Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ130021-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili. Urteil vom 9. August 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beschwerdegegner betreffend Besuchsregelung
Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 30. Mai 2013 i.S. C., geb. tt.mm.2001, und D., geb. tt.mm.2005; VO.2011.608 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: I. 1. E., geboren tt.mm.1998, C., geboren tt.mm.2001, und D., geboren tt.mm.2005, sind die gemeinsamen Kinder der Parteien. Die Eltern von E., C._____ und D._____ sind nicht miteinander verheiratet. Im November 1999 haben die Parteien einen gemeinsamen Haushalt gegründet und diesen an- fangs des Jahres 2007 wieder aufgelöst. Die Berufungsklägerin (Mutter) zog da- mals mit den Kindern in eine neue Wohnung. Die drei Kinder stehen heute unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter (act. 9/38 S. 14, act. 9/47). Seit Juli 2009 besteht eine Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft nach aArt. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Im Februar 2009 gelangte die Mutter, A., an die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich. Dabei ersuchte sie neben anderem um eine verbindliche Rege- lung des Besuchsrechts. Mit Beschlüssen vom 1. März 2011 regelte die Vor- mundschaftsbehörde u.a. das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters, B.. Da E._____ Kontakte zu seinem Vater ablehnte, sah die Vormundschaftsbehörde Zü- rich bei ihm von einer Regelung des Besuchsrechts ab (act. 9/1). Die von der Vormundschaftsbehörde getroffene und im gerichtsüblichen Rahmen liegende Besuchs- und Ferienregelung für die Töchter C._____ und D._____ (act. 9/2 und act. 9/3) bestätigte der Bezirksrat auf Beschwerde des Vaters (einstweilen) nicht, sondern es wurde entschieden, dass zur Frage der Ausgestaltung des persönli- chen Kontaktes zwischen dem Vater und seinen Töchtern der Sachverhalt zu er- gänzen und ein Gutachten einzuholen sei (act. 9/38 S. 14). Bis zum Vorliegen des Gutachtens des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Zürich (KJPD) wurde im Sinne einer vorsorglicher Massnahme ein begleitetes Besuchs- recht angeordnet, von einem Sonntag pro Monat, von jeweils 11 Uhr bis maximal 16 Uhr (act. 9/38 S. 14 f.). Dieser Entscheid wurde mit Urteil der erkennenden Kammer vom 20. Dezember 2011 bestätigt (act. 9/47). Die Umsetzung der Besuchs- und Ferienregelung hat (neben der Frage der Sor- gerechtszuteilung) zum Teil bis heute erhebliche Probleme bereitet, was der
grosse Umfang der Akten der Vormundschaftsbehörde (heute Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde) und des Bezirksrats zeigt. Die Eltern standen sich be- reits im Jahre 2011 vor der Kammer gegenüber (Prozess Nr. NQ110052). Der entsprechende Entscheid vom 20. Dezember 2011 und dessen Inhalt wird für das Folgende vorausgesetzt (act. 9/47). 2.1. Am 20. September 2012 ging das Gutachten des Kinder- und Jugendpsy- chiatrischen Dienstes des Kantons Zürich vom 19. September 2012 beim Bezirks- rat ein (act. 9/81). Die Gutachterin empfiehlt im Wesentlichen ein unbegleitetes Besuchsrecht für die beiden Töchter C._____ und D._____ von jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend, ein Ferienbesuchsrecht von vier Wochen und eine gerichtsübliche Regelung für Besuche an Weihnachten und Ostern (act. 9/81 S. 59 ff.). Unter Zugrundelegung dieses Gutachtens ist es den Parteien mit Unterstützung der fallführenden Verantwortlichen des Bezirksrates und derjenigen des Beistandes im Verlaufe des rund zwei Jahre dauernden be- zirksrätlichen Verfahrens gelungen, die Besuchswochenende einvernehmlich zu regeln (act. 9/93). Diese Regelung umfasst Besuche beim Vater über das Wo- chenende alle vierzehn Tage. Die Ferien- und Feiertagsregelung blieb, wenn nicht in grundsätzlicher Hinsicht, so doch in der konkreten Ausgestaltung strittig. Eben- so findet das Thema des Rückgabeortes und der Rückgabezeiten bis heute sei- nen Niederschlag in den Akten. 2.2. Mit Urteil vom 30. Mai 2013 setzte die Kammer I des Bezirksrates Zürich in nur leichter Abänderung der Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde Zürich vom 1. März 2011 (act. 9/2 S. 18 f., act. 9/3 S. 18 f.) die nachfolgende Besuchsrege- lung für C._____ und D._____ fest (act. 4 S. 16 f., Dispositivziffer III): "1. B._____ wird für berechtigt erklärt, seine Töchter C._____ und D._____ jedes zwei- te Wochenende von Freitagabend, um 18 Uhr 30 (beim Bahnhof ...), bis Sonntag- abend (Ankunft der Kinder bei ihrer Mutter um 18 Uhr) zu sich oder mit sich auf Be- such zu nehmen. Die Hinreise der Kinder erfolgt selbständig und auf Kosten der Mutter. Im Übrigen erfolgen die Besuche auf Kosten von B.. B. hat zu gewährleisten, dass die Kinder jeweils am Samstag ihren Freizeitaktivitäten (Pfadi etc. ) nachgehen können.
Vernehmlassung der Vorinstanz wie auch auf die Einholung einer Beschwerdean- twort wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene neue Kindes- und Erwachsenen- schutzrecht findet sofort Anwendung auch in materieller Hinsicht (Art. 14 SchlT ZGB). Im Kindesschutz haben die wesentlichen Bestimmungen zu Sorge, Obhut und persönlicher Verkehr zwischen den Kinder und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil allerdings nicht geändert. Das neue Recht ist prozessual auch auf hän- gige Verfahren anzuwenden, wie der Bezirksrat zutreffend festgestellt hat. 2. Die Beschwerdeführerin stellt den angefochtenen Entscheid nicht in grund- sätzlicher Weise in Frage. Sie beantragt heute einzig Ergänzungen und Abände- rungen in gewissen (Neben-)Punkten der bezirksrätlichen Besuchsregelung (act. 2). (zu den einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin:) 3.1. Die Beschwerdeführerin wehrt sich zunächst gegen den vom Beschwerde- gegner verlangten Beistandswechsel (act. 2 S. 1). Ein Rechtsschutzinteresse hat nur derjenige, der durch den angefochtenen Entscheid benachteiligt − d.h. be- schwert − ist. Formell beschwert ist eine Partei durch einen Entscheid, wenn sie mit ihren Anträgen nicht vollständig obsiegt hat, d.h. ihren Anträgen im Dispositiv nicht vollumfänglich stattgegeben wird.
Der Bezirksrat hat den Antrag des Beschwerdegegners auf Beistandswechsel be- reits mit Urteil vom 18. April 2013 zu Recht nicht behandelt, weil die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig ist (act. 9/128 S. 5 Dispositivziffer II). Da- mit ist nach wie vor und bis auf Weiteres, wie von der Beschwerdeführerin ge- wünscht, Beistand F._____ im Amt. Der Antrag auf Beistandswechsel war weder Thema in den Erwägungen, noch im Dispositiv des streitgegenständlichen Urteils des Bezirksrates vom 30. Mai 2013 (act. 4 S. 16 ff.). Damit fehlt es der Beschwer- deführerin von Vornherein an der für den Eintretensentscheid notwendigen for- mellen Beschwer. Oder: Von der Vorinstanz nicht beurteilte Sachverhalte können,
mit Ausnahme der hier nicht in Frage kommenden Fälle der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens sein. Auf diesen Antrag im Rechtsmittel ist daher sofort nicht einzutreten. Erwägungen in der Sache erübrigen sich.
3.2. a) B._____ (der Vater) wird im Urteil des Bezirksrates verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchsrecht mindestens drei Monate im Voraus anzumel- den bzw. mit A._____ (der Mutter) bzw. dem Beistand der Kinder abzusprechen (act. 4 S. 17, Dispositivziffer III, 2.d)). A._____ beantragt folgende Ergänzung die- ser Dispositivziffer: "B._____ wird verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchs- rechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden bzw. mit der Mutter der Kinder bzw. dem Beistand abzusprechen, ansonsten A._____ frei über die Feri- enzeit verfügen wird (act. 2 S. 3)." Die gewünschte Ergänzung ist nicht notwendig. Die Beschwerdeführerin kann be- reits mit vorliegender Formulierung des Dispositivs frei über die Ferienzeit verfü- gen, falls der Beschwerdegegner nicht jeweils mindestens drei Monate im Voraus seinen Ferienanspruch anmeldet. Es kann sich als Folge davon das Thema des Nachholens von Ferientagen stellen. Die Formulierung im vorinstanzlichen Dispo- sitiv erwartet von den Kindseltern eine gewisse Flexibilität (auch) in der Koordinie- rung ihrer Ferien (act. 4 S. 17, Dispositivziffer III, 2.c) bis e)). Der Beistand wird in einem solchen Fall gemäss seinem Auftrag als Vermittler zwischen den Kindsel- tern den verspäteten Ferienvorschlag des Vaters entgegen nehmen und mit der Mutter absprechen, ob und inwiefern aus ihrer Sicht − und in Berücksichtigung der Meinung der Kinder, die mit fortschreitendem Alter zunehmend ihre eigenen Vorstellungen der Feriengestaltung haben − die gewünschten Ferientage doch noch einräumbar sind. Der Antrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen. b) Entsprechend der auch in Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Be- zirksräte massgeblichen Verfahrensvorschrift des Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Beschwerdeschrift die Begründung der Berufungsanträge bzw. Abänderungsbe- gehren hinsichtlich des vorinstanzlichen Entscheids enthalten. Ausführungen der Art, "am Donnerstag könnten wir die Übergabe gerne auch früher durchführen
z.B. 14 Uhr am Bhf. ..., die Rückgabe finde ich besser um 18 Uhr bei uns zuhau- se wie immer" (act. 2 S. 2) genügen den Anforderungen an die Begründungs- pflicht eines Rechtsmittels nicht. Als Begründung würde es bei einem Laien aus- reichen, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der an- gefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig ist. Vorliegend legt die Beschwerdeführerin aber (nicht einmal) dar, was sie sich von einer Vorverschiebung des zweijährlichen Osternbesuchsrechts um vier Stunden verspricht (act. 2 S. 2 oben, act. 4 S. 17, Dispositivziffer III, 2.b)). Eine Erklärung wäre vorliegend aber um so wichtiger gewesen, weil sich die Be- schwerdeführerin vor Bezirksrat mit einer Besuchszeit von 18 Uhr (Gründonners- tag) bis 18 Uhr (Ostermontag) einverstanden erklärte (act. 9/93 S. 7). Mangels genügender Begründung ist auf den Antrag nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist erneut zu betonen, dass die Kindseltern im gegenseitigen Einverneh- men die Besuchszeiten verlegen bzw. schieben können. c) Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich einverstanden mit der vom Be- zirksrat festgelegten Ferienregelung (2 Wochen Ferien während der Sommer- schulferien und je 1 Woche Ferien während der Frühlings und der Herbstferien; act. 4 S. 17, Dispositivziffer III, 2.c)). Sie beantragt aber, alternierend Herbst- und Sportferien festzulegen ("in den geraden Jahren sind die Mädchen in den Sport- und Frühlingsferien je 1 Woche beim Vater; in den ungeraden Jahren sind sie in den Herbst- und Frühlingsferien je 1 Woche bei ihm", act. 2 S. 2 unten). Die Be- gründung für verbindliche Festlegung von zweijährlichen Sportferien, die Kosten für Skimiete/Skischulen seien so gerechter verteilt, hat zwar etwas für sich, ist aber letztlich im vorliegenden Kontext, unter rechtlichen Gesichtspunkten, ein Scheinargument. Die Beschwerdeführerin ist mit den Ferienbesuchszeiten einverstanden, auch wenn sie mit dieser Regelung keine Herbstferien mit den Töchtern verbringen kann, weil die Kinder während der ersten Herbstferienwoche im Pfadilager sind (und während der zweiten Herbstferienwoche mit dem Vater sind; act. 9/93 S. 7). Es stehen aber die Kosten der teuren Skiferien als Begründung für die beantragte Änderung im Vordergrund. Der Beschwerdegegner ist indes unterhaltsrechtlich
nicht verpflichtet, Skisportferien zu finanzieren (vgl. act. 11/124, act. 10/127). Die Kostenfrage kann damit keine Rolle spielen. Der Beschwerdegegner kann wäh- rend der Sportferienwoche auch in Zürich bleiben. Der Antrag der Beschwerde- führerin ist abzuweisen. d) Dispositivziffer III, 1. letzter Satz, muss entgegen des Antrages der Be- schwerdeführerin nicht ergänzt werden (act. 2 S. 1 unten). Die Beschwerdeführe- rin beantragt folgende Ergänzung dieser Dispositivziffer: "B._____ hat zu gewähr- leisten, dass die Kinder jeweils am Samstag ihren Freizeitaktivitäten (Pfadi, Fla- menco, Einladungen zu Kindergeburtstagen ...) nachgehen können." Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts ist das Kindeswohl. Es wurde den Kindseltern bereits hinlänglich auseinandergesetzt, dass starre Umgangsregeln im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts nicht im Wohl der beiden heranwachsenden Mädchen liegen, weil sich die Kinder zu- nehmend an der Gleichaltrigengruppe orientieren. Entsprechend ist es selbstver- ständlich, den Kindern die Teilnahme an Geburtstagsfeiern von Kolleginnen und Kollegen, das regelmässige Betreiben eines Hobbies wie Tanzen und das Mitma- chen bei den Pfadfindern zu ermöglichen. Eine wie im vorinstanzlichen Urteil vor- genommene exemplifikative Aufzählung der Aktivitäten genügt ("B._____ hat zu gewährleisten, dass die Kinder jeweils am Samstag ihren Freizeitaktivitäten (Pfadi etc.) nachgehen können."), eine weitergehende oder gar abschliessende Aufzäh- lung ist vielmehr dem der Regelung zugrunde liegenden Anliegen − die Selbstbe- stimmung der Töchter zu achten − abträglich, weil (Freizeit-) Aktivitäten auch än- dern. Der Antrag ist abzuweisen. 3.3. Es bleiben die beiden grundsätzlich gewichtigsten Anträge der Beschwerde- führerin. Ferien solle der Vater mit C._____ und D._____ nur verbringen können, wenn er sie in der Schweiz verbringe (act. 2 S. 3). Ebenso wehrt sich die Be- schwerdeführerin dagegen, dass (anlässlich der Besuchswochenenden) die Kin- der gemäss vorinstanzlichem Entscheid den Weg zum Vater (und zurück) selb- ständig zurücklegen sollen. Sie verlangt eine Übergabe der Kinder am Bahnhof ... (act. 2 S. 1).
a) Ein Besuchsrecht kann örtlich nur eingeschränkt werden, wenn das Wohl des Kindes durch den Aufenthalt im Ausland (mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil) gefährdet ist. Ein Verbot von Auslandreisen ist der Sache nach eine Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 307 ZGB. Die Beschwerdeführerin führt an, dass der Beschwerdegegner die Mädchen bei einem Italienaufenthalt alleine auf einem Parkplatz zurückgelassen habe, um das Auto zu hüten, damit er, der Beschwerdegegner, keine Parkgebühren habe zahlen müssen. Die Kinder hätten grosse Angst gehabt, zumal sie in einem Land gewesen seien, wo eine andere ihnen nicht verständliche Sprache gesprochen werde (act. 2 S. 3). Auch sei der Beschwerdegegner schon zwei Mal mit den Kindern ins Ausland gegangen und habe ihr, der Mutter, keine Auskunft geben wollen, wohin er fahre, sondern ein- fach nur die Identitätskarten verlangt (ebenda). Diese vage gebliebenen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Ausführungen über den Ort und die Dauer des Zurücklassens, wie etwa auch über die klimatischen Bedingungen etc. fehlen), stellen keine das Kindswohl gefährdende Umstände dar, welche eine Einschränkung des Besuchsrechts rechtfertigen würden, ganz abgesehen davon, dass nicht feststeht, ob der Vorwurf überhaupt zutrifft. Es ist richtig, dass der sorgeberechtige Elternteil vom anderen Elternteil über seine Fe- rienpläne mit den Kindern in Kenntnis zu setzen ist. Sollte es tatsächlich zutreffen, dass der Beschwerdegegnern der Beschwerdeführerin keine Auskunft darüber gibt, wohin er mit den Kindern in die Ferien fahre, so ist er darauf hinzuweisen, dass er in Zukunft dieser Pflicht nachzukommen hat. Es muss was die Kinderbe- treuung anbelangt Transparenz zwischen den Eltern herrschen. Kinder im Auto zurückzulassen, um Parkgebühren zu sparen, ist unschön. Solches Verhalten ist zu unterlassen. Dieser einmalige Vorfall, wenn er sich so zutrug, rechtfertigt aber noch keine Kindesschutzmassnahme. Auch lassen sich den Akten für die Zeit seit Erstellung des Gutachtens (ab Frühling 2012) keine das Kindswohl gefährdende Umstände ausmachen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf eine örtliche Ein- schränkung des Besuchsrechts ist abzuweisen. b) Der Wunsch nach übersichtlicher und funktionierender Übergabe der Kinder ist angesichts der chronischen Konfliktsituation zwischen den Eltern, welche kräf-
teraubend ist und verunsichert (act. 9/81 S. 56), verständlich. Die Beschwerdefüh- rerin beantragt wohl angesichts dieses Hintergrundes eine verlässliche und siche- re Übergabe der Kinder am Bahnhof ... (act. 2 S. 1). Nicht eindeutig in ihrer Formulierung ist die vorinstanzliche Regelung. Einerseits setzt die Regelung des Bezirksrates den Beginn der Besuchszeit auf Freitag abend, 18 Uhr 30, beim Bahnhof ..., fest, was eine Übergabe der Kinder am Bahnhof ... impliziert. Andererseits wird festgehalten, dass die Hinreise der Kinder (zum Vater) selbständig und auf Kosten der Mutter erfolgt (act. 4 S. 17, Disposi- tivziffer III, 1.). Zu bedenken ist Folgendes: Legen die Kinder den Weg zum und vom Vater selb- ständig zurück, so können Konflikte zwischen den Eltern, die sich bei der persön- lichen Begegnung ergeben könnten, vermieden werden (vgl. auch 9/81 S. 32 oben). Die eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin zeigen, dass die Über- gabe am Bahnhof ... angespannt verlaufen könnte. Der Beschwerdegegner soll, was als bestritten gelten muss, drei Mal zu früh beim Bahnhof ... gewartet haben, was ihn das dritte Mal dazu veranlasst habe, nicht auf die Kinder zu warten und schon nach Hause zu gehen. Die Kinder seien sehr verunsichert über diese Situa- tion gewesen, und es sei schade, dass die Kinder das Wochenende schon mit ei- nem Konflikt hätten beginnen müssen. Sie, die Mutter, hätte dann die Kinder al- lein zum Vater fahren lassen müssen, weil sie keine Zeit gehabt habe, die Kinder zu begleiten. Gemäss Beistand F._____ würden die Übergaben am Bahnhof ... stattfinden, heimkehren würden die Kinder selbständig (act. 9/110). Von Inkonve- nienzen bei der Übergabe berichtet er nicht (ebenda). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zeigen jedenfalls, dass auch die Be- schwerdeführerin davon ausgeht, und es zulässt, dass die bald 12-jährige C._____ und die 8 ½-jährige D._____ den Weg zum Vater selbständig zurück le- gen (können). Die Beschwerdeführerin wohnt mit den Kindern in einem Haus mit direkten Busanschluss (Bus Nr. ...). Die Buslinie ... (in Kombination mit der Busli- nie ..., ab Bahnhof ... bis ...; www.zvv.ch) verbindet das G.-Quartier mit demjenigen Teil von H., in welchem der Vater wohnt (reine Fahrtzeit rund 15 Minuten; www.zvv.ch). Auch die Gutachterin kommt zum Schluss, dass man
aufgrund des Alters der Mädchen ihnen zutrauen könne − zu altersadäquaten Zei- ten − die Strecke selbständig zurückzulegen (act. 9/81 S. 61 und S. 70). Nach ei- ner Phase des begleiteten Besuchsrechts von ein paar Monaten um die Jahres- wende 2011/2012 wurden die Besuche unbegleitet durchgeführt, wobei die Über- gaben zunächst durch eine Fachperson übernommen wurden. Soweit ersichtlich finden die Besuche nun seit bald einem Jahr in Eigenregie der Eltern statt, und damit auch ohne Übergaben der Kinder durch eine Fachperson. Beistand F._____ vermittelt bei Bedarf zwischen den Eltern (vgl. act. 9/81 S. 17, S. 33). Am Sonntagabend treffen die Kinder selbständig zu einer noch nicht all zu späten Ta- geszeit (nämlich 18 Uhr) bei der Mutter ein. Es ist daher festzuhalten, dass sich keine Änderung der vorinstanzlichen Rege- lung durch die Beschwerdeinstanz aufdrängt. Die Mutter bringt die Kinder jeweils wie bis anhin und gemäss vorinstanzlicher Regelung um 18 Uhr 30 zum Bahnhof ..., und der Vater nimmt sie dort in Empfang. Am Sonntagabend kehren die Kin- der selbständig nach Hause zurück. Auch selbständiges Zurücklegen beider We- ge ist denkbar. Ein Telefonanruf am Freitagabend an die Mutter, dass die Kinder gut beim Vater angekommen sind bzw. ein Telefonanruf (oder Kurzmitteilung) am Sonntagabend, welcher die Mutter darüber orientiert, wann konkret die Kinder die Heimreise antreten, trägt der nachvollziehbaren Sorge der Mutter um sicheres Reisen der Kinder Rechnung. Eine Änderung der vorinstanzlichen Regelung drängt sich (heute) für die Beschwerdeinstanz nicht auf. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr berechnet sich nach den §§ 5 Abs. 1 und 12 Abs. GebVO. Gesuche um unentgeltliche Rechts- pflege sind gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO im Rechtsmittelverfahren neu zu stellen (und gemäss Art. 117 ff. ZPO zu beurteilen und zu behandeln). Anders als noch vor Bezirksrat verlangt die Beschwerdeführerin zweitinstanzlich keine unentgeltli- che Rechtspflege. Ihren finanziellen Verhältnissen Rechnung tragend (vgl. act. 9/113) ist die Gerichtsgebühr am unteren Rand der durch den Gebührentarif vor- gegebene Bandbreite festzusetzen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 30. Mai 2013 wird bestä- tigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, an den Bezirksrat Zürich (Kammer I), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, Abteilung ..., an den Beistand F._____, ... [Adresse], an die Direktion der Justiz und des In- nern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
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