Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP250011-O/U Mitwirkend:Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw F. Zigerli-Schober Beschluss vom 29. Juli 2025 in Sachen A., Kläger und Beschwerdeführer gegen B., Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Forderung (Kostenfolge) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Dietikon vom 17. Februar 2025 (FV250008-M)
Erwägungen: 1.a)Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 (Datum Poststempel: 12. Fe- bruar 2025) machte der Kläger eine Klage betreffend Schadenersatz- und Genug- tuungsansprüche aus unerlaubter Handlung mit einem Streitwert von Fr. 568.80 beim Bezirksgericht Dietikon anhängig (Urk. 4 E. 1 = Urk. 9 E. 1). Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 trat das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dietikon (Vorin- stanz) auf die Klage nicht ein, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 50.– an und auf- erlegte die Gerichtskosten dem Kläger (Urk. 4 = Urk. 9). b)Gegen diese vorinstanzliche Verfügung erhob der Kläger am 13. März 2025 (Poststempel 14. März 2025) fristgerecht (vgl. Urk. 5) Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag, dass ihm die Entscheidgebühr von Fr. 50.– zu erlassen sei (Urk. 8). c)Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–7). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozess- handlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a)Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids an- hand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz kon- kret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat in- sofern grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. No- ven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was
im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Vom Novenverbot ausgenommen sind indes in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG unechte Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz An- lass gibt, was in der Beschwerde darzulegen ist. Dabei ist die blosse Behauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzureichend. Auch der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die ausnahmsweise Zulässigkeit von un- echten Noven, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Erfasst sind vielmehr (nur) Fälle, in denen die Vorin- stanz dem Prozess unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, welche geänderte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt. Es bedarf einer vorinstanzlichen Argumentation, die für die Parteien objektiv unvorhersehbar war (OGer ZH RT190179 vom 24. August 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). b)Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass einem gerichtlichen Ent- scheidverfahren – vorbehältlich hier nicht einschlägiger Ausnahmen – stets ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde vorausgehe (Urk. 9 E.2.1). Der Kläger habe zwar das Formular zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens benutzt, habe aber seine Eingabe an das Bezirksgericht Dietikon gerichtet. Da weder das Bezirksgericht Dietikon noch die diesem angegliederte paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen für den vorliegenden Streitgegen- stand gesetzlich als Schlichtungsbehörde vorgesehen sei, sei auf die Klage man- gels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Eingaben, die irrtümlich bei einem unzuständigen Gericht eingereicht worden seien, seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Die Weiterleitungspflicht entfalle aber, wenn dem Kläger, wie vorliegend, alternative Gerichtsstände zur Verfügung stünden (vgl. Urk. 9 E.3.1 sowie Ausführungen hiernach unter E. 2f). Die Kostenfolgen gingen grundsätzlich zulasten derjenigen Partei, auf deren Ein- gabe infolge sachlicher Unzuständigkeit nicht eingetreten werden könne. Demge- mäss sei die Entscheidgebühr von Fr. 50.– dem Kläger aufzuerlegen (Urk. 9 S. 4).
c)Der Kläger macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, dass er sich vorgängig bei der Staatsanwaltschaft in Dietikon bei Staatsanwältin C._____ via Mail erkundigt habe, wo er die Zivilklage tätigen müsse. Diese habe ihm mitgeteilt, dass er sich beim Bezirksgericht Dietikon melden müsse und habe ihm für die Zivilklageeinreichung Links gesendet, die er ausfüllen müsse. Diese habe er beim Bezirksgericht Dietikon per Post eingereicht. Nun habe er Post er- halten, dass er sich am falschen Ort gemeldet habe, obwohl er bei Staatsanwältin C._____ gefragt und sie ihm das so mitgeteilt habe. Da er von Frau C._____ die falsche Information erhalten habe, beantrage er, dass ihm die Entscheidgebühr von Fr. 50.– erlassen werde (Urk. 8). Diese Vorbringen stützt der Kläger im vorlie- genden Beschwerdeverfahren mit der Einreichung entsprechender E-Mail-Nach- richt von Staatsanwältin C._____ (Urk. 11/1). d)Der Kläger rügt damit sinngemäss eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben durch die Vorinstanz bei ihrem Entscheid über die Kosten- folgen des Verfahrens. In diesem Zusammenhang legt er neu die E-Mail-Nachricht von Staatsanwältin C._____ vom 10. Februar 2025 ins Recht. Er reicht damit ein Beweismittel ein, das in das vorinstanzliche Verfahren keinen Eingang gefunden hatte. In prozessu- aler Hinsicht handelt es sich um ein Novum im Sinne von Art. 326 ZPO. Neue Be- weismittel können im Beschwerdeverfahren – wie erwogen – grundsätzlich nicht nachgereicht werden. Dass bzw. inwiefern erst der Entscheid der Vorinstanz An- lass dazu gab, die E-Mail-Nachrichten einzureichen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die E-Mail-Nachricht muss im Beschwer- deverfahren daher unberücksichtigt bleiben. Am Ergebnis würde sich allerdings – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – auch nichts ändern, wenn man diese als zulässiges Novum qualifizieren und folglich bei der Entscheidfin- dung berücksichtigen würde. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Per- son Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherun- gen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behör- den. Vorausgesetzt ist das Bestehen einer Vertrauensgrundlage, auf diese die be-
treffende Person berechtigterweise vertrauen durfte, und dass die Person gestützt darauf eine nachteilige Disposition getroffen hat, die nicht rückgängig gemacht werden kann. Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (Biaggini, BV Kommentar, 2. Aufl., N 15 zu Art. 9 BV; BGE 129 I 161 E.4). Vorliegend fehlt es – selbst wenn man die vom Kläger erst im Beschwerdeverfahren neu eingereichte E-Mail-Nachricht als zulässiges Novum in die Überlegungen einbezieht – bereits an einer genügenden Vertrauensgrundlage. So geht aus der E-Mail-Nachricht von Staatsanwältin C._____ nicht hervor, dass Zivilklage beim Bezirksgericht Dietikon zu erheben sei. Vielmehr machte Staatsanwältin C._____ den Kläger lediglich auf verschiedene Links aufmerksam und äussert sich darüber hinaus lediglich dahin- gehend, dass der Kläger sich bei weiteren Fragen an das Bezirksgericht Dietikon wenden solle. Aus dieser Auskunft konnte der Kläger nicht die für seine Disposition (Einreichen der Klage beim Bezirksgericht Dietikon) massgebliche Information entnehmen. Auch eine Konsultation der in der E-Mail-Nachricht angeführten Formulare des "Verbands der Friedensrichtenden des Kantons Zürich" ändert nichts an dieser Einschätzung. Zwar dient der Internetauftritt der Friedensrichterämter des Kan- tons Zürich wohl mitunter auch der Orientierung der Rechtssuchenden, doch hatte der Kläger auch unter Beizug dieser ihm zugestellten allgemeinen Unterlagen be- treffend Forderungsklage und Formulare keine Veranlassung davon auszugehen, dass er seine Klage bzw. sein Schlichtungsgesuch dem Bezirksgericht Dietikon einreichen soll. Es fehlt mithin an der nötigen inhaltlichen Bestimmtheit der behördlichen Aus- kunft. Da durch die eingebrachte E-Mail-Nachricht keine Vertrauensgrundlage begrün- det werden konnte, kann sich der Kläger nicht auf den Vertrauensschutz berufen und das Nichteintreten infolge sachlicher Unzuständigkeit war – wenn auch für den Kläger wohl überraschend – zumindest objektiv nicht unvorhersehbar. Im Übrigen enthält die Beschwerde keine Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen und der von dieser angesetzten Entscheidgebühr. Damit bleibt es
bei diesen und der darauf gestützten Ansetzung der Entscheidgebühr von Fr. 50.– sowie der Auferlegung der Gerichtskosten an den Kläger. e)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. f)Der Kläger ersucht in seiner Beschwerde noch um Auskunft darüber, wo er denn die Zivilklage einzureichen habe, und führt dazu aus, dass er in D., der Beklagte in E. wohne und der Diebstahl der Kennzeichen sich in F._____ ereignet habe sowie die Straftaten an unterschiedlichen, ihm unbe- kannten Orten getätigt worden seien (Urk. 8). Die Zuständigkeit der beschliessen- den Kammer beschränkt sich auf die Überprüfung des angefochtenen Entscheids. Allgemeine Rechtsauskünfte darf sie nicht erteilen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass den Ausführungen der Vorinstanz (in Urk. 9 E. 3.2) beigepflichtet werden kann, insoweit es bloss um die Frage der Weiterleitungspflicht nach Art. 143 Abs. 1 bis Satz 2 ZPO geht. Es sind vorliegend gleich mehrere Gerichte (resp. Friedensrichterämter) potentiell örtlich zuständig (im Sinne von alternativen Gerichtsständen), sodass der Kläger selber entscheiden muss, wo er die Klage anhängig machen will. 3.a)Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 50.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts auf Fr. 100.– (Minimalgebühr) festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger infolge seines Unterliegens, dem Beklagten mangels rele- vanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auf- erlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 8 bis 11/1–5, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 29. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw F. Zigerli-Schober versandt am: lm