Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP250013-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 16. Juni 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Serafe AG, betreffend negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG (Sistierung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich vom 11. März 2025 (FV240179-L)
Erwägungen: 1.1 Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) betrieb die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. 1 für die Haushalt- abgabe für Radio und Fernsehen (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 22. Oktober 2024; Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 beseitigte die Beklagte den von der Klägerin im laufenden Betreibungsverfahren erhobenen Rechtsvorschlag und verpflichtete sie, ihr Fr. 1'545.40 (Haushaltabgabe), Fr. 15.– (Mahngebühren) und Fr. 20.– (Betreibungseinleitungsgebühren) zu bezahlen (Urk. 6/10/4). Am 30. Dezember 2024 machte die Klägerin bei der Vorinstanz eine Klage betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld im Sinne von Art. 85a SchKG anhängig (Urk. 6/1). Da die Rechtsmittelfrist für die Verwaltungs- beschwerde ans BAKOM noch lief und die Klägerin anlässlich der Verhandlung vom 11. März 2025 in Aussicht stellte, gegen die Verfügung der Beklagten vom 18. Februar 2025 Beschwerde zu erheben (Prot. I S. 6), sistierte die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. März 2025 das Verfahren bis zum Eintritt der materiellen und formellen Rechtskraft der besagten Verfügung bzw. bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des Beschwerdeverfahrens (Urk. 6/12 S. 4). 1.2 Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 31. März 2025 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und Urk. 6/13) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1 f.): "1 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 2 -. Betreibung 1 sei einzustellen. 3-Die Verfügung vom 11. März 2025 sei für nichtig zu erklären und aufzu- heben und die Sache sei der Vorinstanz für neue Beurteilung der Vor- instanz zurückzuweisen. 4 -Es sei gerichtlich festzustellen, dass die gestellte Forderungen der Be- klagten, gegenüber die Klägerin in der Höhe von CHF1545.40 plus Mahn- gebühren von CHF15.00 plus Betreibungseinleitungsbegebühren gem RTV vom CHF20.00 plus Betreibungskosten von CHF42.00 plus Betrei- bungskosten von CHF74.00 nicht bestehen bzw es sei gerichtlich festzu- stellen, dass es bereits mit dem Urteil vom 26. September 2023 im Bezug auf FV230092 gerichtlich festgestellt wurde, dass die gestellte Forderun- gen der Beklagten, gegenüber die Klägerin in der Höhe von CHF1545.40 plus Mahngebühren vom CHF15.00 plus Betreibungseinleitungsbege- bühren gem RTV vom CHF20.00 plus Betreibungskosten von CHF42.00 plus Betreibungskosten von CHF74.00 nicht bestehen
5 -Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben 6 -Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibung 1 im Betreibungsregister zu löschen. 7 -Die Verfügung vom 18.02.2025 von Serafe AG. Postfach, 8021 Zürich, die NICHT von B._____ unterzeichnet wurde, sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 8 -Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte." 2.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1–19). Mit Verfügung vom 1. April 2025 wurde auf das Gesuch der Klägerin um Gewährung der aufschie- benden Wirkung nicht eingetreten und ihr wurde Frist zur Leistung eines Vorschus- ses für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 360.– angesetzt (Urk. 5). Der Kos- tenvorschuss ging innert der mit Verfügung vom 20. Mai 2025 angesetzten Nach- frist ein (Urk. 7 und Urk. 8). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander- zusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. Novem- ber 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Erfüllt die Beschwerde grund- legende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Sodann sind im Beschwerde- verfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
4.Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift der Klägerin nicht. Zu der von der Vorinstanz verfügten Sistierung bringt sie lediglich vor, diese sei nicht nötig gewesen. Die Vorinstanz hätte nach der Verhandlung für sie entscheiden kön- nen und müssen, weswegen die Verfügung vom 11. März 2025 für nichtig zu erklä- ren, aufzuheben und an die Vorinstanz für die Neubeurteilung zurückzuweisen sei. Aufgrund der klaren Rechtslage sei ihre Klage von der Vorinstanz gutzuheissen, da die Sache bereits rechtskräftig entschieden worden sei und es sei festzustellen, dass die gestellten Forderungen der Beklagten nicht bestünden. Ebenso sei die Betreibung Nr. 1 für nichtig zu erklären und aufzuheben (Urk. 1 S. 2). Mit den Er- wägungen der Vorinstanz, insbesondere, derjenigen, wonach die Verfügung vom 18. Februar 2025 noch nicht rechtskräftig sei, weil die Klägerin anlässlich der Ver- handlung vom 11. März 2025 habe verlauten lassen, sie werde dagegen eine Be- schwerde beim BAKOM erheben, setzte sie sich nicht auseinander. Inwiefern die Verfügung vom 11. März 2025 nichtig sein soll, erhellt nicht, und es sind auch keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich. Auf die weiteren ausschweifenden Vorbringen der Klägerin (weitere Nichtigkeits- gründe, fehlende Vertretungsmacht der für die Beklagte handelnden Personen, Rechtsmissbrauch etc.) ist nicht einzugehen, da diese sich nicht gegen die Sistie- rungsverfügung richten. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der Klägerin nicht einzutreten. 5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'545.– in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 360.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsge- mäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleis- teten Kostenvorschuss in derselben Höhe (Urk. 8) zu verrechnen. 5.2 Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 360.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 1-4/10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'545.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm