekindes Vorwürfe erhoben haben, dass sie gegen ihn ausgesagt habe bei der Leitung des K._____s (act. 22/1-2). Den Parteien wurden die Eingaben samt Beilagen zuge- stellt. Sie haben sich dazu nicht geäussert. Auch wenn die Vorbringen – sollten sie denn zutreffen – Bedenken gegenüber dem Ehemann der Beschwerdeführerin zu wecken geeignet sind, wird nicht behauptet oder ergeben sich Anhaltspunkte
dafür, dass sich dieses auf das Pflegeverhältnis zum möglichen Nachteil von D._____ auswirken könnte. Es rechtfertigt dies daher die sofortige Umplatzierung ebenfalls nicht. 10. In der zweitinstanzlichen Beschwerde will die Beschwerdeführerin die Fest- legung des richtigen Umplatzierungszeitpunktes von einer gutachterlichen Ein- schätzung abhängig machen (act. 2 S. 2). Das Gutachten des F._____ vom 19. Oktober 2011, dessen Erkenntnisse unumstritten sind und nach dessen Empfeh- lungen die Kontaktregelung mit den Kindseltern vollzogen wird, empfiehlt mittel- fristig eine weitere Abklärung (act. 10/126 S. 20), um die Bedürfnisse von D._____ und die geeignete Betreuungssituation besser abzuklären. Insoweit er- scheint jedenfalls der Einbezug des F._____ für die Streitfrage als angezeigt. 11. Ist von einer sofortigen Umplatzierung von D._____ abzusehen, erweist sich die Beschwerde als begründet und es sind das Urteil des Bezirksrates Zürich vom 27. März 2014 sowie der mit Beschluss der KESB vom 29. Oktober 2013 ange- ordnete Aufenthaltswechsel von D._____ aufzuheben. Für den kindgerechten Zeitpunkt der Umplatzierung von D._____ sowie die Dauer des Umplatzierungs- prozesses wird eine fachkundige Empfehlung einzuholen sein. Mit der Aufhebung der Anordnung der KESB fällt grundsätzlich auch die Übertragung des Vollzugs dieser Aufgabe an die Beiständin dahin, weshalb sich Weiterungen zum entspre- chenden Antrag der Beschwerdeführerin grundsätzlich erübrigen. Anzumerken ist immerhin, dass nicht ersichtlich ist, weshalb das Vorgehen der Beiständin als un- professionell zu qualifizieren wäre, wie ihr dies die Beschwerdeführerin vorwirft. Wie sich aus dem geschilderten Verlauf und aufgrund der Akten ergibt, wurde insbesondere der erste Umplatzierungsversuch im Gegenteil umsichtig und unter Einbezug von Fachleuten und den wichtigsten Bezugspersonen initiiert.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ist die Beschwerde gutzuheissen, dann unterliegen die Beschwerdegegner grundsätzlich und es sind ihnen die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens aufzuerlegen. Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdegegner 2 sein Einverständnis mit der Beschwerde erklärt hat (act. 19), weshalb die Kosten allein der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen sind. Diese ist sodann zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Pro- zessentschädigung zu bezahlen. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.-- und die Prozessentschädigung auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. Einen Ersatz für die Mehr- wertsteuer wurde nicht verlangt und ist nicht zuzusprechen. Einen Antrag mit Be- zug auf die Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin nicht gestellt. Dem Beschwerdegegner 2 ist mangels erheblicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzu- sprechen. Es wird erkannt: 1. Das Urteil des Bezirksrates Zürich vom 27. März 2014 und der Beschluss Nr. ... der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich vom 29. Oktober 2013 werden aufgehoben. Für die kindgerechte Umplatzierung von D._____, geboren tt.mm.2008 (Zeitpunkt und Dauer des Umplatzierungsprozesses) ist eine fachkundige Empfehlung einzuholen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und der Beschwerde- gegnerin 1 auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1500.-- zu bezahlen. Im Übrigen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Zürich, die Beiständin, die Direktion der Justiz und des Innern (Ge- meindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereich- ten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
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