Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP240023-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Urteil vom 30. September 2024 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen 1.Stadt Zürich, 2.Kanton Zürich, Beklagte und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) / Kosten Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Mai 2024; Proz. FV230080
Erwägungen: 1. 1.1.Mit Eingabe vom 23. April 2024 ersuchte die Klägerin und Beschwerdefüh- rerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) um Einsicht in die Verfahrensak- ten der Verfahren FV230079 und FV230080 (act. 29 im Verfahren NP240018) und verlangte anlässlich der Akteneinsicht Kopien von diversen Aktenstücken (act. 2 S. 1). Für die Aktenkopien im Verfahren FV230080 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2024 Kosten im Betrag von Fr. 145.– in Rech- nung (act. 3 = act. 5 [fortan act. 5]). 1.2.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Mai 2024 Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zürich mit folgenden Anträgen: "1 - Die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, mir CHF 15 im Bezug auf das Protokoll der Verhandlung im Bezug auf FV230079 zurückzuerstatten. 2 - Die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, mir CHF15 im Bezug auf das Protokoll der Verhandlung im Bezug auf FV230080 zurückzuerstatten. 3 - Die Vorinstanz sei eventuelle gerichtlich anzuweisen. Mir CHF 45 (126-81) im Bezug auf das Überzahlung für 81 Kopien im Bezug auf FV230079. (Ich habe CHF 126 für 81 Seiten bezahlt.) 4 - Die Vorinstanz sei eventuelle gerichtlich anzuweisen. Mir CHF 52 (145 - 93) im Bezug auf das Überzahlung für 93 Kopien im Bezug FV230080. (Ich habe CHF 145 für 93 Seiten bezahlt.) 5 - Die Vorinstanz sei eventuelle gerichtlich anzuweisen. Mir CHF 85.50 (126-81*.50) im Bezug auf das Überzahlung für 81 Kopien im Bezug auf FV230079. (Die Vorinstanz sollte 50 Rappen pro Seite verrechnen.) 6 - Die Vorinstanz sei eventuelle gerichtlich anzuweisen. Mir CHF 108.50 (145-93*.50) im Bezug auf das Überzahlung für 93 Kopien im Bezug auf FV230080. (Die Vorinstanz sollte 50 Rappen pro Seite verrechnen.)" 1.3.Die Anträge betreffend Geschäfts-Nr. FV230079 werden im separaten Be- schwerdeverfahren Geschäfts-Nr. PP240022 behandelt. 1.4.Die vorinstanzlichen Verfahrensakten wurden von Amtes wegen beigezo- gen (vgl. act. 1-30 im Verfahren NP240018). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
§ 21 IDV gestützt und habe fälschlicherweise Fr. 1.– und nicht Fr. 0.50 pro Kopie verrechnet (act. 2 S. 3). Ihr seien zudem nur 93 Seiten, und nicht deren 145 aus- gehändigt worden. Die Akten seien teilweise doppelseitig kopiert worden, und es sehe danach aus, als sei für eine doppelseitige Kopie Fr. 2.– verrechnet worden (act. 2 S. 2 f.). Sodann habe die Vorinstanz ungerechtfertigterweise Fr. 15.– für die Kopie des Protokolls verlangt. Den Parteien sei jeweils mit dem Urteil eine Ko- pie des Protokolls samt der für die Protokollberichtigung anwendbaren Rechtsmit- telbelehrung zuzustellen (act. 2 S. 1 f.). Kosten seien für die Kopie des Protokolls keine zu erheben: Einerseits werde das Protokoll vom Gericht als Beweis verwen- det und andererseits seien die Kosten von den geleisteten Gerichtsgebühren ge- deckt. Ihr seien für die Verfahren FV230079 und FV230080 zudem zwei identi- sche Protokolle ausgehändigt worden (act. 2 S. 2). 3.3.Die Kosten eines Zivilverfahrens bestimmen sich im Kanton Zürich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11). Die Ent- scheidgebühr bestimmt sich dabei nach den Grundsätzen von § 2 Abs. 1 lit. a und § 4 ff. GebV OG und umfasst die Kosten für Vorladungen, Telekommunikation, sowie die Ausfertigung und die Zustellung von Entscheiden (§ 2 Abs. 2 GebV OG). Damit ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die Zustellung eines Protokollexemplars an eine Partei grundsätzlich nicht von der Entscheidgebühr gedeckt. Auf die kostenlose Erstellung einer Kopie des Verfahrensprotokolls be- steht somit kein Anspruch, ebenso wenig auf die unaufgeforderte Zustellung des Protokolls zusammen mit einem Entscheid mit entsprechendem Hinweis auf den Rechtsbehelf der Protokollberichtigung. Dies gilt auch, falls die Vorinstanz das Protokoll im Entscheid zitiert haben sollte. Es war der Vorinstanz damit unbenom- men, für die Ausfertigung einer vollständigen Protokollkopie zuhanden der Be- schwerdeführerin eine Gebühr zu verlangen. 3.4.Die Erstellung von Aktenkopien werden nach den Tarifen gemäss § 35 IDV verrechnet (§ 21 GebV OG). Gemäss § 35 Abs. 2 IDV richten sich die Gebühren für die Gewährung des Informationszugangs nach dem Anhang zur IDV. Dieser sieht für Fotokopien im Format A4 oder A3 ab normaler Einzelblattvorlage pro Seite einen Tarif von Fr. 0.50 vor, und ab besonderen Vorlagenformaten, ab ge-
bundenen Vorlagen oder ab schlechter Vorlagenqualität pro Seite Fr. 2.–. Glei- ches ergäbe sich auch gestützt auf § 7 der Gebührenordnung für die Verwal- tungsbehörden (LS 682), wonach für Fotokopien pro Seite je nach Auflage Fr. 0.50 bis Fr. 2.– verrechnet werden. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin ersuchte sie um Kopien des Aktenverzeichnisses, des Protokolls sowie der Einga- ben der Gegenpartei (act. 2 S. 1). Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass diese Aktenstücke zusammen über 149 Seiten umfassen, wobei es sich da- bei mehrheitlich nicht um normale Einzelblattvorlagen, sondern um durch Heft- klammern gebundene, teilweise doppelseitige Vorlagen handelt (vgl. Aktenver- zeichnis, Protokoll, act. 10, act. 11/1-3h, act. 12, act. 17 und act. 18/3g-5b im Ver- fahren NP240018). Die Vorinstanz ging von insgesamt 149 Seiten aus und hat hier im Sinne einer vereinfachten Berechnung für alle kopierten Seiten Fr. 1.– ver- rechnet, obschon für diverse Vorlagen auch Fr. 2.– pro Seite hätten in Rechnung gestellt werden können. Die Gebühr fällt sodann pro kopierte Seite, und nicht pro ausgehändigte Seite an, weshalb auch nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorin- stanz doppelseitige Kopien erstellte und folglich pro kopierte Seite Fr. 1.– verrech- nete. Die von der Vorinstanz für die Aushändigung der Aktenkopien verrechneten Kosten bewegen sich jedenfalls im Tarifrahmen gemäss Anhang zur IDV. Die Vor- instanz wandte damit die korrekten Grundsätze bei der Festlegung der Kosten für die Erstellung der Aktenkopien an, auch wenn sie irrtümlicherweise auf § 21 IDV anstatt § 35 IDV verwies. 3.5.Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch nichts daraus ableiten, dass sie für die Verfahren FV230079 und FV230080 zwei identische Protokolle erhalten haben soll. Die Verfahren FV230079 und FV230080 wurden vor Vorin- stanz gemeinsam verhandelt (vgl. S. 4 des Verfahrensprotokolls FV230080), wes- halb konsequenterweise Identisches protokolliert worden ist. Die Beschwerdefüh- rerin hatte im Rahmen der Akteneinsicht Einblick in beide Protokolle, weshalb ihr bekannt sein müsste, dass die Protokolle in Bezug auf die protokollierte Verhand- lung vom 16. August 2023 identisch sind, und auch ansonsten aufgrund der paral- lel geführten Verfahren nur punktuell voneinander abweichen. Dennoch verlangte sie gemäss ihren eigenen Ausführungen Kopien beider Protokolle (vgl. act. 2 S. 1). Diesem Anliegen kam die Vorinstanz nach, fertigte Kopien der Protokolle
beider Verfahren an und stellte beides in Rechnung. Dies ist nicht zu beanstan- den. Damit hat es sein Bewenden. 3.6.Nach dem Gesagten ist die Kostenauflage durch die Vorinstanz nicht zu bemängeln und die Beschwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen. 4.Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs.1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwer- deverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen. Sie ist aus dem von der Be- schwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 150.– verrechnet. 3.Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 108.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: