Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP240005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. Dr. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 8. Februar 2024 in Sachen A., Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B. AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 16. Januar 2024 (FV230167-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 machte die Klägerin und Beschwerde- führerin (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichter- amts C._____ vom 14. September 2023 (Urk. 5/1) eine Forderungsklage bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 5/2). Am 16. Januar 2024 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (Urk. 2 S. 3 f. = Urk. 5/8 S. 3 f.): "1.Der Klägerin wird eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieses Ent- scheids angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksge- richtskasse Zürich (Postkonto 80-4713-0, IBAN CH59 0900 0000 8000 4713 0 [Zahlungszweck: FV230167-L] einen Kostenvor- schuss von Fr. 3'950.– zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird. 2.[Rubrum] 3.[Schriftliche Mitteilung] 4.[Rechtsmittel: Beschwerde, Frist: 10 Tage]" 1.2. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 30. Januar 2024 (Datum Post- stempel: 1. Februar 2024) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 5/9/1) Beschwerde, mit welcher sie sinngemäss die Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses beantragt (Urk. 1). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1–9). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die Klägerin hat ihr Rechtsmittel als "Rückweisung Rechnungsstellung" be- zeichnet und ausgeführt, Einsprache gegen den Kostenerhebungsentscheid zu er- heben (Urk. 1). Zulässiges Rechtsmittel gegen den Entscheid über den Gerichts- kostenvorschuss ist – wie von der Vorinstanz korrekt belehrt (Urk. 2 Dispositiv- Ziffer 4) – die Beschwerde (Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Rechts- mittelschrift der Klägerin ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen.
2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 3.1. Die Klägerin wendet gegen den Gerichtskostenvorschuss ein, dass sie ja be- reits die Geschädigte sei, weshalb die Beklagte auch die Vorauszahlungen leisten solle. Sie erwarte, nun den Rechtsweg ohne weiteren Kostenzwang angehen zu können und einen befriedigenden Gerichtsentscheid zu erhalten, auch wenn sie nur mit einer sehr mageren Rente über die Runden kommen müsse (Urk. 1). 3.2. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage von der Beklagten Schadenersatz bzw. Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.– (vgl. Urk. 5/4; Urk. 5/5; Urk. 5/8), wobei kein Fall von Art. 114 ZPO (kostenlose Verfahren) vorliegt. Das von der Klägerin eingeleitete Forderungsverfahren ist daher kostenpflichtig. Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mut- masslichen Gerichtskosten verlangen. Vorschusspflichtig für Gerichtskosten sind die klagende Partei, die Widerklage erhebende Partei und der Hauptintervenient, nicht aber die beklagte Partei (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 98 N 4). Die Vorinstanz durfte daher gestützt auf Art. 98 ZPO einen Gerichtskostenvorschuss von der Klä- gerin verlangen. Eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) liegt nicht vor. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 320 lit. b ZPO) wird von der Klägerin nicht geltend gemacht. Ihre inhaltlichen Ausführungen zur einge- klagten Forderung sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu hören. Diese hat sie im vorinstanzlichen Verfahren einzubringen, wobei darauf hinzuwei- sen ist, dass keine Weiterleitung der Beschwerdeschrift an die Vorinstanz erfolgt. Zudem ist die Klägerin nochmals (vgl. Urk. 2 S. 2) darauf hinzuweisen, dass sie bei
der Vorinstanz vor Ablauf der noch anzusetzenden Nachfrist (Art. 101 Abs. 3 ZPO) ein Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege stellen kann, sollte sie finanziell nicht in der Lage sein, den verlangten Gerichtskostenvorschuss zu be- zahlen (vgl. Art. 117 ff. ZPO). 3.3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Klägerin als offensicht- lich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der mit ihrem Beschwer- deantrag unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin führt zwar aus, nur mit einer mageren Rente über die Runden kommen zu müssen und legt ihren Rentenausweis bei (Urk. 1; Urk. 3), ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt sie jedoch nicht. Ein solches wäre infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (Art. 117 lit. b ZPO) aber ohnehin abzuweisen gewesen. 4.2. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Klägerin infolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde der Klägerin wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Dop- pel von Urk. 1 und Urk. 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: st