Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP240012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw I. Bernheim Beschluss vom 19. September 2024 in Sachen A., Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B., Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Aktenherausgabe (Nachfrist Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 5. März 2024; Proz. FV230034
Erwägungen: 1. 1.1.Mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 reichte die Klägerin und Beschwer- deführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Klage beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend: Vorinstanz) ge- gen den Beklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) ein und stellte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 5/2). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 wurde beiden Parteien Frist zur Stellungnah- me zum Streitwert, der Beschwerdeführerin zudem zur Einreichung von Unterla- gen sowie zur Begründung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme zur Klage angesetzt (act. 5/4). Die Stellungnahme des Beschwerdegegners datiert vom 28. Dezember 2023 (act. 6 und 7/1-5), die Beschwerdeführerin reichte ihre Eingabe innert erstreckter Frist (act. 9) am 29. Januar 2024 ein (act. 10 und 12/1-20). Mit Verfügung vom 5. Fe- bruar 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihr gleichzeitig Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'050.– an (act. 5/13). Nachdem die Be- schwerdeführerin den Vorschuss innert Frist nicht bezahlt hatte, setzte ihr die Vor- instanz mit Verfügung vom 5. März 2024 eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses an, unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Klage nicht eingetreten werde (act. 5/15 = act. 4). 1.2.Mit Eingabe vom 22. April 2024 (Datum Poststempel) erhob die Beschwer- deführerin Beschwerde bei der Kammer gegen die Verfügung vom 5. März 2024 (act. 2). Sie beantragt, es sei ihr der Kostenvorschuss aufgrund ausgewiesener Mittellosigkeit zu erlassen. Zur Begründung ihrer Beschwerde bringt die Be- schwerdeführerin vor, sie könne sich den Kostenvorschuss nicht leisten. Sie sei seit Ende 2022 ausgesteuert und habe aufgrund der psychischen Gewalteinwir- kungen ihres Ex-Mannes keine Arbeitsstelle mehr gefunden. Ihr einziges Einkom- men aus stundenweiser Büroarbeit werde jetzt auch noch durch eine Lohnpfän- dung reduziert, weil ihr Ex-Mann sie für eine Forderung von Fr. 10'000.– belange. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin Ausführungen zu dem von ihr gel- tend gemachten Anspruch auf Herausgabe von Akten und beantragt diesbezüg-
lich (eventualiter) die Durchführung eines Beweisverfahrens (act. 2). Die vorin- stanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–16). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1.Entscheide über die Leistung von Vorschüssen sind mit Beschwerde innert zehn Tagen ab deren Zustellung anfechtbar (Art. 103 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Verfügung vom 5. Februar 2024, mit welcher die Beschwerdeführerin erstma- lig zur Leistung des Kostenvorschusses aufgefordert worden ist (act. 5/13), wurde ihr am 14. Februar 2024 zugestellt (act. 5/14 Blatt 2). Diese Verfügung hätte mit Beschwerde angefochten werden können, blieb aber unangefochten. Die ange- fochtene Verfügung vom 5. März 2024 mit der Nachfristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses (act. 4) wurde der Beschwerdeführerin am 19. April 2024 zugestellt (act. 5/16 Blatt 2). Die Beschwerdeführerin reichte ihre Beschwerde vom 22. April 2024 zwar rechtzeitig ein. Wer sich jedoch gegen die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene erste Fristansetzung zur Leistung eines Vor- schusses nicht zur Wehr setzt, kann die Auferlegung des Kostenvorschusses nicht mehr mit einer Beschwerde gegen die Nachfristansetzung rügen (Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes; OGer ZH PD170004 vom 20. Juni 2017 E. 2.a). Nachdem die Beschwerdeführerin die mit dem Rechtsmittel der Be- schwerde belehrte Verfügung vom 5. Februar 2024 (act. 5/13) nicht angefochten hat, kann sie dieses Versäumnis nicht mehr mittels einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. März 2024 (act. 4) nachholen bzw. heilen. 2.2.Insofern sich die Rüge der Beschwerdeführerin auch gegen die vorinstanz- liche Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege richten sollte, so hätte sie sich (auch diesbezüglich) gegen die Verfügung vom 5. Februar 2024 (act. 5/13), womit ihr Gesuch abgewiesen worden ist, zur Wehr setzen müssen. Die Verfü- gung vom 5. Februar 2024 wurde ihr am 14. Februar 2024 zugestellt (act. 5/14 Blatt 2). Die Beschwerde vom 22. April 2024 erfolgte diesbezüglich verspätet. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin scheinen sich zudem nicht direkt auf die angefochtene Verfügung vom 5. März 2024, sondern vielmehr auf die Be- gründetheit der Klage zu beziehen. Diese sind im vorliegenden Beschwerdever-
fahren nicht von Relevanz. Auch gegen die Einschätzung der Vorinstanz, die Kla- ge der Beschwerdeführerin sei aussichtslos, hätte sie sich mit Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Februar 2024 wehren müssen. 2.3.Auf die Beschwerde ist aufgrund des Ausgeführten nicht einzutreten. 3. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'050.– (Betrag des Kostenvor- schusses) sowie in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 180.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine zuzusprechen: Der Beschwerde- führerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm im vorlie- genden Verfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 180.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3.Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanz- lichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Vorentscheid bzw. ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'050.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: