Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP240017-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Tvrtkovic Beschluss vom 15. Oktober 2024 in Sachen A., Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B. Versicherungen AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch B._____ Versicherungen AG, Inkasso betreffend Aberkennung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 14. Februar 2024 (FV230036-E)
Erwägungen: 1.1 Am 19. Oktober 2023 erteilte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 22. No- vember 2022) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 6'203.85 (Urk. 2). Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) erhob mit Eingabe vom 29. November 2023 beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil (Vor- instanz) Aberkennungsklage (Urk. 1). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.– an (Urk. 6), worauf die Klägerin telefonisch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte (Prot. I S. 4). In der Folge wurde ihr die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses einstweilen abgenommen (Prot. I S. 4) und zur Verhandlung auf den 13. Februar 2024 vorgeladen (Urk. 8). Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 trat die Vorinstanz schliesslich auf die Aberkennungsklage nicht ein (Urk. 10 = Urk. 13). 1.2 Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 2. Mai 2024 fristgerecht (Urk. 11) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 12 S. 2 ff.): " 1.Die hiermit Angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2024, sei in jenen Teilen zu Ergänzen und zu Erweitern, vom Gericht, da die bisherigen Gerichte diese bisher, nicht Beurteilen wollten, obgleich die Sachverhalte, schon seit jeher Deutlich und Klar, waren, die hier nun aber innert dieser vorliegenden Be- schwerde Zuentnehmen sind, und sowohl den Anträgen als auch den Begrün- dungen Entnommen werden können. 2.Die weiteren Finanziellen sowie Emotionalen Zusätzlichen Schädigungen gegen die Beschwerdeführerin, von den Beschwerdegegner:innen, den Klage- und Be- schwerdegegner:innen, durch die Krankenkasse B._____ Versicherungen AG (KVG-B.), die hierbei in diesem Sachverhalt, die Stellvertreterin der B. Unfall AG (UVG-B.) sind und deren gemeinsamen Interessen und Ziele, und damit deren Übervorteilungen, zwar weiterhin Begehren, seien Vollständig zu Stoppen und zu Beenden! 3.Solange die Faktenbasierenden Sachverhalte, die nach wie vor, seit dem 15. August 2001, nun seit bald Dreiundzwanzig (23) Jahren, mit Diversen Mitteln Rechtsverzögert und Rechtsverhindert werden, auch Mithilfe Weiteren und Er- weiterten Funktionär:innen, sowie von und durch die Beschwerdegegner:innen selber, der Arbeitsunfallversicherung, nach UVG-B. Unfall AG, C._____ [Ortschaft], sowie deren Rechtswidrigen angeblichen Stellvertreterin, der KVG- B._____ Versicherungen AG, C._____, sowohl inbezug auf den von der Be- schwerdeführerin erlittenen Schwerwiegenden Arbeitsunfall vom 15. August 2001, als auch dessen Kausalerfolgten Folgeunfall vom 02. Mai 2014 (Heute vor Zehn Jahren), weiterhin Unaufklärbar bleiben, weil sich die Beschwerdegeg- ner:innen, Quer stellen dagegen, seit insgesamt bald Dreiundzwanzig (23) Jah-
ren, soll der Kanton Zürich, sämtliche der Kosten die seither Vorsätzlich somit Verursacht wurden Übernehmen! Mitsamt auch diesen Vier (4) Rechtswidrigen und Verleumdenden Verlustscheinen, die der offizielle Streitgegenstand sind, sowie alle weiteren diesbezüglichen Kosten und Folgekosten!!! 4.Das Gericht solle die dafür Zuständige Kantonale Stelle bezeichnen, damit die- ser Dauerstreit, der seit fast Dreiundzwanzig (23) Jahren, andauert, beendet werden kann! Das Beenden der Streitigkeiten, ist sicher Nichtimerzielten Interesse der Be- schwerdegegner:innen, jedoch wurde genau dieser FAKT und Sachverhalt von diesen selber gezielt Verursacht, wobei sie seit fast 23 Jahren stets die Gele- genheit gehabt hätten, der Beschwerdeführerin die ihr Gesetzlich Zustehenden Akteneinsicht zu geben, damit sie ihre Rechte hätte Einklagen können. Offen- sichtlich ist das Hauptinteresse der Beschwerdegegner:innen, weiterhin zu de- ren Spass und Unterhaltung, weil diese sich offenbar bei ihrer offiziellen Arbeits- tätigkeit, Unterfordert und Überqualifiziert fühlen, und deshalb Anstelle ihrer Be- zahlten Arbeit zu Erfüllen, viel lieber die Beschwerdeführerin Schikanieren, Mob- ben und ihren Schaden sowohl Finanziell als auch Emotional zu Vermehrfachen Bemüht sind, weil diese das selber Nichtskostet, im Gegenteil diese dafür mit oder Ohne Absicht, bezahlt werden. 5.Sämtliche der Streitfälle und Kostenfolgen, mindestens ab dem 15. August 2001, sind im direktem Zusammenhang Kausal zu den Arbeitsunfallereignissen ab dem 15. August 2001, und alle diese Kosten, Finanziellen und weiteren Emotio- nalen Schädigungen und Verleumdungen gegen die Beschwerdeführerin, die al- lesamt hätten vermieden werden können, wenn das Moralische Rückgrat dazu eine Grund-Voraussetzungen, in der Realen Praxis, wären, und sind somit Vor- sätzlich Verursacht worden, infolge deren Moralischen Schwächen und Charak- terfehlern! 6.Diese Verlustscheine zum Folgeunfall vom 02. Mai 2014, die zum Emotionalen und Finanziellen Schaden und Finanziellen weiteren Nachteilen, sowie zur Rechtsverhinderungen, gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin, Verursacht wurden, durch die B._____ Versicherungen Gruppen AG, durch deren langjäh- rigen Rechtsverhinderungen, seien vollständig Aufzuheben und zu Löschen und der B._____ Unfall AG (UVG) zur Bezahlung und Begleichung der Verlust- scheine, Gerichtlich, durch Ihre Gerichtliche Verfügung, zuzusenden. 7.Diese Zuständige, die noch vom Gericht zu Benennende, Kantonale Stelle, sei zur Vollständigen Kostenübernahme zu Verpflichten, die eigentlich gemäss Ge- setz vollständig und von Anfang an, die Beschwerdegegner:in, die mehr im Hin- tergrund bleibt, die UVG-B._____ Unfall AG hätte bezahlen müssen und somit der gesamte Streitfall nie entstanden wäre, und auch nicht die Zusätzlichen Fi- nanziellen und Emotionalen Zusätzlichen Schädigungen seit fast 23 Jahren!!! Damit seien alle Forderungen von den Beschwerdegegner:innen seit 23 Jahren, der B._____ Versicherungen Gruppen AG, C._____ B., gegen die Be- schwerdeführerin vollständig zu Löschen. 8.Beide Klage- und Beschwerdegegner:innen, sowohl die Krankenkasse B. Versicherungen AG (KVG-B.) als auch die B. Unfall AG (UVG- B._____) seien Gerichtlich Aufzufordern, dass diese je einzeln und beide, der Klägerin und Beschwerdeführerin, die Vollständigen Akteneinsicht, mitsamt den Aktenverzeichnissen dazu, sowohl zum Arbeitsunfall vom 15. August 2001 so- wie dem weiteren Verlauf bis und ab dem Folgeunfall vom 02. Mai 2014, sowie dem weiteren Verlauf bis Heute, zu gewähren und Zuzusenden, Verpflichtet wer- den. 9.Alles unter und zu weiteren Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegner:innen."
1.3 Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 reichte die Klägerin eine neue Urkunde zu den Akten und ersuchte um Mitteilung, welche Akten von der Vorinstanz für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren zur Verfügung gestellt worden seien (Urk. 15 und Urk. 16). Die Kammer erteilte der Klägerin mit Schreiben vom 20. Juni 2024 ent- sprechende Auskunft (Urk. 17), wobei dieses von ihr nicht abgeholt wurde (Urk. 18). Die Klägerin wird an dieser Stelle erneut darauf hingewiesen, dass sie nach telefo- nischer Voranmeldung bei der Kanzlei der Kammer Einsicht in die Verfahrensakten nehmen kann. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-11). Da sich die Be- schwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwerde- begründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägun- gen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und durch Verweisung auf konkrete Stel- len in den vorinstanzlichen Akten genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1). Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grund- sätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2 Bei der Frist zur Einreichung der Beschwerde handelt es sich um eine gesetz- liche Frist, die nicht erstreckbar ist (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Eine Ergänzung der Be- schwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist ist nicht möglich. Die Eingabe der Klä- gerin vom 17. Juni 2024 (Urk. 15) erfolgte erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (Datum Fristablauf: 2. Mai 2024) und somit verspätet, weshalb sie nicht zu berück- sichtigen ist. Ohnehin wäre die damit erstmals im Beschwerdeverfahren einge- reichte Urkunde (Urk. 16) gestützt auf das geltende Novenverbot (vgl. hiervor Er- wägung 2.1) unzulässig und damit unbeachtlich.
3.Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid zusammengefasst damit, es handle sich bei den der provisorischen Rechtsöffnung zugrundeliegenden Rechtsöffnungstiteln um Verlustscheine. Diese seien der Beklagten für nicht erstat- tete Leistungen bzw. Kostenbeteiligungen aus KVG (Bundesgesetz über die Kran- kenversicherung, 832.10) ausgestellt worden. Streitgegenstand bilde demnach eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, auf welche das KVG sowie das Bundes- gesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, 830.10) Anwendung fänden. Da es sich bei den in Frage stehenden Forderungen nicht um eine streitige Zivilsache im Sinne von Art. 1 lit. a ZPO, sondern um eine öffentlich- rechtliche Angelegenheit handle, sei sie – so die Vorinstanz weiter – als Zivilgericht sachlich nicht zuständig. Es fehle daher an einer Prozessvoraussetzung, weshalb auf die Aberkennungsklage der Klägerin nicht einzutreten sei (Urk. 13 S. 3 ff.). 4.1. Die Klägerin beantragt beschwerdeweise, die angefochtene Verfügung sei zu ergänzen und zu erweitern (Beschwerdeantrag 1). Sie rügt, die Vorinstanz habe den in Frage stehenden Sachverhalt nicht beurteilen wollen, obschon dieser "seit jeher" klar sei. Hierzu schildert die Klägerin ihre eigene Sicht der Dinge und bringt im Wesentlichen vor, weshalb die vier in Frage stehenden Verlustscheine bzw. die diesen zugrundeliegenden Forderungen der Beklagten nicht bestehen sollen (Urk. 12 S. 5 ff.). Dabei setzt sich die Klägerin jedoch inhaltlich nicht mit den Erwä- gungen der Vorinstanz auseinander. Sie geht mit keinem Wort auf die Begründung ein, in welcher erläutert wird, warum ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat, und legt demnach auch nicht dar, wieso diese falsch sein sollte. Damit kommt die Klägerin auch den für Laien herabgesetzten Anforderungen an die Beschwerde- begründung nicht nach, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4.2 Selbst wenn diesbezüglich auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre der Klägerin nicht zu folgen: Die Klägerin irrt, wenn sie in Ziff. I.9) ihrer Beschwerde ausführt, die Beklagte habe sich vorsätzlich an ein unzuständiges Gericht gewandt (Urk. 12 S. 6). In diesem Zusammenhang muss unterschieden werden zwischen – einerseits – dem Rechtsöffnungsverfahren, einem betreibungsrechtlichen Verfah- ren, das in die Zuständigkeit des Zivilgerichts fällt (§ 24 lit. c GOG, Art. 251 lit. a ZPO), selbst wenn eine öffentlich-rechtliche Forderung Gegenstand der Betreibung
bildet, und – andererseits – einer Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG. Bei letzterem Verfahren wird im ordentlichen Prozess die materielle Rechtslage ge- prüft. Hierfür ist folgerichtig das in der Sache zuständige Gericht anzurufen; es han- delt sich nicht um eine Fortsetzung des betreibungsrechtlichen Verfahrens. Es ob- lag der Klägerin, ihre Aberkennungsklage beim sachlich zuständigen Gericht ein- zureichen. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, handelt es sich bei der strittigen Forderung um eine öffentlich-rechtliche Forderung aus KVG (Krankenversiche- rungsgesetz). In solchen Fällen ist die Aberkennungsklage beim für diese Forde- rungsart zuständigen Gericht (bzw. [Sozial-]Versicherungsgericht) einzuleiten (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 83 SchKG N 43). Da die Vorinstanz als Zivilgericht sachlich nicht zuständig war, trat sie auf die Aberkennungsklage der Klägerin nicht ein und beurteilte die Sache deshalb auch nicht materiell. Das Vorgehen der Vor- instanz ist nicht zu beanstanden. 5.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist sodann einzig das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2024, mit welchem auf die Aberkennungsklage der Klägerin nicht eingetreten wurde. Soweit die Klägerin diverse weitere Anträge stellt (Beschwerdeanträge 2 - 8) und darin, soweit ver- ständlich, überwiegend Vorwürfe gegen die Beklagte erhebt, ist darauf mangels Zusammenhangs zum Dispositiv der angefochtenen Verfügung ebenfalls nicht ein- zutreten. 6.Ferner finden sich in den Anträgen der Klägerin auch solche, die sich auf eine Kostenübernahme durch den Kanton Zürich beziehen (Beschwerdeanträge 3 und 7). Ob damit auch die Übernahme der Gerichtskosten des vorliegenden Beschwer- deverfahrens gemeint ist, bleibt unklar. Ein eigentliches Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt die Klägerin jedenfalls nicht. Ein solches wäre ohnehin abzuweisen, da der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege neben der Mittellosigkeit auch voraussetzt, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Beschwerde war jedoch – wie vorstehend aufgezeigt – von vornherein aussichtslos. 7.1 Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 6'203.85. Die zweit- instanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und
§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'203.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Tvrtkovic versandt am: jo