Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP240046-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 17. Dezember 2024 in Sachen A., Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B. AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Aberkennung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. Oktober 2024 (FV240037-G)
Erwägungen: 1.a)Am 28. Oktober 2024 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Mei- len (Vorinstanz) eine Aberkennungsklage ein für eine Forderung von Fr. 2'500.80 nebst Zins und Kosten gemäss Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Küsnacht- Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 5. Februar 2024), für welche mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 26. September 2024 provisorische Rechtsöffnung er- teilt worden war (Vi-Urk. 1 und 2). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 setzte die Vorinstanz der Klägerin eine Frist von 7 Tagen an zur Leistung eines Gerichtskos- tenvorschusses von Fr. 550.-- (Vi-Urk. 3 = Urk. 2). b)Gegen diese (ihr am 6. November 2024 zugestellte; Vi-Urk. 4/3) Verfü- gung erhob die Klägerin am 26. November 2024 Beschwerde und stellte die folgen- den Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "Hiermit beantrage ich, • die Verfügung aufzuheben • eine neue Frist für die Zahlung des Kostenvorschusses zu setzen • mir Zeit für den Antrag für unentgeltliche Rechtspflege zu geben" c)Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1.6). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.Gegen die vorinstanzliche Verfügung ist die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel (Art. 103 ZPO). Die Beschwerdefrist würde an sich 10 Tage betragen (Art. 321 Abs. 2 ZPO); die Vorinstanz hat jedoch eine Beschwerdefrist von 20 Ta- gen belehrt (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 3). Darauf durfte die Klägerin sich verlassen. Die Beschwerde ist damit als fristgerecht eingereicht anzusehen. 3.a)Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das
Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechts- lage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b)Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass aufgrund des Streitwerts eine Entscheidgebühr von mutmasslich Fr. 550.-- anfallen werde und dass gemäss Art. 98 ZPO von der Klägerin ein Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Ge- richtskosten verlangt werden könne (Urk. 2 S. 2). c)Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, die angefochtene Verfügung sei zwar am 6. November 2024 an ihrem Geschäftssitz eingetroffen. Da sie jedoch arbeitsbedingt abwesend gewesen sei, habe sie die Post nicht lesen können und diese Verfügung erst am 20. November 2024 erhalten. Dabei sei die Frist zur Zahlung des Vorschusses bereits abgelaufen gewesen. Sie habe nicht mit einer Postsendung gerechnet, welche weniger als 30 Tage Antwort- frist erlaube. Daher habe sie auch keinen fristgerechten Antrag für unentgeltliche Rechtspflege stellen können. Infolge der Pandemie seien grosse Umsätze wegge- fallen und sie müsse ihre Firma daher neu erfinden. Aufgrund der schlechten finan- ziellen Lage ihrer Firma und ihres eigenen Alters habe sie auch gesundheitlich sehr schwierige Zeiten hinter sich. Da sie frühestens im Januar 2025 in der Lage sein werde, die Kosten zu begleichen, würde eine Fortsetzung des Verfahrens unge- rechterweise zu einem Konkurs führen; dieser Nachteil wäre nicht mehr zu korri- gieren (Urk. 1). d)Eine Partei, die bei einem Gericht eine Klage einreicht, muss mit Zustel- lungen des Gerichts rechnen und muss sich entsprechend so organisieren, dass sie von solchen Zustellungen umgehend Kenntnis erhält; tut sie dies nicht, hat sie die entsprechenden Konsequenzen zu tragen. Dass die Klägerin von der ihr am
c)Die Klägerin hat beantragt, ihr Zeit für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzuräumen (Urk. 1 S. 2). Es ist davon auszugehen, dass dies nicht das Beschwerdeverfahren, sondern das vorinstanzliche Verfahren betrifft. Wenn es dennoch das Beschwerdeverfahren betroffen hätte, wäre ein solches Gesuch oh- nehin abzuweisen gewesen, denn ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO), die Beschwerde ist jedoch als aussichts- los anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen). d)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevan- ter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Dop- pels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 2'500.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo