Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ110006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichts- schreiberin Dr. iur. M. Fuchs Räber Urteil vom 28. Juli 2011
in Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom 24. Juni 2011; VO.2011.270 (Vormundschaftsbehörde Z._____)
Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerinnen sind mit der Vormundschaftsbehörde Z._____ seit geraumer Zeit nicht einig über die Art und den Umfang der Betreuung, welche der pflegebedürftigen Beschwerdeführerin 1 zukommen sollte. Ebenso möchte die Beschwerdeführerin 2 die Funktion der Beiständin für sich beanspruchen. Derzeit führt die Amtsperson P., Vormundschaftsbehörde Z., diese Funktion aus. Es kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf den Entscheid der beschliessenden Kammer vom 5. Mai 2011 verwiesen werden (PQ110002-O/U; unter Ziffer I.), in welchem in gleicher Sache auf eine gegen den Bezirksrat Win- terthur gerichtete Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverweigerung nicht einge- treten wurde. Am 18. Februar 2011 hat die Vormundschaftsbehörde Z._____ das Gesuch der Beschwerdeführerinnen auf Beistandswechsel abgewiesen. Eine dagegen erho- bene Beschwerde wies der Bezirksrat Winterthur mit Beschluss vom 24. Juni 2011 ab, soweit er überhaupt auf die Beschwerde eintrat (act. 3/1).
"1. Es sei festzustellen, dass der Beschluss des Bezirksrates Win- terthur vom 24.06.11 eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthält. Statt der 10 tägigen Berufungsfrist gemäss § 188 GOG sei ge- mäss Art. 311 der schweiz. ZPO (ZPO/CH) die 30 tägige Beru- fungsfrist für anwendbar zu erklären.
Gestützt darauf sei der Bezirksrat Winterthur anzuweisen, einen neuen Beschluss mit der berichtigten Rechtsmittelbelehrung und einer neuen Fristansetzung zu erlassen.
Der Bezirksrat Winterthur sei anzuweisen, dem Unterzeichnen- den Akteneinsicht zu gewähren."
Der angefochtene Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom 24. Juni 2011 (act. 3/1) erging in einer familienrechtlichen Angelegenheit (Art. 90-456 ZGB). Die Entscheide der Bezirksräte in familienrechtlichen Angelegenheiten beinhalten die Anwendung materiellen öffentlichen Rechts und haben nach den Bestimmungen des VRG zu ergehen. Materielles öffentliches Recht ist nicht Regelungsgegen- stand der schweizerischen Zivilprozessordnung (vgl. Art. 1 ZPO). Das Argument der Beschwerdeführerinnen, wonach Bundesrecht (nämlich die 30-tägige Beru- fungsfrist, Art. 311 ZPO) kantonales Recht bricht (nämlich die 10-tägige Rechts- mittelfrist gemäss § 188 GOG), verfängt daher nicht. Vielmehr ist die Regelung der Rechtsmittel gegen Entscheide der Bezirksräte in familienrechtlichen Angele- genheiten dem kantonalen Recht vorbehalten und wurde in den §§ 187 ff. GOG verwirklicht. Der § 187 GOG sieht als (kantonale) Rechtsmittel diejenigen der ZPO vor und bestimmt weiter, dass sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen der Art. 308 ff. ZPO als kantonalem Recht richtet, unter Vorbehalt abweichender Regelungen in den §§ 188 ff. GOG. Die Anordnungen des § 187 GOG zum Rechtsmittelverfahren haben im Übrigen weiter zur Folge, dass im Be- rufungsverfahren gemäss den Art. 308 ff. ZPO ebenfalls die Regeln der ZPO (als kantonales Recht) zur Anwendung gelangen, die als sog. allgemeine Verfahrens- bestimmungen der ZPO im bundesrechtlich geregelten Rechtsmittelverfahren zu beachten sind, so etwa die Vorschriften zu Kostenvorschüssen, zur unentgeltli- chen Rechtspflege, zur Fristwahrung und Säumnis usw.
Gemäss § 188 Abs. 1 GOG ist das Rechtsmittel (Beschwerde / Berufung) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Entscheides der Rechtsmitte- linstanz schriftlich einzureichen. Die Vorinstanz hat die gesetzliche Anordnung der Rechtsmittelbelehrung damit korrekt angebracht (Dispositivziffer III, act. 3/1 S. 22). Die Vorinstanz ist nicht zu belehren, und die Beschwerde ist ohne Weite- res abzuweisen. Für eine allfällige Akteneinsicht sind die Beschwerdeführerinnen an die Vormundschaftsbehörde Z._____ zu verweisen (vgl. act. 3/3; act. 2 S. 3). 4. Damit erweist sich die Beschwerde sofort als unbegründet. Dieser Be- schluss wurde durch den Vertreter der Beklagten verursacht: Trotz der für einen im Kanton Zürich praktizierenden Rechtsanwalt sofort ersichtlichen richtigen
Rechtsmittelbelehrung durch die Vorinstanz, deren Richtigkeit der Bezirksrat Win- terthur auf Nachfrage des Vertreters der Beklagten mit Schreiben vom 8. Juli 2011 noch einmal ausdrücklich bestätigte (act. 3/3), hat er die vorliegende, offen- sichtlich haltlose Beschwerde (mit Postaufgabe am 15. Juli 2011) an der hiesigen Instanz eingereicht. Die Kosten sind ihm daher persönlich aufzuerlegen (Art. 108 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Vertreter der Beschwerdeführerinnen, Rechtsanwalt Dr. iur. X., auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt Dr. iur. X. für sich und zuhan- den der Beschwerdeführerinnen, die Vormundschaftsbehörde Z._____, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) so- wie an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Fuchs Räber
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