Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ130015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwan- den sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Oswald. Beschluss und Urteil vom 31. Mai 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Kindesschutzmassnahme nach Art. 310 Abs. 1 ZGB
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Uster vom 22. April 2013 i.S. B._____, geb. tt.mm.2000; VO.2013.5 (Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Uster)
Erwägungen: Verfahrensgang 1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des am tt.mm.2000 geborenen B.. Gemäss Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster (KESB Uster) vom 6. März 2013 besteht seit März 2008 (Beschluss Nr. ... der Vormundschaftsbehörde G.) eine Beistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs 1 und 2 ZGB. Am 21. Juli 2010 beantragte der damalige Beistand erstmals einen Obhutsentzug im Namen und im Einverständnis der Beschwerdeführerin, welcher von der Vormundschaftsbehörde abgelehnt wurde. Einen weiteren Antrag auf Obhutsentzug stellte der Beistand gemäss dem genannten Entscheid am 20. Ok- tober 2011, weil er den damaligen Aufenthalt B.s im Schulinternat durch die mangelnde Unterstützung der Kindsmutter gefährdet sah. Das Verfahren sei sis- tiert worden. Am 19. Dezember 2012 soll das Auftragsverhältnis seitens des Schulinternates C., in welchem sich damals B._____ aufgehalten hatte, aufgelöst worden sein. Am 26. November 2012 stellte die neue Beiständin einen weiteren Antrag auf Obhutsentzug (BR-Akten act. 9/3/3) sowie die Platzierung von B._____ in der D., E. (BR-Akten, act. 9/3/3), nachdem der Leiter der Tagesschule F._____ in G., in welcher B. seit März 2012 zur Schule ging, mitgeteilt hatte, dass er dort nicht bleiben könne. Nach Durchführung einer Helferrunde seien sich die Fachpersonen einig, dass für B.s Entwick- lung die Beschulung in einem Schulheim vorzusehen sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, für B. einen Rahmen zu schaffen, der seiner gesun- den Entwicklung förderlich sei. Zwar gebe sie vordergründig an, kooperieren zu wollen, sie setze jedoch alles daran, die pädagogische Arbeit der Lehrpersonen zu sabotieren (a.a.O.). Die KESB Uster folgte dem Antrag mit Entscheid vom 6. März 2013 und ordnete die Unterbringung von B._____ im Schulheim D._____ in E._____ an, von wo aus das Kind nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der KESB oder der Beiständin umplatziert werden dürfe (act. 3/4 = act. 9/2/1, Dispositiv Ziff. 1). Die Aufträge an die Beiständin wurden neu formuliert (act. 3/4, Dispositiv Ziff. 2). Die KESB erwog,
dass eine Kindeswohlgefährdung bestehe und B._____ unter erheblichen psychi- schen Auffälligkeiten leide, wobei Diagnose und verursachende Faktoren strittig seien. Die Auffälligkeiten hätten zu einer zunehmenden schulischen und sozialen Desintegration geführt, B._____ bedürfe eines stabilen, stationären, schulischen und pädagogischen Rahmens. Die vielfachen Schulwechsel in der Vergangenheit verhinderten bisher die für B._____ seit Jahren dringend notwendige erzieheri- sche und therapeutische Konstanz. Wegen der wechselnden mütterlichen Haltun- gen seien trotz aktueller Zustimmung der Mutter zur Platzierung ein Entzug der mütterlichen Obhut zur Sicherstellung der Unterbringung über mehrere Jahre zwingend notwendig (act. 3/4 S. 2/3). Als Rechtsmittel gegen diesen, von einem Mitglied der KESB Uster (Fachrichtung Psychologie) unterzeichneten Entscheid wurde die Beschwerdemöglichkeit innert 30 Tagen ab Empfang des Entscheides angegeben, wobei einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ge- mäss Art. 450 c ZGB entzogen wurde (act. 3/4, Dispositiv Ziff. 4). 2. Am 11. April 2013 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertrete- rin Beschwerde. Sie stellte folgende Rechtsbegehren (act. 6/5 S. 2): "1. Es seien Disp. Ziff. 1 und 2 des Entscheides Nr. 2013-124/V5.02 vom 6. März 2013 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster vollumfänglich aufzuheben. sowie die Anträge: 1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. die aufschie- bende Wirkung wiederherzustellen; 2. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 3. Es sei eine Kinderanhörung durchzuführen und B._____ ein Kinderanwalt zu be- stellen."
S. 4 Dispositiv Ziff. IV), am 16. Mai 2013 verfügte der Präsident des Bezirksrats mit dem Vermerk "Berichtigung Kanzleiversehen" die neue Rechtsmittelbelehrung mit einer Beschwerdefrist von 30 Tagen ab Zustellung des Beschlusses (act. 3/3). Das Bezirksgericht Uster trat auf die ihm überwiesene Beschwerde wegen Ver- spätung nicht ein und nahm Vormerk, dass eine Überweisung in Bezug auf Dis- positivziffern 1 und 2 des Entscheides der KESB Uster vom 6. März 2013 hin- sichtlich der Aufhebung der mütterlichen Obhut sowie der Aufträge an die Bei- ständin mangels Zuständigkeit des Gerichts nicht erfolgen konnte (act. 3/9 = act. 9/6 S. 3 Dispositiv Ziff. 1 und 2). In den Erwägungen liess das Gericht letztlich offen, ob die Unterbringung in das Schulheim D._____ konkret mit einer Unter- bringung in eine "geschlossene Einrichtung" im Sinne von Art. 314 b Abs. 1 ZGB gleichzusetzen sei (a.a.O. S. 2). Der Entscheid des Bezirksgerichts Uster blieb so weit ersichtlich unangefochten. 4. Am 23. Mai 2013 liess die Beschwerdeführerin bei der Kammer Beschwerde führen (act. 2). Sie stellt folgende Anträge: "1. Es sei die Nichtigkeit des Entscheides Nr. 2013 - 124 / V5.02 der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Uster (KESB Uster) vom 6. März 2013 festzustellen; 2. Es sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzu- stellen;
ev. 1. Es sei der Entscheid des Bezirksrates Uster vom 22. April 2013 aufzuheben, die Zuständigkeit des Bezirksrates Uster zur Behandlung der Beschwerde vom 11. Ap- ril 2013 festzustellen und der Bezirksrat anzuweisen, das Beschwerdeverfahren durchzuführen; 2. Es sei der Bezirksrat anzuweisen, bei der KESB Uster eine obligatorische Ver- nehmlassung zum Wiedererwägungsverfahren gem. § 68 Abs. 1 EG KESR einzu- holen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen;"
Am 26. Mai 2013 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Un- terstützungsbestätigung der Sozialberatung G._____ sowie weitere Beilagen ein
(act. 5 und act. 6/1-5). Am 27. Mai 2013 wurden beim Bezirksrat die Akten (von Bezirksrat und KESB) angefordert (act. 4). Die Akten des Bezirksrates (ohne die- jenigen der KESB) gingen am 29. Mai 2013 ein. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Es erübrigt sich damit eine vorgängige superprovisorische Anordnung, wie dies von der Beschwerdeführerin verlangt wird. Formelles 5. Die Beschwerdeschrift erging innert der gesetzlich vorgesehenen 30-tägigen Frist ab Zustellung des Bezirksratsbeschlusses vom 22. April 2013, der wie gese- hen eine unrichtige Rechtsmittelfrist enthielt. Ob es sich dabei um ein "Kanzlei- versehen" handelte, wie dies der Präsident des Bezirksrates annahm, kann offen bleiben. Jedenfalls wäre der berichtigte Entscheid, welcher den mit dem Fehler behafteten ersetzte, neu zu eröffnen gewesen (Art. 334 Abs. 4 ZPO), wodurch die Rechtsmittelfrist neu zu laufen begonnen hätte (Ivo Schwander, DIKE-Komm ZPO online, Art. 334 N 18). Die Zulässigkeit einer Neueröffnung in der Form einer ein- fachen Präsidialverfügung erscheint nicht als zulässig, was sich indes vorliegend nicht auszuwirken vermag. Immerhin muss davon ausgegangen werden, dass auch die weitere Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2013 noch als in- nerhalb der Rechtsmittelfrist ergangen zu betrachten ist. 6. Für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren gelten die Verfahrensbestim- mungen gemäss Art. 450 - 450f ZGB, §§ 40 - 43 und §§ 62 ff. EG KESR, subsidi- är die Bestimmungen der ZPO (Art. 450f ZGB; § 40 Abs. 3 EG KESR). Die Einho- lung einer Vernehmlassung ist im zweiten gerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht zwingend (Reusser, BSK Erwachsenenschutz, Art. 450d N 10). Es kann vor- liegend darauf verzichtet werden.
weit sich die Beschwerde direkt gegen den Entscheid der KESB richtet (Be- schwerdeantrag Ziff. 1), ist darauf nicht einzutreten. Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung 8. Die Beschwerdeführerin beantragt superprovisorisch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Beschwerdeantrag Ziff. 2). Die KESB Uster hatte einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Entscheid auf Obhutsentzug und Unter- bringung des Kindes B._____ im Schulheim D._____ die aufschiebende Wirkung entzogen. Bereits in ihrer Beschwerde vom 11. April 2013 an den Bezirksrat hatte die Beschwerdeführerin deren Wiederherstellung verlangt (act. 6/5 S. 2). Der Be- zirksrat hat sich dazu nicht geäussert und über diesen Antrag auch nicht befun- den. Mit dem Nichteintretensentscheid wurde der Antrag betreffend aufschieben- de Wirkung für das erste Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Art. 450 c ZGB gilt auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren (Geiser, BSK Erwachsenenschutz, Art. 450c ZGB N 5) soweit keine anderslautende Anordnung getroffen wurde, was nicht der Fall ist. Obwohl der Bezirksrat selbst keine eigene Anordnung getroffen hat, sondern auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, kommt der Frage der aufschiebenden Wirkung Bedeutung zu, weil es mit dem Nichteintretensentscheid bei der Anordnung der KESB und damit auch bei der entzogenen aufschiebenden Wirkung bleibt (vgl. Geiser, a.a.O., N 4). Ein Rechts- schutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Wiedererteilung der aufschieben- den Wirkung ist damit ohne weiteres zu bejahen. Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihres Antrages auf Wiederertei- lung der aufschiebenden Wirkung geltend, B._____ besuche seit dem Abbruch der F.-Schule im Dezember 2012 auf ihre Veranlassung den Unterricht bei Frau H. bzw. in der I._____ Schule in J.. Frau H. habe B._____ im Rahmen von Zwischenlösungen bereits früher beschult, er arbeite sehr gut mit ihr zusammen und integriere sich mit gutem Erfolg in die I._____ Schule. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb er während den zu treffenden Abklärungen dort nicht bleiben solle. In der Sache verlangt die Beschwerdeführerin insbesondere angesichts der bisherigen Misserfolge weitere Abklärungen sowie die Berücksich-
tigung des neuropsychologischen Gutachtens von Dr. phil. K._____ vom 14. März 2013 (act. 3/1 = act. 9/3/6), das im Entscheid der KESB vom 6. März 2013 nicht berücksichtigt worden sei. Mit dem Vollzug des Entscheides drohe eine Vorweg- nahme des Entscheides der Beschwerdeinstanzen und für B._____ das Heraus- reissen aus seiner aktuellen, bestens funktionierenden Situation (act. 2 S. 3 f. und S. 9 f.). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung darf nur ausnahmsweise und im Einzel- fall dann erfolgen, wenn er sich mit den Besonderheiten des konkreten Falles be- gründen lässt. Es sind die Interessen an einem sofortigen Vollzug des Entschei- des gegen jene an einer rechtsstaatlich einwandfreien Prüfung der Rechtslage abzuwägen (Geiser, a.a.O., Art. 450c ZGB N 7). Vorliegend ist bei der Interessenabwägung zu beachten, dass der neuropsycho- logische Abklärungsbericht vom 14. März im Entscheid der KESB Uster vom 6. März 2013 nicht einfliessen konnte. Durch das Beschwerdeverfahren ist heute zudem klar, dass die ursprüngliche Zustimmung der Beschwerdeführerin zur Plat- zierung von B._____ im Schulheim D._____ nicht mehr vorliegt. Die Anhörung von B._____ selbst fand vor seinen Schnuppertagen im Schulheim D._____ statt (act. 3/15 = 9/3/5 S. 2). B._____ befindet sich heute - nunmehr seit mehreren Mo- naten - in einer privaten schulischen Betreuung und das Schuljahresende steht bevor. Ob der Entscheid der KESB letztlich umgesetzt wird, erscheint heute nicht hinreichend gesichert. Über die Frage des Obhutsentzugs sowie die Aufgaben der Beiständin wird sodann - wie zu zeigen ist - der Bezirksrat jedenfalls noch zu be- finden haben. Das Interesse an der Aufrechterhaltung der derzeitigen Verhältnis- se bis zum definitiven Entscheid erscheint deshalb gegenüber dem Interesse an einem sofortigen Vollzug vorrangig. Der Antrag auf Wiedererteilung der aufschie- benden Wirkung ist daher gutzuheissen. Angesichts der von der Beschwerdefüh- rerin erwähnten bereits in Gang gesetzten Vollstreckungsmassnahmen ist die Dringlichkeit des Anliegens sodann glaubhaft dargetan. Da auch in der Hauptsa- che sogleich entschieden werden kann, erübrigt sich eine vorgängige Anordnung. Nichteintretensentscheid des Bezirksrates
Amtes wegen zu erforschen und sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren be- teiligten Personen gebunden (Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB; Auer/Marti, BSK Er- wachsenenschutz, Art. 446 ZGB N 1, 2, 38). Diesen Grundsätzen ist auch im Zu- sammenhang mit allfälligen neuen Tatsachen und Beweismitteln Rechnung zu tragen (vgl. Steck, BSK Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 7). Vorliegend werden insbesondere die nach der Beschwerdeerhebung vom 11. April 2013 am 5. Mai 2013 bei der KESB verlangte Wiedererwägung (act. 3/11) sowie die Ein- wände zum Verfahren vor der KESB (act. 3/13) zu prüfen sein. Kosten / unentgeltliche Rechtspflege im bezirksrätlichen Beschwerdever- fahren 10. Der Bezirksrat hat für sein Verfahren keine Kosten erhoben, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung an sich gegenstandslos wurde. Vom Ausgang des noch durchzuführenden Verfahrens wird abhängen, ob dies auch für den neuen Entscheid gelten wird. Zu befinden ist indes unabhängig vom Ausgang des Verfahrens über den ebenfalls gestellten Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. Gleiches gilt für die beantragte Kinderanhörung und die Bestellung eines Kinderanwaltes. Kosten / Unentgeltliche Rechtspflege im obergerichtlichen Beschwerdever- fahren 11. Auf den Hauptantrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Nichtig- keit des Beschlusses der KESB Uster kann nicht eingetreten werden. Insoweit un- terliegt die Beschwerdeführerin im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren. Im Übrigen obsiegt sie. Es rechtfertigt sich, ihr die obergerichtlichen Kosten zu einem Viertel aufzuerlegen und diese im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr berechnet sich gemäss §§ 5 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GebV OG. Ei- ne Parteientschädigung aus der Staatskasse ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht geschuldet.
Die Beschwerdeführerin verlangt auch für das obergerichtliche Beschwerde- verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsbeiständin in der Person ihrer Rechtsvertreterin (act. 2 S. 2). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, wenn eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, hat sie unter den gleichen Voraussetzungen auch Anspruch auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechts- vertretung (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 117 und 118 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat mit Einreichung einer Unterstützungsbestätigung der Sozialberatung G._____ vom 27. Mai 2013 (act. 6/1) die vom Gesetz erforderliche Mittellosigkeit glaubhaft gemacht. Dass ihre Beschwerde nicht aussichtslos war, ergibt sich aus dem Ausgang des Verfahrens ohne weiteres. Bereits die dargeleg- te Komplexität des Verfahrens lässt es sodann als notwendig erscheinen, dass der Beschwerdeführerin eine Rechtsbeiständin zur Seite gestellt wird. Der Be- schwerdeführerin ist demgemäss für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es ist ihr in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Es wird beschlossen: 1. Der Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Uster vom 6. März 2013 (Entscheid Nr. 2013-124/V5.02) wird die aufschiebende Wirkung wieder erteilt. 2. Auf den Antrag, es sei die Nichtigkeit des Entscheides Nr. 2013 - 124 / V5.02 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster vom 6. März 2013 festzustellen, wird nicht eingetreten. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und es wird ihr Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und erkannt: 1. Der Entscheid des Bezirksrates Uster vom 22. April 2013 (VO.2013.5/3.02.02) wird aufgehoben, und es wird die Sache zur Durchfüh- rung des Verfahrens und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Bezirksrat Uster zurückgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden zu einem Viertel der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Im Üb- rigen werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Uster, die Direktion der Justiz und des Innern (Ge- meindeamt des Kantons Zürich) sowie – mit den Akten und unter Rücksen- dung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Emp- fangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Oswald
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