Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP240034-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 11. September 2024 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin, Widerbeklagte und Beschwerdeführerin gegen B., Beklagter, Widerkläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X1. und / oder Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 16. Juli 2024 (FV230034-K)
Erwägungen: 1.a)Am 16. Oktober 2023 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Win- terthur (Vorinstanz) eine Teilklage im vereinfachten Verfahren über Fr. 900.-- ("einstweilen CHF900.-- der ursprünglichen CHF6'300.--") nebst Zins und Kosten ein (Urk. 2 S. 2). Am 8. Dezember 2023 erhob der Beklagte eine negative Feststel- lungsklage, wonach im ordentlichen Verfahren vor Kollegialgericht festzustellen sei, dass der Klägerin aus dem per 9. Dezember 2021 beendeten Auftragsverhältnis keine Forderungen zustünden (Urk. 11 S. 2). Die Klägerin nahm hierzu am 8. Ja- nuar 2024 Stellung (Urk. 16). Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 entschied die Vor- instanz (Urk. 24 = Urk. 34): 1.Das Verfahren vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur im vereinfachten Verfahren wird an das Kollegialgericht im ordentlichen Ver- fahren überwiesen und das Verfahren beim Einzelgericht unter der vor- liegenden Geschäftsnummer als dadurch erledigt abgeschrieben. Die Akten gehen zur Beurteilung der Haupt- und negativen Feststellungswi- derklage an das Kollegialgericht. 2.Für diesen Entscheid werden keine separaten Kosten erhoben. 3.[Schriftliche Mitteilungen] 4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzun- gen von Art. 319 lit. b ZPO innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfäl- lige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. b)Gegen diese (ihr am 27. Juli 2024 zugestellte; Urk. 25) Verfügung erhob die Klägerin am 26. August 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte den folgenden Beschwerdeantrag (Urk. 33 Ziff. 29; im Original in Grossbuchstaben): "Weiter halten wir fest, dass die Überführung ins Kollegialgericht Winterthur nicht zu entsprechen ist und die negative Wiederfeststellungsklage ebenfalls abzuweisen ist." c)Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-32). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.Soweit die Klägerin mit ihrer Beschwerde die Abweisung der Widerklage des Beklagten verlangt, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten, da die materielle Beurteilung der Widerklage nicht Thema der angefochtenen Ver- fügung ist (im Gegenteil wird in dieser darauf hingewiesen, dass die Zulässigkeit der Widerklage vom Kollegialgericht zu beurteilen sein werde; Urk. 34 S. 12). 3.a)Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung ist eine prozesslei- tende Verfügung; sie beendet zwar formell das vereinfachte Verfahren (und die ent- sprechende Geschäfts-Nummer), jedoch nicht das zwischen den Parteien beste- hende Verfahren (das Prozessrechtsverhältnis bleibt bestehen). Gegen eine solche prozessleitende Verfügung ist die Beschwerde – neben hier nicht zutreffenden, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen – (nur) dann zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Dies wurde so auch schon von der Vorinstanz belehrt (Urk. 34 Erwägung 8 und Dispo- sitiv-Ziffer 4) und wird in der Beschwerde nicht beanstandet. b)Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endent- scheid nicht mehr beseitigt werden kann oder wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Bei der Annahme eines solchen Nachteils ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten; der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung prozessleitender Verfügungen absichtlich er- schwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Bot- schaft zur ZPO, BBl 2006 S. 7221, 7377). Der drohende, nicht leicht wiedergutzu- machende Nachteil ist sodann grundsätzlich in der Beschwerdeschrift geltend zu machen, d.h. von der beschwerdeführenden Partei zu behaupten und nachzuwei- sen, soweit er nicht offensichtlich ist. c)In der ganzen Beschwerdeschrift wird ein solcher Nachteil nicht darge- tan (geschweige denn nachgewiesen). Die Klägerin bringt einzig vor, sie werde durch die "Überführung ins Kollegialgericht und/oder Umsetzung der negativen Feststellungsklage gezwungen, ihre Freiheiten abzugeben" und es solle "die Leis- tungs- oder Gestaltungsklage zu Nichte gemacht werden"; für die Klägerin würden "zwingend Benachteiligungen nun in die Wege geleitet werden" (Urk. 33 Ziff. 22).
Jedoch wird über die vorliegende Leistungsklage der Klägerin in der angefochtenen Überweisungsverfügung so wenig entschieden wie über die Zulässigkeit der Wider- klage des Beklagten (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung; Urk. 34 S. 12); in dieser Hinsicht ist überhaupt kein Nachteil auszumachen. Worin solche Benachteiligungen sonst bestehen sollten, wird nicht dargelegt. d)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- zulässig. Auf sie kann demgemäss nicht eingetreten werden. e)Bloss ergänzend ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass ihr Vorbrin- gen, sie habe entgegen der angefochtenen Verfügung das Wort "einstweilen" noch nie "zur Kunde getragen" (Urk. 33 Ziffern 2 und 4), wahrheitswidrig ist. In der von ihr eingereichten Klage werden sowohl in Ziffer 5 (Rechtsbegehren) wie in Ziffer 6 (Streitwert) "einstweilen" Fr. 900.-- gefordert (Urk. 2 S. 2 f.); die Vorinstanz hat dies korrekt zitiert. 4.a)Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.-- (Art. 94 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels rele- vanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 33, 33A und 35, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ib