§§ 63 und 44 iVm. 73 EG KESR, Art. 445 Abs. 2 ZGB, Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen des Bezirksrates. Wenn ein Geschäft in die Zuständigkeit des Bezirksrates als Kollegium fällt, muss dieses auch über vorsorgliche Massnahmen befinden. Dringliche Anordnungen des Präsiden- ten sind nach Anhörung der betroffenen Person(en) vom Kollegium nachträglich neu zu beurtei- len.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:) 4. Wie bereits im Beschluss vom 15. Februar 2013 ausgeführt, werden gemäss § 63 Abs. 1 EG KESR Beschwerden gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in erster Instanz vom Bezirksrat beurteilt. Zu- ständig ist a) die Bezirksratspräsidentin oder der Bezirksratspräsident bei Entscheiden, die ein einzelnes Mitglied der KESB getroffen hat, und b) der Bezirksrat in den übrigen Fällen, wobei er in Dreierbesetzung entscheidet. Gemäss § 73 EG KESR ist auf das Beschwerdeverfahren § 44 Abs. 2 EG KESR sinngemäss anwendbar. Danach ist zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen bei be- sonderer Dringlichkeit (Art. 445 Abs. 2 ZGB) auch jedes Mitglied der KESB zuständig. Art. 445 Abs. 2 ZGB regelt die sog. superprovisorischen Massnahmen. Bei besonderer Dringlichkeit können vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen getrof- fen werden. Gleichzeitig ist diesen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und anschliessend ist neu zu entscheiden. Auf das Beschwerdeverfahren sinngemäss angewendet bedeutet das, dass bei besonderer Dringlichkeit auch ein einzelnes Mitglied des Bezirksrates bzw. der Bezirks- ratspräsident ohne Anhörung der Gegenpartei eine vorsorgliche Massnahmen erlassen kann, der Bezirksrat indessen nach Gewährung des rechtlichen Gehörs in Dreierbersetzung neu zu ent- scheiden hat. Die beim Bezirksrat Zürich angefochtenen Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 19. Dezember 2012 wurden nicht von einem einzelnen Mitglied der Vormund- schaftsbehörde getroffen. Der Präsident des Bezirksrates Zürich hätte daher nach dem Gesagten nur dann einen Entscheid über die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 21. Dezember 2012 treffen bzw. die Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abweisen können, wenn besondere Dringlichkeit bestanden hätte. Dass eine besondere Dringlichkeit indes ─ entgegen dem Dafürhalten des Bezirksratspräsidenten ─ offen- sichtlich nicht bestand, erhellt daraus, dass nicht unverzüglich ein Entscheid ohne Anhörung der am Verfahren betroffenen Parteien getroffen wurde, sondern den Beschwerdegegnern vorerst
eine Frist bis am 21. Januar 2013 eingeräumt wurde, um zur Frage der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Die Abweisung der Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde vom 21. Dezember 2012 fiel daher nicht in die funktionale Zuständigkeit des Präsidenten des Bezirksrates Zürich; vielmehr hätte der Bezirksrat in Dreierbesetzung dar- über befinden müssen.
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 6. März 2013 Geschäfts-Nr.: PQ130001-O/U