Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP240010-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Urteil vom 27. März 2024 in Sachen A., Kläger und Beschwerdeführer gegen B. AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Aberkennung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Bülach vom 15. Februar 2024 (FV230047-C)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 13. September 2023 machte der Kläger und Beschwer- deführer (fortan Kläger) bei der Vorinstanz eine Aberkennungsklage hängig (Urk. 1). Die Vorinstanz setzte ihm mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 Frist zur Leistung des Kostenvorschusses an (Urk. 4). Dagegen erhob der Kläger Be- schwerde (siehe Geschäfts-Nr. PP230058-O) und stellte bei der beschliessenden Kammer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Ver- fahren (Urk. 8), worauf mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 nicht eingetreten wurde (Urk. 12). Die Vorinstanz erstreckte dem Kläger daraufhin die Frist zur Leis- tung des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 3. Januar 2024 (Urk. 13) und setzte mit Verfügung vom 30. Januar 2024 eine Nachfrist an (Urk. 16). Letztere Verfügung wurde vom Kläger nicht abgeholt (Urk. 17). Schliesslich trat die Vorin- stanz auf die Klage mit Verfügung vom 15. Februar 2024 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein (Urk. 18 S. 3 = Urk. 23 S. 3). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 5. März 2024 (Da- tum des Poststempels: 7. März 2024) fristgerecht (Urk. 20 und Art. 321 Abs. 1 ZPO) Beschwerde und stellte sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses (Urk. 22). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-21). Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Eine eingeschriebene Postsendung gilt am siebten Tag nach dem er- folglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Diese sogenannte "Zustellfiktion" recht- fertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte eröffnet werden können. Die Rechtsprechung gilt während eines hängigen Verfah- rens, wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheides oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrschein-
lichkeit rechnen müssen (BGer 2C_364/2021 vom 5. August 2021, E. 3.3.2 m.w.H.). Das Gericht kann jedoch auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch ist bei derjenigen Instanz zu stellen, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte (BSK ZPO-Gozzi, Art. 149 N 2). 2.2. Der Kläger ersucht um Wiederherstellung der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses im erstinstanzlichen Verfahren, womit das Wiederherstellungs- gesuch an die Vorinstanz zu richten wäre (siehe E. 2.1.). Auf das Wiederherstel- lungsgesuch ist daher mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet: Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hatte der Kläger als klagende Partei – mithin als diejenige Partei, die das Verfahren ein- geleitet hat – Kenntnis von eben diesem Verfahren und musste daher mit weiteren gerichtlichen Zustellungen rechnen. Ihn traf damit die Pflicht, dafür besorgt zu sein, dass ihm gerichtliche Sendungen zugestellt werden können. Dass er aufgrund fa- miliärer Belastung nicht an das Verfahren gedacht habe (Urk. 22 S. 1), ändert daran nichts. Allenfalls wäre dieser Umstand in Verbindung mit einer (nachgewiesenen) Auslandsabwesenheit im Rahmen der Fristwiederherstellung zu berücksichtigen. Über diese kann im Rahmen der vorliegenden Beschwerde jedoch mangels Zu- ständigkeit nicht befunden werden. Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid erweist sich bei der aktuellen Sachlage daher als richtig, da die Zustellfiktion greift. Ebenso als korrekt erweist sich die Kostenauflage an den Kläger. Gemäss Gesetz gilt bei einem Nichteintretensentscheid die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Kläger durch das Nichtbezahlen des Vorschusses den Nichteintretensentscheid verursacht hat, erweist es sich auch als angemessen, ihm die Kosten für das Verfahren aufzuerlegen. Dass er aufgrund der familiären Belastung nicht an das Verfahren gedacht habe (Urk. 22 S. 1), stellt ebenfalls kei- nen Grund dar, um ermessensweise von der vom Gesetz vorgesehenen Kosten- verteilung abzuweichen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Da der Kläger die Klage mittlerweile zurückgezogen hat (Urk. 26 f.), wird darauf verzichtet, das Frist- wiederherstellungsgesuch an die Vorinstanz weiterzuleiten, zumal dies für den Klä- ger keinen wesentlichen Nachteil bedeutet. Selbst wenn das Gesuch gutgeheissen
(und damit auch die Verfügung vom 15. Februar 2024 aufgehoben) würde, wären die Gerichtskosten dem Kläger aufzuerlegen, da auch bei einem Klagerückzug die klagende Partei als unterliegend gilt (siehe Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Beschwerdeverfahren kosten- pflichtig. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Kläger mangels Antrag und angesichts seines Unterliegens und der Beklagten und Beschwerde- gegnerin (fortan Beklagte) mangels erheblicher Umstände (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.–festgesetzt und dem Kläger auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 22, Urk. 24 und Urk. 26-27, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'350.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: st