Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ130031-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Beschluss und Urteil vom 8. Oktober 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beschwerdegegner
betreffend Sistierung des Besuchsrechts / Kosten / unentgeltliche Rechts- pflege
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Hinwil vom 6. August 2013 i.S. C._____, geb. tt.mm.1998; VO.2013.15 (Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirk Hinwil)
Erwägungen: I. 1. Am 11. Juli 2013 traf die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil (fortan: KESB Hinwil) den folgenden Entscheid (act. 9/2 S. 3): 1. Das Besuchsrecht der Kindsmutter A._____ für C._____ wird mit sofortiger Wirkung für die Dauer des Verfahrens sistiert. 2. Die Sistierung wird umgehend aufgehoben, falls die Kindsmutter der KESB Hinwil die Identitätskarte von C._____ einreicht. 3. Der Kindsmutter wird untersagt, mit C._____ ins Ausland zu rei- sen. 4. Die Kindsmutter wird unter Androhung von Art. 292 StGB zur Herausgabe der Identitätskarte von C._____ an die KESB Hinwil verpflichtet. 5. Dieser Entscheid wird für vollstreckbar erklärt. 6. Den Kindseltern und der mit heutigem Datum eingesetzten Kin- desvertreterin wird Frist zur Stellungnahme bis 24. Juli 2013 an- gesetzt. 7. Die Gebühren für diesen Entscheid betragen Fr. 200.--. Über die Auflage der Verfahrenskosten ist beim Neuentscheid nach Art. 445 Abs. 2 ZGB zu befinden. 8. (Mitteilung) 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksrat Hinwil mit Eingabe vom 12. Juli 2013 (act. 9/1) Beschwerde. Sie beantragte damit, den an- gefochtenen Entscheid ersatzlos aufzuheben (act. 9/1 S. 2). Mit Entscheid vom 12. Juli 2013 nahm die KESB Hinwil von der Deponierung von C._____s ID bei der Kantonspolizei Zürich (Kreis ...) Kenntnis, und hob die Sistie- rung des Besuchsrechts der Beschwerdeführerin auf (act. 9/6 S. 2).
Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 (act. 9/5) äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Frage, wie das Beschwerdeverfahren beim Bezirksrat Hinwil angesichts des vorgenannten Aufhebungsentscheids der KESB Hinwil (act. 9/6) zu erledigen sei. Dabei stellte sie den Antrag, es sei für den Fall der Gegenstandslosigkeit der Be- schwerde diese samt den übrigen Akten der Direktion der Justiz und des Innern im Sinne einer aufsichtsrechtlichen Beschwerde zur Beurteilung weiterzuleiten (act. 9/5 S. 3). Die KESB Hinwil liess sich zur Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Zuschrift an den Bezirksrat Hinwil vom 17. Juli 2013 (act. 9/8) vernehmen. B._____, der Beschwerdegegner, sandte dem Bezirksrat Hinwil am 18. Juli 2013 unaufgefor- dert eine schriftliche Stellungnahme (act. 9/10). Am 6. August 2013 beschloss der Bezirksrat Hinwil, die Beschwerde als gegen- standslos geworden abzuschreiben und wies den Antrag auf Überweisung der Beschwerde als Aufsichtsbeschwerde an die Aufsichtsinstanz der KESB Hinwil ab. Sodann auferlegte er die Entscheidgebühr von Fr. 300.-- der Beschwerdefüh- rerin und wies das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab (act. 8 S. 6). 3. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10. September 2013 (act. 2). Sie stellt folgende An- träge (act. 2 S. 2): In Aufhebung von Ziff. III und IV des angefochtenen Beschlusses - seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen; evtl. der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Berücksichtigung der ihr zu gewährenden unentgeltlichen Rechtspflege aber einstwei- len auf die Staatskasse zu nehmen; - sei das Gesuch der Beschwerdeführerin auf Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor Bezirks- rat gutzuheissen, wobei die diesfalls dem Unterzeichnenden zu- stehende Entschädigung von der II. Zivilkammer festzusetzen sei; unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates Zürich;
II. 1. Die Beschwerdeführerin bezeichnet die KESB Hinwil in ihrer Beschwerdeschrift als Beschwerdegegnerin (act. 2 S. 1 und S. 3 f. Ziff. I/3). Dies ist unzutreffend. Die KESB Hinwil ist sowohl im erst- wie im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht Partei, sondern Vorinstanz (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 63 Abs. 1, § 64 und § 68 Abs. 1 EG KESR). 2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass über die Beschwerde, welche sie persönlich gegen den Entscheid der KESB Hinwil vom 11. Juli 2013 erhoben habe, vom Be- zirksrat Hinwil noch nicht befunden worden sei, und dass ihr Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic.iur. X._____ in jenes Verfahren nicht einbezogen worden sei (act 2 S. 4 f.). Diese Rüge zielt ins Leere. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist nur der Beschluss des Bezirksrats Hinwil vom 6. August 2013 betreffend die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der KESB Hinwil vom 11. Juli 2013 betreffend Sistierung des Besuchsrechts (act. 8; act. 2 S. 2: ".... er- hebe ich namens und auftrags der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Bezirksrates Hinwil vom 6. August 2013 Beschwerde ..."). Entgegen der Behaup- tung in der vorliegenden Beschwerdeschrift (act. 2 S. 4 Ziff. 4) bezog sich die dort
erwähnte persönliche Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2013 (act. 9/9/243) auf den Entscheid der KESB Hinwil vom 10. Juli 2013 (act. 9/9/227/1), welcher die Herausgabe / Sicherstellung der Idenditätskarte von C._____ bei der Beschwerdeführerin betraf. Es ist somit auf diese Ausführungen unter Ziffer I/4 der Beschwerdeschrift (act. 2 S. 4 f. ) nicht näher einzugehen. 3. Die KESB Hinwil hat den fraglichen Entscheid betreffend Sistierung des Besuchs- rechts vom 11. Juli 2013 (act. 9/2) bereits am folgenden Tag, d.h. am 12. Juli 2013, wieder aufgehoben (act. 9/9/244). Gestützt auf diesen Sachverhalt schrieb der Bezirksrat Hinwil das Beschwerdeverfahren mit dem angefochtenen Be- schluss wegen Gegenstandslosigkeit ab (act. 8 S. 3 Ziff. 1 und S. 6 Ziff. I.). Unter diesen Umständen erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, es seien im vorinstanzlichen Verfahren die Kinderrechte verletzt worden, weil die Vertrete- rin von C._____ nicht ins Verfahren einbezogen worden sei, als haltlos (act. 2 S. 5 Ziff. 5). Es besteht kein Anlass, das Verfahren deswegen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, wie die Beschwerdeführerin meint (act. 2 S. 5 Ziff. 5). 4. Die Vorinstanz auferlegte "ausgangsgemäss" die Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 300.-- der Beschwerdeführerin (act. 8 S. 6). Diese beantragt, es sei diese Ziffer aufzuheben und die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (act. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin begründet diesen Antrag in keiner Weise. Sie kommt damit ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht nach, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Anzufügen ist, dass über die Verteilung der Prozesskosten (bzw. die Kostenauflage) auch dann zu entscheiden ist, wenn eine Partei ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat, sofern diese gemäss den Verteilungsgrundsätzen von Art. 106 ZPO oder Art. 107 ZPO Kosten zu tragen hat. Werden einer Partei, wel- cher die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, die Kosten auferlegt, so führt
dies nicht dazu, dass gar keine Gerichtskosten (Entscheidgebühr) festgesetzt werden, sondern die kostenpflichtige Partei wird in diesem Fall – im Hinblick auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO nur einstweilen - von der Bezah- lung der Gerichtskosten befreit (Art. 118 Abs.1 lit. b ZPO).
III. 1. Wie oben erwähnt (Ziffer I/2) wies der Bezirksrat Hinwil im angefochtenen Ent- scheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab (act. 8 S. 6 IV). Er begründete dies damit, dass die Be- schwerde von Anfang an aussichtslos gewesen sei (act. 8 S. 3 ff. Ziff. 2). Die KESB Hinwil begründete ihren Entscheid, das Besuchsrecht der Beschwerde- führerin für C._____ für die Dauer des Verfahrens betreffend die Reisepapiere zu sistieren, im Wesentlichen damit, dass ein Risiko bestehe, dass die Beschwerde- führerin mit ihrer Tochter ins Ausland wegziehe. Dieses Entführungsrisiko soll mit der Sicherung der Reisedokumente bzw. der Identitätskarte verhindert werden. Konkret betreffe dies C._____s Identitätskarte, in deren Besitz die Beschwerde- führerin auf ungeklärte Weise gelangt sei und deren Herausgabe sie verweigert habe. Durch den Besitz dieser ID sei eine völlig neue Situation entstanden und die Gefahr des dauernden Verbringens der Tochter ins Ausland konkret gewor- den. Dieser Gefahr könne nur mit einer Sistierung des Wochenend– wie auch des Ferienbesuchsrechts begegnet werden. Bei einer Interessenabwägung gelte es festzuhalten, dass ein nicht ausgeübtes Besuchsrecht weniger schwer wiege als der mit dem Verbringen des Kindes ins Ausland entstehende Nachteil (act. 9/2 S. 2).
mit eine verhältnismässige Massnahme gewesen wäre, um der Gefahr, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz zusammen mit ihrer Tochter ins Ausland, ins- besondere nach Brasilien, verlegt, zu begegnen. Nach dem Gesagten verweigerte die Vorinstanz zu Unrecht der Beschwerdefüh- rerin die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands - und damit implizite die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 118 Abs. 1 ZPO) - , weil die Beschwerde zum Vorneherein aussichtslos gewesen sei. Die Beschwer- de ist somit gutzuheissen und Ziff. IV des angefochtenen Entscheids ist aufzuhe- ben. 2.2 Gemäss Art. 327 Abs. 3 lit. c ZPO kann die Kammer als Rechtsmittelinstanz neu entscheiden, wenn sie die Beschwerde gutheisst und die Sache spruchreif ist. Dabei ist noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin mittellos ist, was die weitere Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerdeführerin begründete die Mittellosigkeit mit dem Hinweis darauf, dass ihr Gesamteinkommen ca. Fr. 2'400.-- pro Monat betrage (act. 2 S. 11 f. Ziff. 6, act. 9/9/188/2 S. 5). Damit dürfte ihr Existenzminimum höchstens knapp gedeckt sein. Hinsichtlich des Vermögens ist zu berücksichtigen, dass gemäss ih- ren Ausführungen ihr von der II. Strafkammer des Obergerichts wegen Überhaft eine Genugtuung von Fr. 20'900.-- ausbezahlt worden ist (act. 2 S. 12 Ziff. 6). Zwar sind solche Genugtuungleistungen keine unpfändbaren Werte im Sinne von Art. 92 SchKG, welche bei der Prüfung der verfügbaren Mittel nach der Praxis nicht zu berücksichtigen sind (Gasser/Rickli, Kurzkommentar ZPO, N. 5 zu Art. 117 ZPO). Dennoch sind diese Vermögenswerte im Sinne der Praxis, wonach Vermögenswerte in einem begrenzten Umfang einer Gesuchstellerin als Notre- serve ("Notgroschen") zu belassen bzw. bei der Bemessung des massgeblichen Vermögens nicht zu berücksichtigen sind (ZK ZPO, Emmel, N. 7 zu Art. 117; Dike-Kommentar ZPO, Lukas Huber, N. 37 zu Art. 117), hier der Beschwerdefüh-
rerin nicht anzurechnen. Es ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten ist. 2.3 Sind somit die Voraussetzungen von Art. 117 ZPO gegeben, so ist der Be- schwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat Hinwil die un- entgeltliche Rechtspflege (inklusive Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als Rechtsbeistand) zu gewähren. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist durch den Bezirksrat Hinwil festzusetzen. Demzufolge ist die vorinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 300.-- einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen unter dem Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.
IV. 1. Bei diesem Ausgang des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sind für die- ses keine Gerichtskosten zu erheben und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 2. Auf Grund der obigen Erwägungen unter Ziffer III/2.2 bzw. des Ausgangs des Be- schwerdeverfahrens ergibt sich ohne weiteres, dass die Voraussetzungen für die von der Beschwerdeführerin auch für das vorliegende Rechtsmittelverfahren an- begehrte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 3) gegeben sind.
Es wird beschlossen: 1. Auf den Beschwerdeantrag betreffend Aufhebung von Dispositivziffer III des angefochtenen Entscheids wird nicht eingetreten. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege (inklusive Bestellung von Rechtsanwalt lic.iur. X._____ als Rechtsbeistand) gewährt. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Be- zirksrat Hinwil die unentgeltliche Rechtspflege (inklusive Bestellung von Rechtsanwalt lic.iur. X._____) gewährt. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist für das erstinstanzliche Beschwerde- verfahren durch den Bezirksrat Hinwil zu entschädigen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.-- gemäss Ziffer III des angefochtenen Entscheids wird einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzah- lung nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskos- ten erhoben. 4. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Parteient- schädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des
Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Hinwil, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
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