Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ120006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 12. April 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 ZGB / aufschiebende Wirkung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksrates Zürich vom 21. März 2012; VO.2012.299 (Vormundschaftsbehörde Z._____)
Erwägungen: 1. Mit einem als "dringend" bezeichneten Ersuchen beantragte die Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat (Büro A-6) bei der Vormundschaftsbehörde Z., für A. (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) einen Prozessbeistand für eine aktuelle Strafuntersuchung zu bestellen. Begründet wurde das mit dem dringen- den Verdacht, es sei der Beschwerdeführerin als Geschädigten über eine Million Franken gegen ihren Willen von ihrem Konto abtransferiert worden; die Dringlich- keit des Strafverfahrens verlange unumgänglich die Einrichtung der Prozessbei- standschaft (vgl. VB-act. 1). Das Strafverfahren soll sich gegen B._____ richten, die 59jährige angestellte Betreuerin/Pflegerin der fast 87jährigen Beschwerdefüh- rerin. 1.1 Am 14. Februar 2012 errichtete die Vormundschaftsbehörde eine Beistand- schaft nach Art. 392 Ziff. 1 ZGB zwecks Vertretung der Beschwerdeführerin als Geschädigte im Strafverfahren, nachdem sie zuvor die Beschwerdeführerin sowie B._____ angehört, diverse Erkundigungen eingezogen und beim Hausarzt der Beschwerdeführerin einen Bericht eingeholt hatte. Wegen zumindest abstrakter Interessenkollision und des Anscheins der Befangenheit wurde anstelle des da- maligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. iur. Y., den B. der Beschwerdeführerin vermittelt hatte (vgl. VB-act. 20 [dort S. 4]), Rechtsanwalt lic. iur. W._____ als Beistand eingesetzt (vgl. VB-act. 28). Dagegen beschwerte sich die Beschwerdeführerin über ihren neuen Rechtsvertreter beim Bezirksrat mit Eingabe vom 27. Februar 2012 (vgl. act. 6/2). Sie liess dabei beantragen, den Beschluss der Vormundschaftsbehörde aufzuhe- ben und keinen Beistand zu bestellen (a.a.O. S. 2). Der Bezirksrat holte bei der Vormundschaftsbehörde deren Akten sowie eine Vernehmlassung ein (vgl. act. 6/3). Mit Eingabe vom 5. März 2012 liess sich die Vormundschaftsbehörde vernehmen und stellte dabei u.a. den prozessualen Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen (vgl. act. 6/5 S. 1). Nach Einholung einer Stellungsnahme zur Vernehmlassung der Vormundschaftsbehörde bei der Be- schwerdeführerin (vgl. act. 6/6-7) verfügte der Präsident des Bezirksrates am 21. März 2012, der Beschwerde gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehör-
de vom 14. Februar 2012 die aufschiebende Wirkung zu entziehen (vgl. act. 8 [= act. 3/2]). 1.2 Mit Schriftsatz vom 2. April 2012 (act. 2 f.) liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO i.V.m. § 187 GOG einlegen, mit den Anträgen, die Verfügung des Bezirksratspräsidenten vom 21. März 2012 aufzuheben und der beim Obergericht erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. act. 2 S. 2). Zugleich liess sie durch ihren Rechtsvertreter mitteilen, sie habe am 21. März 2012 ihren Wohnsitz von Z._____ nach T._____ verlegt (vgl. act. 2 S. 2). Am 4. April 2012 wurde der Beizug der vorinstanzlichen Akten veranlasst. Diese Akten gingen am 10. April 2012 ein. Die Sache erweist sich als spruchreif, weshalb gemäss § 191 Abs. 1 GOG auf Weiterungen verzichtet werden kann. Da sogleich der Entscheid in der Sache zu fällen ist, entfällt eine nähere Befassung mit dem Antrag, der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 187 GOG zu erteilen. 2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig der Entzug der aufschiebenden Wirkung der beim Bezirksrat hängigen Beschwerde gegen den Entscheid der Vormundschaftsbehörde, mit dem für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft i.S. des Art. 392 Ziff. 1 ZGB errichtet wurde mit dem Zweck, deren Interessen im Strafverfahren gegen B._____ zu wahren. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2012 wurden die kantonal- rechtlichen Voraussetzungen dazu zutreffend dargelegt (vgl. act. 8 S. 2 f. [E. 2]). Es kann – um Wiederholungen zu vermeiden – vorab darauf verwiesen werden. Ergänzend ist dem beizufügen, dass die Voraussetzungen gemäss § 25 Abs. 3 VRG beim Vorliegen besonderer Gründe (sog. überzeugender Gründe; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum VRG, 2. A., Zürich 1999, § 25 N 13) erfüllt sind. Sachgemäss geht es bei Beschwerden gemäss Art. 420 Abs. 2 ZGB, wie die Beschwerdeführerin eine beim Bezirksrat anhängig gemacht hat, allerdings nicht um eine schwere Bedrohung von sog. polizeilichen Gütern und einen damit ver- bundenen sog. schweren drohenden Nachteil, welchem mit dem Entzug der auf- schiebenden Wirkung vorgebeugt werden soll, wie die Beschwerdeführerin das
vorträgt (vgl. act. 2 S. 5). Vielmehr geht es um den vormundschaftsrechtlichen Schutz einer Person bzw. die Wahrung deren Interessen, weil eine Person diese Interessen etwa aus sog. sozialen Gründen oder wegen eines sog. Schwächezu- standes selbst (und dabei allenfalls auch nur vorübergehend) nicht hinreichend zu wahren vermag. Wiederum nur sachgemäss haben sich die besonderen Gründe gemäss § 25 Abs. 3 VRG daher auf diesen Bereich zu beziehen. Sind dergleichen besondere bzw. überzeugende Gründe an sich gegeben, so ist zusätzlich die Verhältnismässigkeit des Entzuges der aufschiebenden Wirkung zu prüfen, und zwar aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 25 N 14 und N 23). 2.2 In der angefochtenen Verfügung wird auf alle diese Voraussetzungen sach- verhaltsbezogen und zutreffend eingegangen (vgl. act. 8 S. 4 f.; Erw. 4). Um Wie- derholungen zu vermeiden, kann wiederum auf die entsprechenden vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden. Ergänzend ist dazu noch Folgendes anzumerken. Bei der hier zu Debatte stehenden Frage des Entzuges der aufschiebenden Wirkung geht es weder um die Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen der Beistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 1 ZGB erfüllt sind (vgl. aber etwa act. 2 S. 7), noch geht es darum abzuklären, ob die Überweisungen der Beschwerdeführerin ihrem freien und un- beeinflussten Willen entsprachen usw. Endlich geht es auch nicht darum, die Be- schwerdeführerin in ihrer Handlungsfähigkeit usw. zu beschränken oder ihr Recht in Frage zu stellen, ihr Vermögen nach ihrem Gutdünken zu verwenden. Es geht vielmehr einzig darum, ob die gesetzlich geforderten besonderen Gründe in zu- sätzlicher Interessenabwägung es als verhältnismässig erscheinen lassen, der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Vorinstanz hat das alles der Sache nach richtig erkannt. Was die besonderen Gründe betrifft, so verweist die angefochtene Verfü- gung sodann zu Recht etwa darauf, die Überweisung von insgesamt einer Million Franken in drei Tranchen an die Pflegerin/Betreuerin B._____ und deren Mann sowie Tochter zwecks Schenkung sei kein alltäglicher Vorgang. Das gilt unbe- schadet dessen, in welchem Verhältnis diese Summe zum übrigen Vermögen der Beschwerdeführerin steht (dieses wurde durch eine Überweisung von einer Milli-
on Franken an den Sohn im Übrigen zusätzlich geschmälert; vgl. VB-act. 13). Hinzu kommt, dass es sich bei B._____ nicht um eine langjährige Vertraute der Beschwerdeführerin handelt, wohl aber um die zur Zeit wichtigste Bezugsperson im sozialen Umfeld der Beschwerdeführerin (vgl. etwa VB-act. 13 und VB-act. 10), die erst im Jahre 2010 von der Beschwerdeführerin zu einem Monatslohn von Fr. 3'000.- mit einem unscharfen Aufgabenbereich angestellt wurde (vgl. VB-act. 20 S. 3), der auch die finanziellen, administrativen und persönlichen Be- lange der Beschwerdeführerin umfasst (vgl. dazu die Generalvollmacht gemäss VB-act. 19/3), nicht hingegen Putzarbeiten. Für diese wurden der Ehemann B._____ sowie die Tochter der Eheleute B._____ engagiert (vgl. act. 20 S. 3). Wird daraus auf eine gewisse Abhängigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen, ist das wohl kaum falsch. Erhärtet wird das zudem neu durch den bislang nie thematisierten und insoweit doch überraschenden Umzug der Beschwerdeführe- rin von Z._____ nach T._____ (offenbar in die Ferienwohnung), wofür denn auch keine räsonablen Gründe genannt werden (vgl. act. 2 S. 3). Nicht zu beanstanden ist sodann die Wertung der Vorinstanz, bei diesem Abhängigkeitsverhältnis und dem gleichzeitig gegen B._____ laufenden Strafver- fahren, in dem u.a. die Geschädigtenstellung der Beschwerdeführerin abzuklären sein wird, ergebe sich ein erhebliches Interessenkonfliktpotential, zu dessen Ver- meidung bzw. rascher Klärung die Einsetzung eines Prozessbeistands die geeig- nete Massnahme sei, zumal rasches Handeln erforderlich erscheine. Mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Stand des Strafverfahrens aus ih- rer Sicht als Dritter, vielleicht Geschädigter (vgl. act. 2 S. 7 f.), erscheint diese Wertung im Übrigen geradezu evident: Zu einer Befragung etwa der Beschwerde- führerin konnte es bislang wegen der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen die Einsetzung des Prozessbeistandes nicht kommen. Denn für die Straf- verfolgungsbehörde war bislang unklar, an wen sie sich als Vertreter der Be- schwerdeführerin nun zu richten hatte. Endlich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Zusammenarbeit der Beschwerde- führerin mit dem Prozessbeistand eine einschneidende Massnahme darstellen soll, etwa weil dieser eine ihr bisher unbekannte Person ist (vgl. act. 2 S. 9). Ab- gesehen davon, dass gleiches – da von ihr nichts anderes behauptet ist – auch
für ihren Rechtsvertreter im vorliegenden Beschwerdeverfahren gilt, ist weder er- sichtlich, ob sich die Beschwerdeführerin je als Privatklägerin zu konstituieren ha- ben wird (a.a.O. S. 8), nachdem sie durchwegs daran festhält, die Überweisung des Geldes an die Familie B._____ habe ihrem Willen entsprochen, noch ist er- kennbar, warum sie diesen Standpunkt nicht frank und frei sowie unbeeinflusst und überzeugend dem Prozessbeistand wird darlegen können, wenn dieser sein Amt sogleich wahrnehmen kann. Die Vorinstanz hat daher – gerade auch unter diesem Gesichtspunkt – die Verhältnismässigkeit zu Recht bejaht, zumal es sich bei Strafverfahren wie dem hier im Raume stehenden, das sich in einem über- schaubaren und Interessenkonflikten förderlichen Rahmen bewegt, sachgemäss stets um eine dringliche Angelegenheit handelt. 2.3 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Zusprechen einer Entschädigung entfällt demgemäss. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt und der Beschwerde- führerin auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Vormundschaftsbe- hörde Z., den Beistand lic. iur. W., ... [Adresse], die Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat, Büro A-6, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der einge- reichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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