Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP250012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Beschluss vom 1. Juli 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Stadt Zürich, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich, betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Be- zirksgerichtes Zürich vom 6. Februar 2025; Proz. FV240038
Erwägungen: 1. 1.1.In der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 7 betrieb die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) die Klägerin und Be- schwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) für eine Forderung im Betrag von Fr. 310.–. Als Forderungsgrund gab sie "Fahren ohne gültigen Fahrausweis / Fahrt vom: 15.09.2023, 12:50 / Linie: ..._VBZ / von: Zürich, ... [Haltestelle] / nach: Zürich, ... [Haltestelle]" an (Zahlungsbefehl vom 5. Februar 2024, act. 6/2). 1.2.Mit Eingabe vom 7. März 2024 (act. 6/1) reichte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld gemäss Art. 85a SchKG ein. Mit Eingabe vom 17. April 2024 reichte die Beschwerdegegnerin Unterlagen ein (act. 6/10, act. 6/11/1-12). In der Folge führte die Vorinstanz am 2. Mai 2024 die Hauptver- handlung durch, zu der beide Parteien erschienen (vgl. VI-Prot., S. 4 ff.). Mit Ein- gabe vom 8. Mai 2024 reichte die Beschwerdegegnerin ein Datenblatt aus dem Informationssystem SynServ ein (act. 6/12, act. 6/13), zu welchem die Beschwer- deführerin innert erstreckter Frist Stellung nahm (act. 6/14, act. 6/15, act. 6/17, act. 6/20 bis act. 6/22/5). Am 14. Juni 2024 gab das Stadtrichteramt Zürich auf Anfrage der Vorinstanz Auskunft über den Stand des den vorliegenden Sachver- halt betreffenden Strafverfahrens Nr. 2023-064-298 (act. 6/18, act. 6/19). Mit Ur- teil vom 6. Februar 2025 (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/23) hiess die Vorinstanz die Klage im Umfang der Mahngebühr von Fr. 40.– gut, stellte in die- sem Umfang den Nichtbestand der Forderung fest und hob die Betreibung Nr. 1 in diesem Umfang auf. Im Übrigen wies sie die Klage ab und auferlegte der Be- schwerdeführerin die Kosten zu 7/8. Parteientschädigungen wurden nicht zuge- sprochen (act. 5). 1.3.Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. März 2025 (Datum Poststempel, act. 2) rechtzeitig (vgl. act. 6/24) Beschwerde an die Kammer und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 2, S. 1):
"1 - Der Urteil vom 6. Februar 2025 im Bezug auf FV230038, sei für nichtig zu erklären und aufzuheben 2 - Eventuelle sei die Sache sei der Vorinstanz für neue Beurteilung zurückzuweisen. 3 - Dispositiv 1 der Urteil vom 6. Februar 2025 im Bezug auf FV230038 für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Klage voll- umfangreich gutzuheissen bzw als gegenstandslos abzuschreiben und es sei gerichtlich festzustellen, dass die gestellte Forderungen der Be- klagten, gegenüber die Klägerin in der Höhe von CHF310.00 nicht be- stehen. 4 - Dispositiv 2 den Urteil vom 6. Februar 2025 im Bezug auf FV230038 für nichtig zu erklären und aufzuheben und den Entscheid- gebühr von CHF150 sei den Beklagten aufzulegen. 5 - Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben 5 - Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibung 1 im Betreibungsregister zu löschen. 6 - Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte." 1.4.Mit Verfügung vom 28. März 2025 (act. 7) wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt, welcher innerhalb der mit Verfügung vom 9. Mai 2025 (act. 9) angesetzten Nachfrist (vgl. act. 10 und act. 11) und damit rechtzeitig geleistet wurde. 1.5.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-26). Auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Beschwerdegegnerin ist mit dem vorliegenden Ent- scheid ein Doppel der Beschwerde (act. 2) zuzustellen. 2. 2.1.Vorliegend handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit ei- nem Streitwert von Fr. 310.–. Da der Streitwert unter Fr. 10'000.– liegt, ist der vor- instanzliche Entscheid mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). 2.2.Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzu- reichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Um der Begründungsobliegenheit nachzukommen,
muss sich die beschwerdeführende Partei mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern diese fehlerhaft sind (vgl. BGer 4A_207/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.3.1 m.w.H.; BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGE 138 III 374 E. 4.3). Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde bzw. die fragliche Rüge nicht einzutreten (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, Streitigkeiten betreffend Reisende ohne gültigen Fahrausweis unterstünden, trotz der möglicherweise öffentlich- rechtlichen oder gemischtrechtlichen Natur des anwendbaren Tarifs, dem Zivil- recht. Den erhobenen Zusatzgebühren bzw. Zuschlägen käme kein Bussen- oder Strafcharakter zu, sondern es handle sich um die Erfüllung einer im Tarif kodifi- zierten zivilrechtlichen Nebenpflicht des Transportvertrags (act. 5, E. III.3.2). Die Beschwerdegegnerin habe einen Beleg betreffend die Inanspruchnahme eines öf- fentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweises ins Recht gelegt (act. 5, E. III.3.2 mit Verweis auf act. 6/11/2). Zwar enthalte der Beleg eine Klausel, wo- nach durch die Unterzeichnung die Richtigkeit der Angabe bestätigt werde. Das anlässlich der Verhandlung erstattete Vorbringen der Beschwerdegegnerin, sei- tens des Kontrollpersonals werde zwecks Verhinderung einer Eskalation nicht auf die Unterzeichnung der ausgestellten Belege insistiert, erscheine aber glaubhaft und nachvollziehbar, sodass dem Beleg betreffend den Vorfall vom 15. Septem- ber 2023 auch ohne Unterschrift erhebliche Beweiskraft zugesprochen werden könne. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, sie habe sich in den Ferien be- funden, sei unsubstantiiert und trotz Fristansetzung zur Einreichung entsprechen- der Unterlangen unbelegt geblieben. Auch die zentrale Frage, ob die Beschwer- deführerin im Zeitpunkt des Vorfalls über ein Abonnement verfügt habe, sei unbe- legt geblieben; aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verhandlung über einen SwissPass verfügt habe, könne sie nichts zu ihren Guns- ten ableiten. Zudem enthalte der eingereichte Beleg (act. 6/11/2) sämtliche Anga-
ben der Beschwerdeführerin, sodass erstellt sei, dass die Beschwerdeführerin das Verkehrsmittel am 15. September 2023 ohne Fahrschein in Anspruch genom- men habe (act. 5, E. III.3.2). Aus dem Auszug aus dem Informationssystem "Syn- Serv" gehe zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2022 und am 6. März 2023 bereits einmal ein öffentliches Verkehrsmittel ohne Fahrschein in Anspruch genommen habe, sodass es sich beim Vorfall vom 15. September 2023 um den dritten Vorfall innert zwei Jahren handle. Dies führe gestützt auf die anwendbaren Tarifbestimmungen (Ziffer 13.7.1.1 und 13.2.5.2 T600; Art. 20 Abs. 7 PBG i.V.m. Ziff. 4.8.4.3 und Ziff. 4.8.4.4 Tarif 651.8) dazu, dass die in Betrei- bung gesetzte Forderung im Umfang des Zuschlags von Fr. 90.–, der Fahrpreis- pauschale von Fr. 10.–, der Staffelungsgebühr 3. Fall von Fr. 70.–, des Zuschlags für die Strafanzeige von Fr. 50.– (mit Verweis auf den Strafantrag vom 3. Oktober 2023 beim Stadtrichteramt Zürich, act. 6/11/3) und der Gebühr von Fr. 50.– für die Einleitung der Betreibung, und damit im Umfang von insgesamt Fr. 270.– zuzüg- lich Zins seit 15. September 2023 substantiiert, gesetzlich geschuldet und damit ausgewiesen sei (act. 5, E. III.3 f.). Nicht ausgewiesen sei demgegenüber die Mahngebühr von Fr. 40.– (act. 5, E. III.3). 4. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung von Art. 238 lit. c ZPO. Sie macht sinngemäss geltend, der angefochtene Entscheid sei aufgrund einer fehlerhaften Parteibezeichnung nichtig (act. 2, S. 2 f.). 4.1.2. Es ist weder ersichtlich, noch wird von der Beschwerdeführerin erläutert, in- wiefern die Parteibezeichnungen fehlerhaft sein sollen. Die Vorbringen der Be- schwerdeführerin erschöpfen sich vielmehr in der Wiedergabe von theoretischen Ausführungen. Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht, sodass auf die Rüge nicht einzutreten ist. Hieran ändern auch die von der Beschwerdeführerin andernorts, namentlich unter den Titeln "Wegfalls des Rechtsschutzinteresses" und "Parteistandpunkte", aufgestellten Behauptungen, es sei kein bevollmächtig- ter Vertreter der Beschwerdegegnerin an der Verhandlung erschienen bzw. dieser hätte weder behauptet noch bewiesen, dass er bevollmächtigt gewesen sei (vgl. act. 2, S. 6), nichts. Ohne jeglichen Hinweis, weshalb die Beschwerdeführerin da-
von ausgeht, dass die Beschwerdegegnerin trotz der Anwesenheit des im vorin- stanzlichen Protokoll erwähnten B._____ (Stv. ... [Position]), dessen Vollmacht die Beschwerdegegnerin bereits vorgängig zur Verhandlung mit Eingabe vom 17. April 2024 zu den Akten gereicht hatte (act. 6/10 und 6/11/1), nicht an der Ver- handlung vom 2. Mai 2024 teilgenommen haben soll, erweisen sich die Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin als haltlos. Gleiches gilt für die unzutreffende Rechtsbehauptung, wenn er bevollmächtigter Vertreter gewesen wäre, hätte er in das Rubrum des angefochtenen Entscheids aufgenommen werden müssen, ging es doch bei seiner Verhandlungsteilnahme um die Obliegenheit zum persönlichen Erscheinen gemäss Vorladung vom 2. April 2024 (vgl. act. 6/9/2) und nicht um ein Vertretungsverhältnis wie es in Art. 238 lit. c ZPO angesprochen wird. 4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Missachtung der Dispositionsma- xime, da ihr Antrag, die Betreibung für nichtig zu erklären und aufzuheben, nicht beachtet worden sei. Der Antrag sei im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt (act. 2, S. 4). 4.2.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind unzutreffend. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, die Beschwerdeführerin habe beantragt, die Betreibung sei nichtig zu erklären (act. 5, E. II.4). Anschliessend hält die Vor- instanz fest, dass die Rüge der Rechtsmissbräuchlichkeit mit Beschwerde ge- mäss Art. 17 SchKG hätte geltend gemacht werden müssen und dem Gericht kei- ne Hinweise auf eine nichtige Betreibung vorlägen. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht rechtsgenüglich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander, so- dass auf die Rüge nicht einzutreten ist. Die von der Beschwerdeführerin – ohne Bezugnahme zum konkreten Fall – zitierten theoretischen Ausführungen zur Nich- tigkeit aus der Rechtsprechung und dem Schrifttum (vgl. act. 2, S. 4 f.) vermögen hieran nichts zu ändern.
4.3. 4.3.1. Die Beschwerdeführerin behauptet ferner, der Zahlungsbefehl Nr. 1 bzw. die Betreibung Nr. 1 seien nichtig. Dem Betreibungssamt Kreis 7 sei kein Betrei- bungsbegehren gegen sie in Bezug auf die Betreibung Nr. 1 eingereicht worden. Ferner führt sie aus, dem Betreibungsamt sei in Bezug auf die Betreibung Nr. 1 kein Betreibungsbegehren eingereicht worden, das von einem bevollmächtigten Vertreter der Stadt Zürich bzw. der Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich unterzeich- net worden sei. Ihr sei auch kein Zahlungsbefehl erteilt oder zugestellt worden, was von Amtes wegen zu prüfen gewesen wäre (act. 2, S. 5). 4.3.2. Soweit ersichtlich behauptet die Beschwerdeführerin im vorliegenden Be- schwerdeverfahren erstmals, es habe kein bzw. kein von einer vertretungsberech- tigten Person unterzeichnetes Betreibungsbegehren gegeben und der Zahlungs- befehl sei ihr nicht zugestellt worden. Mit diesen neuen Behauptungen ist die Be- schwerdeführerin angesichts des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht zu hören (vgl. vorstehend, E. 2.2). Abgesehen davon waren die diesbezüglichen Rü- gen bereits Gegenstand des von der Beschwerdeführerin angestrengten betrei- bungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs (vgl. Zirkularbeschluss des Bezirksgericht Zürich vom 28. März 2024 im Verfahren Nr. CB240031-L/U, E. 5 sowie Urteil des Obergerichts Zürich vom 10. Juli 2024 im Verfahren Nr. PS240075-O/U, E. 2.3). Sowohl die Beschwerde an die untere als auch jene an die obere Aufsichtsbehör- de wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Hierauf ist nicht zurück- zukommen. Auch auf diese Rügen der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzu- treten. 4.4.Aus dem Gesagten (vgl. insbesondere vorstehend, E. 4.1.1 f.) folgt so- dann, dass auch auf die Rügen und Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ein- zutreten ist, mit welchen sie über mehrere Seiten behauptet, die sich aus den Ak- ten (act. 6/10, act. 6/11/2-12, act. 6/13) und dem vorinstanzlichen Verhandlungs- protokoll ergebenden und im angefochtenen Entscheid zitierten Vorbringen und angeführten Belege der Beschwerdegegnerin betreffend Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs ohne gültigen Fahrausweis, Rechnungsstellung, Strafantrag, Mah-
nung, Zahlungsbefehl, Umtriebsentschädigung, Aufwandsentschädigung, dritter Vorfall innert zwei Jahren, Unterzeichnung des vom Fahrpersonal erstellten Be- legs, Bestätigung der Richtigkeit der gemachten Angaben, Vorgehen bei Verwei- gerung der Unterschrift zwecks Deeskalation, Versand von Rechnung und Mah- nung via B-Post und Nichtretournierung derselben, Akteneinsicht sowie die Nach- reichung des Auszugs aus dem nationalen Informationssystem "SynServ" (vgl. act. 6/12-13) seien nicht erfolgt bzw. geltend gemacht worden (vgl. act. 2, S. 6-9). Es fehlt an jeglicher Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, so- dass darauf nicht einzutreten ist. Gleiches gilt, wenn die Beschwerdeführerin ohne nähere Begründung und Auseinandersetzung Erwägungen und Schlussfolgerun- gen der Vorinstanz negiert, wonach ein Beleg für die Inanspruchnahme ohne gül- tigen Fahrausweis ins Recht gelegt worden sei, dem auch ohne Unterschrift er- hebliche Beweiskraft zugesprochen werden könne, die Forderung betreffend den Vorfall vom 15. September 2023 ausgewiesen und per 15. September 2023 fällig geworden sei (vgl. act. 2, S. 8 f.). Unzureichend ist schliesslich die blosse Be- hauptung, die von der Vorinstanz gewürdigten Beweise seien nicht rechtsgenü- gend (act. 2, S. 9). Auch darauf kann mangels Einhaltung der Begründungsanfor- derungen nicht eingetreten werden. 4.5.Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz schliesslich vor, sie sei nicht auf alle ihre Vorbringen eingegangen (act. 2, S. 8 f.). Auch hier ist es indes die Beschwerdeführerin, die sich nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinan- dersetzt: Die Vorinstanz ist sehr wohl auf die von der Beschwerdeführerin be- hauptete (Ferien-)abwesenheit eingegangen, hielt jedoch fest, dass die Be- schwerdeführerin diesbezüglich trotz Aufforderung keine Belege eingereicht habe (vgl. vorstehend, E. 3). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin ihre Behauptungen betreffend die Anwesenheit der Beschwerdeführerin belegt hat (vgl. act. 6/11/2), wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, diese durch sub- stantiierte Bestreitungen in Zweifel zu ziehen. Es trifft daher nicht zu, dass sich die Beschwerdeführerin darauf beschränken konnte, die Behauptungen der Be- schwerdegegnerin pauschal zu bestreiten. Mit der Unschuldsvermutung hat dies nichts zu tun. Im Übrigen muss sich das Gericht nicht mit sämtlichen Parteivor- bringen auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Überlegungen
beschränken, auf welche es seinen Entscheid stützt (statt Vieler: BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 138 I 232 E. 5.1.). Welche Relevanz ein angeblich verlorenes Por- temonnaie mitsamt SwissPass sowie dessen Wiederbeschaffung haben soll, ist nicht ersichtlich, wäre es doch darauf angekommen, ob die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitpunkt über eine gültige Fahrkarte oder aktives Abonnement ver- fügte. Dass der SwissPass gestohlen worden wäre und daraus Daten übertragen worden wären, wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Nichtanhandnahmeverfügung ist – wie die Vorinstanz erwog – für das vorliegende Verfahren nicht relevant (act. 5, E. II.2). Aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Art. 20 PBG ergibt sich sodann keineswegs, dass die "Geschichte" der Vorinstanz frei erfunden sei, zumal die zi- tierte Bestimmung auch den Fall regelt, in dem nicht sofort bezahlt wird. 4.6.Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin der Meinung zu sein scheint, ihr Rechtsschutzinteresse an der Klage sei in Anbetracht der Gut- heissung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe der Betreibung vom 19. Juli 2024 (vgl. act. 4) weggefallen. Soweit sie daraus die Rechtsfolge ableiten möchte, das vorinstanzliche Urteil sei für nichtig zu erklären und ihre Klage gutzuheissen bzw. als gegenstandslos abzuschreiben (act. 2, S. 6), sind ihre Ausführungen wider- sprüchlich und gehen fehl. Wäre in Anbetracht der Gutheissung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe (act. 4) vom Wegfall des Rechtsschutzinteresses am vorliegen- den Verfahren auszugehen, was in der vorliegenden Konstellation unter Berück- sichtigung des Umstands, dass die Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG am 7. März 2025 (vgl. act. 6/2) abgelaufen ist, denkbar wäre, so wäre dies bereits im Zeitpunkt der Anhebung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (19. März 2025, vgl. act. 2) der Fall gewesen. Liegt das Rechtsschutzinteresse bereits von Beginn weg nicht vor, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Am Ergebnis des vor- liegenden Verfahrens würde sich somit nichts ändern. 4.7.Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 5.Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin für das Be- schwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens sind in Anbetracht des Streitwertes von Fr. 270.– sowie in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 150.– festzulegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Beschwerde- führerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Be- schwerdeverfahren keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden sind. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Be- schwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 150.00 verrechnet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 270.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: