Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ110014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichts- schreiber lic. iur. M. Isler. Urteil vom 2. November 2011
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Kindesschutzmassnahme nach Art. 308 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 310 ZGB
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksrates Zürich vom 4. Oktober 2011 i.S. B., geb. tt.mm.1994; VO.2011.1451 (Vormundschaftsbehörde C.)
Erwägungen: I. 1. A._____ (Beschwerdeführerin) ist die Mutter der am tt.mm.1994 geborenen B.. Die Tochter absolviert eine Lehre als Fachangestellte für Gesundheit und steht im zweiten Lehrjahr. Sie lebt mit der Beschwerdeführerin und ihrem 28 Jahre alten Bruder in einer Zweizimmerwohnung. Sie verfügt über kein eigenes Zimmer, sondern teilt sich das Zimmer mit ihrem Bruder oder übernachtet im Schlafzimmer der Beschwerdeführerin. Sie führt immer wieder lautstarke verbale Auseinandersetzungen mit der Beschwerdeführerin, was auch schon zu Polizei- einsätzen geführt hat, letztmals am 11. August 2011 (VB act. 1, 7). Nachdem eine freiwillige Platzierung von B. in der betreuten Wohngemeinschaft der Stif- tung D._____ am Widerstand der Beschwerdeführerin gescheitert war, stellte die Sozialarbeiterin E._____ mit Schreiben vom 17. August 2011 bei der Vormund- schaftsbehörde C._____ einen Antrag auf dringliche Platzierung von B._____ in dieser betreuten Wohngemeinschaft in F._____ (VB act. 9). 2. Mit Beschluss vom 9. September 2011 ordnete die Vormundschaftsbehörde C._____ auf Antrag der Sozialarbeiterin E._____ für B._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an (act. 3/1 S. 5 Dispositiv-Ziffer 1). Als Bei- ständin wurde E._____ ernannt mit der allgemeinen Aufgabe, die Mutter in ihrer Sorge um B._____ mit Rat und Tat zu unterstützen. Als besondere Befugnisse wurden aufgezählt, B._____ in ihrer Ausbildung zu begleiten, für eine dem Alter und den Entwicklungsbedürfnissen geeignete Unterkunft von B._____ besorgt zu sein, die Kontakte zwischen Mutter und Tochter zu regeln und zu begleiten sowie die Finanzierung des Lebensunterhaltes und der Unterbringung von B._____ si- cherzustellen. Zudem wurde die Beiständin eingeladen, per tt.mm.2012 (Volljäh- rigkeit) den Schlussbericht zu erstatten (act. 3/1 S. 5 Dispositiv-Ziffer 2a-f). Ferner sollte B._____ gestützt auf Art. 310 ZGB unter Aufhebung der elterlichen Obhut in der betreuten Wohngemeinschaft der Stiftung D., F., untergebracht werden. Dort dürfe sie ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde weder weggehen noch weggenommen werden (act. 3/1 S. 5 Dispositiv-Ziffer 3). Kosten
wurden keine erhoben (act. 3/1 S. 5 Dispositiv-Ziffer 4). In prozessualer Hinsicht entzog die Vormundschaftsbehörde einer allfälligen Beschwerde die aufschieben- de Wirkung (act. 3/1 S. 6 Dispositiv-Ziffer 6). 3. Mit Eingabe vom 19. September 2011 gelangte die Beschwerdeführerin an den Bezirksrat Zürich und beantragte in prozessualer Hinsicht, es sei der Be- schwerde, die sie noch im Laufe der Woche fristgerecht einreichen werde, vorab die ihr entzogene aufschiebende Wirkung erneut zu erteilen (act. 3/2). Die ange- kündigte Beschwerde datiert vom 23. September 2011. Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrer Beschwerde im Hauptstandpunkt, es sei der Beschluss Nr. ... der Vormundschaftsbehörde C._____ aufzuheben und ihre elterliche Obhut wie- derherzustellen (act. 3/3). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 wies der Präsident des Bezirksrates Zürich den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (act. 3/4 S. 6 Dispositiv-Ziffer I). 4. Gegen diesen Entscheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin, womit sie beantragt, es sei die Präsidialverfügung des Bezirksrates Zürich vom 4. Oktober 2011 aufzuheben und die aufschiebende Wir- kung der Beschwerde gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde Nr. ... sei wiederherzustellen. Das Verfahren habe kostenfrei zu erfolgen (act. 2 S. 1). II. 1. Gemäss § 187 des seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO ist das Rechtsmittel gegen eine solche Verfügung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung die Beschwerde im Sinne der Art. 319 ff. ZPO. Der korrekten Rechtsmittelbelehrung entsprechend hat die Beschwerdeführerin ihre Eingabe als "Beschwerde" bezeichnet. 2. Der Präsident des Bezirksrates Zürich erwog, Kindesschutzmassnahmen seien regelmässig dringlich. Das Gefährdungspotential in Kinderangelegenheiten sei, wo Rechtsmittelverfahren anstünden, selbst bei beförderlicher Behandlung
ausgeprägt, weshalb es sich aufdränge, Rechtsmitteln die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Zusätzliche besondere Gründe seien dazu nicht nötig. Zu entschei- den sei in pflichtgemässem Ermessen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei dann angezeigt, wenn eine Massnahme sofort wirken müsse; so etwa, wenn ein faktisch bereits geschaffener Zustand im Rechtsmittelverfahren überprüft wer- de. Der Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung habe in Bezug auf die in Frage stehende Anordnung vorläufigen Charakter und sei deshalb lediglich glaubhaft zu machen. Zu entscheiden sei auf Grund der Akten, ohne zusätzliche, meist zeitraubende Beweiserhebungen. An oberster Stelle stehe dabei, wie dies auch später bei der Prüfung in der Hauptsache der Fall sein werde, das Kindes- wohl. Der Präsident des Bezirksrates Zürich erwog weiter, die Vormundschafts- behörde C._____ beurteile die aktuelle Wohnsituation B.s in der Zweizim- merwohnung mit der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder, ohne eigenes Zim- mer, mit wiederkehrenden Streitigkeiten zwischen ihr und der Beschwerdeführe- rin, als unhaltbar. B. stehe unter dem Druck der Beschwerdeführerin, zu Hause zu bleiben und sie zu unterstützen. Es sei davon auszugehen, dass dies auch nach Eintritt der Volljährigkeit B.s so sein werde. B. sei dadurch stark belastet und fühle sich für das Wohl der Beschwerdeführerin verantwortlich, weshalb sie ein ständiges Hin und Her betreffend Wohnen in Kauf nehme. Um ihr ein geregeltes Leben zu ermöglichen und sie während ihrer Ausbildung zu entlas- ten, sei die Unterbringung dringend notwendig und ertrage keinen weiteren Auf- schub. Die Anordnung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung werde damit be- gründet, dass die Massnahmen zum Schutz B.s - Eintritt in die betreute Wohngemeinschaft F. - umgehend wirken sollten (act. 3/4 S. 1 ff.). 3. Zunächst ist zu betonen, dass dort, wo es lediglich um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geht, nicht zu entscheiden ist, ob die durch die Vor- mundschaftsbehörde C._____ angeordneten Kindesschutzmassnahmen zu Recht erfolgt sind oder nicht. Dies bleibt vielmehr dem Entscheid in der Sache vorbehal- ten. Was die Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung be- trifft, kann grundsätzlich auf die Ausführungen des Präsidenten des Bezirksrates Zürich verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass im Bereich der Kindesschutz- massnahmen eine entsprechende Anordnung nicht nur kantonalrechtlich, sondern
bundesrechtlich vorgesehen ist. Art. 314 Ziffer 2 ZGB sieht die Möglichkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich vor, ohne, wie das kantonale Recht in § 25 Abs. 3 VRG für den Rekurs und ─ in Verbindung mit § 55 VRG ─ für die Beschwerde, dafür "besondere Gründe" zu verlangen. Kindesschutzmass- nahmen sind regelmässig dringlich. Das Gefährdungspotential ist, wo Rechtsmit- telverfahren anstehen, selbst bei beförderlicher Behandlung ausgeprägt, da der kindliche Zeitbegriff von jenem der Erwachsenen abweicht und das Kind (je jünger es ist) selbst verhältnismässig kurze Zeitspannen als wesentlich länger empfinden wird. Es drängt sich daher auf, zumindest bezüglich Anordnungen, die unmittelbar die Situation des Kindes berühren, Rechtsmitteln die aufschiebende Wirkung zu entziehen; diese kann von der Rechtsmittelinstanz gegebenenfalls wieder erteilt werden (BSK ZGB-Breitschmid, Art. 314/314a N 6). Der Präsident des Bezirksrates Zürich begründet den von der Beschwerdeführerin angefochtenen Entscheid damit, B._____ habe bereits im Zeitpunkt der umstritte- nen Anordndung der Massnahme seit längerem nicht mehr ausschliesslich zu Hause gelebt, sondern an wechselnden Orten. Angesichts der Tatsache, dass sie ihr Zimmer entweder mit dem 10 Jahre älteren Bruder oder mit der Beschwerde- führerin zu teilen habe, zu Hause keine Privatsphäre habe und sich von der Be- schwerdeführerin unter Druck gesetzt fühle und zwischen den Erwartungen der Beschwerdeführerin und ihren eigenen Bedürfnissen hin und her gerissen sei, er- scheine es offensichtlich, dass ihr die gegenwärtige Wohnsituation nicht zum Wohl gereiche. Eine Gefährdungssituation, hervorgerufen durch die Umstände ih- res familiären Umfeldes und im Hinblick auf die anforderungsreiche Ausbildung, von deren erfolgreichem Abschluss ihre berufliche Zukunft abhänge, erscheine gegeben. B._____ sei zudem fast volljährig und betreffend ihre eigene Situation urteilsfähig. Mit der Platzierung in der Wohngemeinschaft in F., welche sie bereits besucht habe, sei sie einverstanden. Zudem sei B. gemäss Aus- kunft der Vormundschaftsbehörde vom 4. Oktober 2011 bereits in die Wohnge- meinschaft eingetreten und befinde sich dort. Im Sinne einer Beruhigung ihrer Si- tuation sei sie dort zu belassen. Unter diesen Umständen sei es im Sinne des Kindeswohls, wenn B., zumindest für die Dauer des Verfahrens, in der Wohngemeinschaft in F. bleiben und ihre Ausbildung von dort aus fortfüh-
ren könne. Ebenso sei auch die Notwendigkeit der Beistandschaft ohne Weiteres gegeben (act. 3/4 S. 5). Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, indem der Präsident des Bezirksrates Zürich ihr die Vernehm- lassung der Vormundschaftsbehörde C._____ nicht zugestellt und auf zwei darin aufgeführte neue Behauptungen abgestellt habe, nämlich dass es oft wegen des Geldes Streit gegeben und die Beschwerdeführerin B._____ deswegen hinaus- geworfen habe. Gleich verhalte es sich mit der Darstellung, B._____ sei schon in die Wohngemeinschaft in F._____ eingetreten und wohne dort. Tatsache sei, dass B._____ die meiste Zeit bei ihr oder bei der befreundeten Familie in G., d.h. bei den Eltern ihrer Freundin zusammen mit der Freundin, ver- bracht habe und immer noch verbringe. Offensichtlich gefalle es B. nicht so besonders in dieser Wohngemeinschaft. Welche Darstellung zutrifft, kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens offenbleiben. Entscheidend ist nämlich Fol- gendes: Ist das Kindeswohl wegen der Wohnsituation ausgeprägt gefährdet? Bei B._____ handelt es sich nicht mehr um ein Kleinkind oder um ein schulpflichtiges Kind, sondern um eine junge Frau, die unmittelbar vor der Mündigkeit steht. Die Beschwerdeführerin weist mit Grund darauf hin, in der angefochtenen Präsidial- verfügung werde nirgends ausgeführt, sie oder ihr Sohn stellten eine ernsthafte Gefahr für das physische, psychische oder sittliche Wohl von B._____ dar. So werde nicht geltend gemacht, sie oder ihr Sohn würden B._____ schlagen, sexu- ell missbrauchen oder psychisch terrorisieren. Es werde ihr auch nicht vorgewor- fen, sie komme ihren Unterstützungspflichten nicht nach oder sie habe B._____ dergestalt vernachlässigt, dass sie dadurch verwahrlost gewesen sei. Es werde auch nicht vorgebracht, B._____ habe wegen der häuslichen Situation schwere Depressionen und suizidale Tendenzen oder dass ihre Beziehung im Sinne des Art. 310 Abs. 2 ZGB schwer gestört sei. Lautstarke Auseinandersetzungen kämen doch in den meisten Familien mit pubertierenden Töchtern vor, nur seien sie bei ihrem ... Temperament etwas lauter als bei Schweizern. Die ausgeprägte Gefähr- dung des Wohls B._____s reduziere sich in der Präsidialverfügung auf eine "star- ke Belastung" B._____s durch die Wohnsituation und das durch sie selbst ge- wählte Pendeln zwischen ihrer Wohnung und der Wohnung der Eltern ihrer
Freundin in G.. Die Beschwerdeführerin rügt zusammenfassend mit Grund, in der angefochtenen Verfügung werde weder aufgezeigt, dass eine ausgeprägte Gefährdung des Kindeswohls bestehe, noch dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung eine verhältnismässige Massnahme sei. Dazu hätte aufzeigt werden müssen, dass der Entzug notwendig, zwecktauglich und angemessen sei. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, im Rechtsmittelverfahren die Wiederer- teilung der aufschiebenden Wirkung anzuordnen, zumal insbesondere keine voll- endeten Tatsachen geschaffen werden sollen. III. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens fallen die Gerichtskosten ausser Ansatz, und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die Präsidialverfü- gung des Bezirksrates Zürich vom 4. Oktober 2011 aufzuheben und es sei der Beschwerde im Verfahren gegen den Beschluss der Vormundschaftsbe- hörde C. Nr. ... vom 9. September 2011 die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird gutgeheissen. Demgemäss entfaltet der angefochtene Be- schluss während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bezirksrat Zürich kei- ne Rechtswirkungen. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Vormundschaftsbe- hörde C._____, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
versandt am: