Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP250015-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 7. Juli 2025 in Sachen A., Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B., lic. iur., Kläger und Beschwerdegegner betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, ... . Abteilung, vom 14. März 2025 (FV240096-L)
Erwägungen: 1.Der Kläger wurde von der Beklagten als Verteidiger in einem Strafverfahren mandatiert und fordert ausstehende Honorarbeträge aus diesem Mandatsverhält- nis (Urk. 2 Rz. 3 und Rz. 7 sowie Urk. 4/1 f.). 2.1. Mit Eingabe vom 9. Juli 2024 machte der Kläger das Verfahren bei der Vor- instanz unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts der Stadt Zü- rich, Kreise ... + ..., gegen die Beklagte hängig (Urk. 1 f.). Der erstinstanzliche Pro- zessverlauf kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 38 E. I.2 = Urk. 43 E. I.2), mit dem die Beklagte verpflichtet wurde, dem Kläger Fr. 9'213.65 nebst Zins zu 5 % seit 14. Juli 2022 zu bezahlen (Urk. 43 Dispositiv-Ziffer 1). 2.2. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 3. April 2025 (Datum Poststem- pel: 8. April 2025) rechtzeitig Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und Urk. 40), mit der sie sinngemäss um Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz ersucht, damit sie das Gegenteil von dem be- weisen könne, was im vorinstanzlichen Urteil entschieden worden sei (Urk. 28). Ihre an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich adressierten Eingaben wurden an die hiesige Kammer weiter- geleitet (Urk. 46-48/1-7 und Urk. 51). 2.3.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-41). Da der Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich kein Erfolg beschieden ist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3.1. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Be- schwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Stand- punkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräfti-
gen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vor- instanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Ent- scheid erblickt werden. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu er- folgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.). 3.2. Die Vorinstanz erwog, mit Vorladung vom 9. Oktober 2024 seien die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 19. November 2024 vorgeladen worden, welche je- doch aus gerichtsinternen Gründen auf den 5. Dezember 2024 verschoben worden sei. In Gutheissung eines entsprechenden Begehrens der Beklagten vom 10. No- vember 2024 sei der neue Verhandlungstermin auf den 9. Januar 2025 verschoben worden. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 habe die Beklagte erneut um die Verschiebung des Verhandlungstermins ersucht. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 sei das Gesuch der Beklagten um Verschiebung der Hauptverhandlung ab- gewiesen worden, mit Hinweis darauf, dass die Beklagte dem Gericht ein Verhand- lungsunfähigkeitszeugnis einzureichen habe, damit die Verhandlung verschoben werden könne (act. 29). Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 habe die Beklagte dem Gericht lediglich ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis eingereicht. Aufgrund der fehlen- den Verhandlungsunfähigkeit der Beklagten sei die Verhandlung nicht abgesagt worden. Am 9. Januar 2025 sei die Beklagte, trotz kurz zuvor angekündigter Ar- beitsunfähigkeit, zur Hauptverhandlung erschienen. Anlässlich der Hauptverhand- lung habe die Beklagte ihre Klageantwort ergänzt und hätten die Parteien schliess- lich Replik und Duplik erstattet (Urk. 43 E. I.2). 3.3. Die Beklagte stellt sich (sinngemäss) auf den Standpunkt, dass die Hauptver- handlung wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit seit Dezember 2024 nicht hätte stattfinden
und kein Urteil hätte ergehen dürfen (Urk. 42/1-2, vgl. auch die an die hiesige Kam- mer weitergeleiteten Urk. 47 und Urk. 51). Sie setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, dass sie für die Verschiebung der Hauptverhandlung ein Verhand- lungsunfähigkeitszeugnis hätte einreichen müssen, nicht auseinander. Da sie ihrer Rügeobliegenheit nicht nachkommt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.4. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Hauptverhand- lung gestützt auf das Arbeitsunfähigkeitszeugnis nicht verschob. In der Vorladung wurde explizit darauf hingewiesen, dass im Krankheitsfall unverzüglich ein ärztli- ches Zeugnis einzureichen sei, das eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinige (Urk. 26 S. 2 Ziff. 3). Darauf wies die Vorinstanz die Beklagte mit ihrer Verfügung vom 19. Dezember 2024 erneut hin (Urk. 29 S. 2), worauf die Beklagte jedoch an- stelle eines Verhandlungsunfähigkeitszeugnisses lediglich ein Arbeitsunfähigkeits- zeugnis ins Recht legte (Urk. 31; vgl. auch Urk. 34 und Urk. 36). Schliesslich er- schien die Beklagte an der Hauptverhandlung, anlässlich derer sie ihre Klageant- wort zu ergänzen und ihre Duplik zu erstatten vermochte (Prot. I S. 6 ff.). Die Be- klagte erwies sich somit auch unter attestierter Arbeitsunfähigkeit als verhandlungs- fähig. Weder dem Verhandlungsprotokoll noch dem vorinstanzlichen Urteil ist zu entnehmen, dass das Gericht anlässlich der Verhandlung Zweifel an der Verhand- lungsfähigkeit der Beklagten hatte oder die Beklagte selber entsprechende Vorbe- halte äusserte. Mit ihrer Beschwerde macht die Beklagte weder geltend, wieso sie dem Gericht anlässlich der Hauptverhandlung nicht mitteilte, dass sie sich nicht handlungsfähig fühle, noch dass sie ihre Vorbringen nicht vortragen konnte. 4.1. Zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen der Vorinstanz äusserte sich die Beklagte nicht (Urk. 42/1-2). Aufgrund des gleichbleibenden Verfahrensausgangs sind die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen auch nicht zu bean- standen. 4.2. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streit- werts von Fr. 9'213.65.– (vgl. Urk. 2 S. 2) und in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 4 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'640.– festzusetzen.
4.3. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen: der Beklagten infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'640.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zu- gesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 42/1-2 und Urk. 44/1-9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'213.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 7. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ip