Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP240004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Beschluss vom 6. September 2024 in Sachen A., Beklagte und Beschwerdeführerin gegen STWEG B.-strasse 1, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Forderung (Protokollberichtigungsbegehren) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (1. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Januar 2024; Proz. FV220152
Erwägungen: 1. 1.1.A._____ (Beklagte und Beschwerdeführerin, nachfolgend Beschwerdefüh- rerin) wurde von der STWEG B.-strasse 1 (Klägerin und Beschwerdegeg- nerin) vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) in einem Forderungsprozess auf Ersatz von Aufwendungen der Stockwerkeigen- tümergemeinschaft STWEG B.-strasse 1 verklagt (Verfahrensnummer: FV220152-L). Am 2. November 2023 wurde im vorinstanzlichen Verfahren die Hauptverhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin nicht er- schien (vgl. vorinstanzliches Verfahrensprotokoll, S. 10 ff; vgl. auch act. 5/85). 1.2.Mit Urteil vom 4. Dezember 2023 hiess die Vorinstanz die Klage gut (act. 5/80). Die Beschwerdeführerin ergriff auch gegen diesen Entscheid ein Rechtsmittel an die hiesige Kammer (Verfahren NP240004; vgl. hierzu nachfol- gend, E. 1.7). 1.3.Nachdem ihr das Urteil der Vorinstanz zugestellt worden war (vgl. act. 5/80 und 5/82), nahm die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren Aktenein- sicht und erhielt die Möglichkeit, die Tonbandaufnahmen der Hauptverhandlung vom 2. November 2023 anzuhören (act. 5/83-5/87). 1.4.Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 (act. 5/88) samt Beilagen (act. 5/89, act. 5/90/1-2) stellte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ein Begehren um Berichtigung des Protokolls der Verhandlung vom 2. November 2023. 1.5.Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 (act. 3/1 = act. 4 = act. 5/91) wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin ab. 1.6.Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Februar 2024 (act. 2) Beschwerde mit folgenden Anträgen: "1 .- Die Verfügung vom 11. Januar 2024 im Bezug auf FV220152 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorin- stanz für neue Beurteilung im Sinne der Erwägung zurückzuweisen.
2 - Dispositiv 1 der Verfügung vom 11. Januar 2024 im Bezug auf FV220152 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und der Protokoll- berichtigungsbegehren vom 27. Dezember 2023 sei gutzuheissen und der Vorinstaz sei gerichtlich anzuweisen, das Protokoll der Verhand- lung am 2. November 2023 anträgsgemäss - gemäss mein Protokollbe- richtigungsbegehren vom 27. Dezember 2023 - zu berichtigen. 3 - Die Akten seien der Staatsanwaltschaft Zürich weiterleiten, zwecks einen Strafverfahren gegen Bezirksrichterin Iseli sowie auch Gerichtsschreiber Lüscher zu wegen Urkunde Verfälschung im Amt zwecks Beihilfe zu Betrug sowie Amtsmissbrauch zu eröffnen. 4 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegner-" 1.7.Mit Beschluss und Urteil vom 31. Mai 2024 im Verfahren NP240004 wurde die von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil der Vorinstanz vom 4. Dezem- ber 2023 (vgl. vorstehend, E. 1.2) erhobene Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. 1.8.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-94). Auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO; Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruch- reif. 2. 2.1.Die Beschwerdeführerin begründete ihr Protokollberichtigungsbegehren im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen damit (vgl. act. 5/88), dass Rechtsan- walt X., der Anwalt der Beschwerdegegnerin, nicht zur Verhandlung er- schienen und nicht bevollmächtigt gewesen sei, die Klägerin an der Verhandlung zu vertreten. Aus diesem Grund seien sämtliche Äusserungen von Rechtsanwalt X. zu löschen (act. 5/88, S. 1 ff.) bzw. mit "Unbekannten" zu ersetzen (act. 5/88, S. 9). Ferner seien C., D., E._____ und F._____ nicht an der Verhandlung gewesen und nicht bevollmächtigt, die Klägerin an der Verhand- lung zu vertreten. Aufgrund dessen seien sämtliche Äusserungen, welche von C., D., E._____ und F._____ stammen sollen, sowie diverse Proto- kollnotizen, zu löschen (act. 5/88, S. 1 ff., 9). Auch die Zeugin G._____ sei nicht erschienen; die diesbezügliche Protokollnotiz sei zu berichtigen (act. 5/88, S. 2).
Die Zeugenbefragung (vgl. act. 5/90/1 bzw. act. 5/74) sei für nichtig zu erklären und aufzuheben (act. 5/88, S. 10). Hinsichtlich einer Aktennotiz vom 1. November 2023 (act. 5/90/2, S. 1 = act. 5/70) machte die Beschwerdeführerin geltend, Frau Schwaller habe sie nicht angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie ein Verhandlungs- unfähigkeitszeugnis einreichen müsse. Die Aktennotiz vom 1. November 2023 sei daher für nichtig zu erklären und aufzuheben (act. 5/88, S. 10). Schliesslich machte die Beschwerdeführerin bezüglich act. 5/76 (vgl. act. 5/90/2, S. 2 ff.) gel- tend, es sei nicht ersichtlich, dass Rechtsanwalt X._____ die Positionen als "Leis- tung" in Bezug auf dieses Verfahren angekreuzt habe (act. 5/88, S. 10). 2.2.Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen (vgl. act. 4, S. 2 ff.), dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach Rechtsanwalt lic. iur. X., die Zeugin G. sowie die Stockwerkeigentümer C., D., E._____ und F._____ nicht zur Verhandlung erschienen seien, um unsubstanti- ierte und aus der Luft gegriffene (unzutreffende) Behauptungen der Beschwerde- führerin handle, auf die nicht weiter einzugehen sei. Es erscheine unverständlich, dass die Beklagte selbst nach Abhören des Tonbandes (act. 5/83 bis act. 5/87) solche Behauptungen aufstelle. Es sei im Endentscheid vom 4. Dezember 2023 erläutert worden, weshalb die Vertretungsberechtigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ bejaht worden sei und dass die Beklagte, wenn sie mit dieser Einschät- zung nicht einverstanden sei, den im Urteil belehrten Rechtsmittelweg einzuschla- gen haben werde (mit Verweis auf act. 5/80, Dispositiv-Ziffer 6). Die Beschwerde- gegnerin sei an der Verhandlung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vertreten wor- den und die Beschwerdeführerin habe ebenfalls den im Urteil belehrten Rechts- mittelweg einzuschlagen, wenn sie der Meinung sein sollte, dass die Wortmeldun- gen der Stockwerkeigentümer nicht hätten gehört werden dürfen. Es gebe keiner- lei Hinweise, dass die Aktennotiz der Gerichtsschreiberin MLaw A. Schwaller nicht den wesentlichen Inhalt des Telefongesprächs mit der Beschwerdeführerin wie- dergebe. Die Rechnungsposition auf act. 76 sei nicht von Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sondern von der Gerichtsschreiberin angekreuzt worden. Dies sei im Protokoll zutreffend festgehalten worden (mit Verweis auf das Verfahrensproto- koll, S. 19 und 18). Entsprechend sei das Protokollberichtigungsbegehren abzu- weisen. Schliesslich wies die Vorinstanz darauf hin, dass die das beanstandete
Protokoll führende Gerichtsschreiberin unterdessen auf einer anderen Abteilung arbeite und das Protokollberichtigungsbegehren unter Mitwirkung von Gerichts- schreiberin MLaw K. Lüscher entschieden werde. 3. 3.1.Vorliegend wurde die Protokollberichtigung nach Erlass des erstinstanzli- chen Endentscheids verlangt (vgl. vorstehend, E. 1.2 ff.). Erstinstanzlich zustän- dig für die Protokollberichtigung bleibt auch nach Erlass des Endentscheids das Gericht, über dessen Verhandlung Protokoll geführt wurde (PAHUD, DIKE-Komm- ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 235 N 25; BSK ZPO-WILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 235 N 45). Protokollberichtigungsentscheide ergehen grundsätzlich als prozesslei- tende Verfügung; gegen den Entscheid kann Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO geführt werden (PAHUD, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 235 N 25; BSK ZPO-WILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 235 N 47 f.). Das Beschwerdeverfahren richtet sich grundsätzlich nach Art. 319 ff. ZPO. Mangels einer gesetzlichen Regelung im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO kön- nen Protokollberichtigungsentscheide nur angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; vgl. OGer ZH PC220039 vom 11. November 2022; OGer ZH PP200006 vom 7. Oktober 2020 E. II.1.; vgl. auch BSK ZPO-WILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 235 N 48). Bei prozessleitenden Entscheiden beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Be- schwerde ist schriftlich, mit Rechtsmittelanträgen versehen und begründet einzu- reichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für un- echte Noven (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 326 N 3 f.). Die Beschwerde führende Partei muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die behaupteten Mängel wenigstens in gro- ben Zügen aufzeigen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. statt Vieler: OGer ZH PF130050 vom 25. Ok- tober 2013, E. II.2.1; OGer ZH PP210023 vom 1. Juli 2021, E. 3.1).
3.2.Die Beschwerde wurde innert zehn Tagen seit Zustellung der angefochte- nen Verfügung erhoben (vgl. act. 4; act. 5/93). Die Beschwerdeführerin macht in- dessen keine Ausführungen dazu, inwiefern ihr durch den angefochtenen Ent- scheid ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Ein solcher Nachteil ist auch nicht ersichtlich. Es erscheint fraglich, ob ein genügendes Rechtsschut- zinteresse besteht, zumal eine allfällige Abänderung des Endentscheids grund- sätzlich innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen den Endentscheid hätte verlangt werden müssen (vgl. BSK ZPO-WILLISEGGER, 3. Auf. 2017, Art. 235 N 49 f.). Auch fehlt es in weiten Strecken an einer Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid, sodass auf die Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten ist. 3.3.Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre ihr aus nachfol- genden Gründen kein Erfolg beschieden. 3.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie habe fassungslos festge- stellt, dass ihre Anträge betreffend die Berichtigung des Protokolls der Verhand- lung vom 2. November 2023 mit der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2024 abgewiesen worden seien, obwohl sowohl Gerichtsschreiberin Lüscher als auch Bezirksrichterin Iseli bereits am 4. Dezember 2023 schriftlich bestätigt hät- ten, dass die Klägerin gar nicht an der Verhandlung erschienen sei (act. 2, Rz. 3, 8 ff.). 3.3.2. Dieser von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde mehrfach erhobene Einwand ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin stellt in diesem Zusammen- hang auf eine Passage auf Seite 3 aus dem Urteil vom 4. Dezember 2023 ab, welche sie ihrer Beschwerde beilegt (act. 3/2). Dort wird (mit Verweis auf act. 5/74 ff. sowie auf Seite 10 ff. des Verfahrensprotokolls der Vorinstanz) ausge- führt, die "Klägerin" sei am 2. November 2023 unentschuldigt nicht zur Hauptver- handlung erschienen. Wie sich anhand der referenzierten Dokumente allerdings ohne weiteres erkennen lässt, handelt es sich ganz offensichtlich um einen Schreibfehler: Act. 5/74 ist das Protokoll der Zeugeneinvernahme von G._____ vom 2. November 2023. Darin ist in einer Protokollnotiz vermerkt, dass die Be- klagte, und damit die Beschwerdeführerin, unentschuldigt nicht erschienen sei (act. 5/74, S. 1). Auch im Protokoll der Hauptverhandlung vom 2. November 2023
(Verfahrensprotokoll der Vorinstanz, Seite 10 ff.) ist vermerkt, dass die Beklagte nicht zur Hauptverhandlung erschienen sei. Daraus, dass im Urteil der Vorinstanz vom 4. Dezember 2023 (act. 5/80, S. 3 unten bzw. act. 3/2) versehentlich von der Säumnis der Klägerin anstatt der Beklagten die Rede war, kann die Beschwerde- führerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerde wäre in diesem Punkt daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten wäre. Nachdem die Beschwerde- gegnerin an der Hauptverhandlung nicht säumig war, ist auf die weiteren Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin zu den Folgen der Säumnis (vgl. act. 2, Rz. 11 f.) nicht weiter einzugehen. 3.3.3. Die Beschwerdeführerin moniert sodann, dass gemäss dem Protokoll der Verhandlung vom 2. November 2023 nicht Gerichtsschreiberin Lüscher, sondern Gerichtsschreiberin Schwaller teilgenommen habe. Gerichtsschreiberin Lüscher sei daher nicht berechtigt und bevollmächtigt gewesen, im Namen der Vorinstanz das Protokollberichtigungsbegehren der Beschwerdeführerin zu bearbeiten und abzuweisen (act. 2, Rz. 4 ff., 13 und Rz. 21). Es habe – wie bereits in der Beru- fungsschrift vom 29. Januar 2024 erwähnt worden sei – eine unbegründete Ver- änderung des Spruchkörpers gegeben. Bezirksrichterin Iseli habe Bezirksrichter Häusermann grundlos ersetzt und Gerichtsschreiberin Lüscher habe Gerichts- schreiberin Schwaller grundlos ersetzt (act. 2, Rz. 20). Aufgrund der unbegründe- ten Änderung des Spruchkörpers sei die Verfügung vom 11. Januar 2024 in ei- nem katastrophalen, schlechten Zustand (act. 2, Rz. 23). Die Beschwerdeführerin rügt eine erhebliche Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und ersucht, die Sache für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 2, Rz. 22). 3.3.4. Die Beschwerdeführerin hat bereits im Rahmen ihrer Berufung gegen den Endentscheid den Wechsel der Gerichtsschreiberin moniert. In Erwägung 3.1 des Berufungsentscheids vom 31. Mai 2024 im Verfahren NP240004 wurde aufge- zeigt, dass der Wechsel der Gerichtsschreiberin auf einen Stellenwechsel zurück- zuführen und der Einwand der Beschwerdeführerin betreffend die angeblich nicht verfassungsmässige Besetzung des Gerichts unbegründet ist. Hierauf kann ver- wiesen werden. Abgesehen davon erwähnt auch der angefochtene Entscheid (act. 4, S. 3 unten), dass die das beanstandete Protokoll führende Gerichtsschrei-
berin unterdessen auf einer anderen Abteilung arbeite, und über das Protokollbe- richtigungsbegehren daher unter Mitwirkung von Gerichtsschreiberin MLaw K. Lü- scher entschieden werde (mit Verweis auf PAHUD, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 235 N 26, wonach Grundlage des Berichtigungsentscheids im Wesent- lichen die [allfälligen] handschriftlichen Notizen und technischen Aufzeichnungen bildeten, wohingegen auf die blosse Erinnerung nicht abgestellt werden könne). Nachdem die Änderung in der Besetzung des Spruchkörpers sachlich begründet war, war die neu eingesetzte Gerichtsschreiberin entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch für die Bearbeitung des Protokollberichtigungsgesuchs zuständig. Die Beschwerde wäre somit auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten gewesen wäre. Auf die von der Beschwerdeführerin in diesem Kontext erhobenen, haltlosen Vorwürfe betreffend Urkundenfälschung und Amts- missbrauch bzw. zur Qualität der Verfügung vom 11. Januar 2024 (act. 2, Rz. 6 und 23) ist nach dem Gesagten nicht weiter einzugehen. Sodann fand der Wech- sel von Bezirksrichter Häusermann zu Bezirksrichterin Iseli bereits im Dezember 2022 statt und wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Dezember 2022 mitgeteilt (act. 5/22). Stichhaltige Gründe, weshalb auf diese Thematik zu- rückzukommen wäre, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Hierauf ist nicht weiter einzugehen. 3.3.5. Die Beschwerdeführerin bringt sodann in der Beschwerde (act. 2, Rz. 14 f.) neu vor, sie könne aufgrund der Abhörung der Tonbandaufnahmen bestätigen, dass die Stimmen nicht von Rechtsanwalt X., C., D., F. oder G._____ gewesen seien. Auch die Unterschrift sei nicht von G._____ und es sei kein Vergleich der Unterschrift mit dem amtlichen Ausweis gemacht worden. Es gebe keine Kopie des amtlichen Ausweises von G._____ bei den Akten. Ihre Zeugeneinvernahme sei daher nichtig zu erklären und aufzuheben (act. 2, Rz. 13 f.). 3.3.6. Die Beschwerdeführerin ist mit diesen neuen, im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten Behauptungen nicht zu hören (vgl. vorstehend, E. 3.1). Abgesehen davon sind die Vorbringen haltlos. Es gibt keinen objektiven Hinweis und ist in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass andere Personen als die im Ver-
handlungsprotokoll genannten an der Verhandlung teilgenommen hätten. Wie aus dem Protokoll der Zeugeneinvernahme von G._____ hervorgeht, gab die Zeugin ihre Personalien bekannt und wies sich mit einer Identitätskarte aus (act. 74, S. 1). Darauf, dass es sich nicht um ihre Unterschrift handeln könnte, gibt es nicht den geringsten Hinweis. Die Beschwerde wäre auch in diesem Punkt abzuweisen gewesen, soweit darauf einzutreten gewesen wäre. 3.3.7. Die Beschwerdeführerin erhebt sodann Einwände gegen die Vertretungsbe- fugnis von Rechtsanwalt X._____ (act. 2, Rz. 15). Dieser Themenkomplex, wel- chen die Beschwerdeführerin auch in ihrer Berufung gegen den Endentscheid aufgeworfen hat, wurde in E. 3.3, 3.3.8 ff. des diesbezüglichen Beschlusses und Urteil vom 31. Mai 2024 im Berufungsverfahren (NP240004, act. 5/80) bereits ein- gehend behandelt. Dies mit dem Ergebnis, dass von einer hinreichenden Pro- zessvollmacht und Bevollmächtigung zur Einreichung der Forderungsklage aus- zugehen ist (act. 5/80, E. 3.3, 3.3.8 ff.). Es kann auf die diesbezüglichen Erwä- gungen im Berufungsentscheid (act. 5/80) verwiesen werden. Abgesehen davon handelt es sich, insbesondere auch, soweit die Beschwerdeführerin mit der Ver- waltereigenschaft der H._____ GmbH argumentiert, um neue Vorbringen, mit wel- chen die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht zu hören ist (vor- stehend, E. 3.1). Ein Anlass, die Ausführungen von Rechtsanwalt X._____ aus dem Protokoll zu entfernen, wie es die Beschwerdeführerin beantragt, besteht nicht. Die Beschwerde wäre auch in diesem Punkt abzuweisen gewesen, soweit darauf hätte eingetreten werden können. 3.3.8. Sodann leitet die Beschwerdeführerin offenbar aus dem Umstand, dass Rechtsanwalt X., C., D., E. und F._____ im Entscheid vom 4. Dezember 2023 der Vorinstanz im Hauptverfahren nicht namentlich er- wähnt werden, sondern lediglich von "Anwesenden" die Rede ist, ab, dass die ge- nannten Personen nicht anwesend oder nicht bevollmächtigt gewesen seien und ihre Aussagen, selbst wenn sie anwesend gewesen wären, nicht hätten protokolli- ert werden dürfen (act. 2, Rz. 16). Hinzu komme, dass Bezirksrichterin Iseli die Anwesenden gemäss Protokoll mehrfach belehrt habe, dass sie der Richterin keine Fragen stellen sollten, sondern ihrem Anwalt bzw. ihrem Vertreter. Deshalb
müssten die Aussagen von D., C., F._____ und E._____ aus dem Protokoll entfernt werden. Sie mache geltend, dass die Vorinstanz aufgrund des- sen nicht nach Treu und Glauben handle (act. 2, Rz. 17). 3.3.9. Diese Ausführungen sind nicht stichhaltig. Es ist üblich, von "Anwesenden" zu sprechen, wenn mehrere Teilnehmer einer Verhandlung gemeint sind. Wer die Anwesenden waren, lässt sich dann dem entsprechenden Protokoll entnehmen. Eine Grundlage, um die Protokollierung der Aussagen der vorgenannten Perso- nen aufzuheben, ist nicht ersichtlich; erst Recht lassen sich aus dieser Begriffs- verwendung keine Rückschlüsse auf die Vertretungsbefugnis ziehen. Wie bereits erwähnt ist mit Blick auf die Vertretungsbefugnis alsdann auf die Erwägungen im Berufungsentscheid im Hauptverfahren zu verweisen (act. 5/80, E. 3.3, 3.3.8 ff.). Hinsichtlich der Belehrung der Anwesenden bleibt unklar, worauf sich die Be- schwerdeführerin konkret bezieht. Auch handelt es sich um einen neuen, vorin- stanzlich nicht vorgetragenen Aspekt, mit dem die Beschwerdeführerin nicht zu hören ist (vorstehend, E. 3.1), zumal weder ersichtlich ist, inwiefern Aussagen aus dem Protokoll zu entfernern wären, noch inwiefern der Vorinstanz vorgeworfen werden könnte, nicht nach Treu und Glauben gehandelt zu haben. Auch in diesen Punkten ist die Beschwerde unbegründet, und wäre abzuweisen, soweit auf die Beschwerde einzutreten wäre. 3.3.10. Wohl mit Blick auf act. 5/70 – eine Aktennotiz betreffend ein Telefonat am 1. November 2023 zwischen der vormals mit der Angelegenheit befassten Ge- richtsschreiberin Schwaller und der Beschwerdeführerin – macht die Beschwerde- führerin geltend, weder Gerichtsschreiberin Lüscher noch Bezirksrichterin Iseli könnten bestätigen, dass das Telefongespräch zwischen ihr und Gerichtschrei- bern Lüscher [recte: gemeint wohl Gerichtsschreibern Schwaller] stattgefunden habe. Nur Gerichtsschreiberin Schwaller könne ihr widersprechen. Deshalb ma- che sie geltend, dass Gerichtsschreiberin Lüscher und Bezirksrichterin Iseli nicht nach Treu und Glauben gehandelt hätten. Da Gerichtsschreiberin Schwaller ihre Aussage nicht bestritten habe, sei die Notiz betreffend das Telefongespräch vom 1. November 2023 von Gerichtsschreiberin Schwaller für nichtig zu erklären (act. 2, Rz. 18).
3.3.11. Mit diesen Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin, dass die von der Beschwerdeführerin monierte Aktennotiz (act. 5/70) von der seinerzeit mit dem Verfahren befassten Gerichtsschreiberin Schwaller zwecks Dokumentation des mit der Beschwerdeführerin geführten Telefonats erstellt wurde und insoweit Be- weisfunktion hat. Wenn die Beschwerdeführerin nun behaupten will, das Telefonat habe nicht stattgefunden, steht diese Aussage im Widerspruch zu der in die Ver- fahrensakten aufgenommenen Aktennotiz. Irgendwelche stichhaltigen Gründe, weshalb die Aktennotiz nicht den wesentlichen Inhalt des Telefongesprächs mit der Beschwerdeführerin wiedergeben solle, bringt die Beschwerdeführerin – wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat (act. 4, S. 3) – nicht vor. Die Beschwerde wäre damit auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten gewesen wäre. 3.3.12. Die Beschwerdeführerin bezeichnet es als willkürlich, dass von der Vorin- stanz bestätigt worden sei, dass Gerichtsschreiberin Lüscher allein über das Be- richtigungsbegehren entschieden habe, obwohl sie gar nicht an der Verhandlung gewesen sei. Wenn der Name von Bezirksrichterin Iseli auf der Verfügung stehe, dann gebiete der gesunde Menschenverstand, dass sie auch entschieden hätte. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung der zuständigen Richterin in Bezug auf die Verfügung vom 11. Januar 2023 (recte: 2024) sei die Verfügung für nichtig zu er- klären, aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück- zuweisen (act. 2, Rz. 26). 3.3.13. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich nicht um einen Endent- scheid in der Sache, sondern um einen "anderen Entscheid" gemäss § 136 GOG. Solche können gemäss § 136 GOG von einem Mitglied des Gerichts oder der Ge- richtsschreiberin unterzeichnet werden. Die Unterzeichnung durch die Gerichts- schreiberin bedeutet somit nicht, dass Bezirksrichterin lic. iur. Iseli am Entscheid nicht mitgewirkt bzw. diesen nicht entschieden hätte. Auch diese Rüge der Be- schwerdeführerin ist unbegründet. 3.3.14. Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, act. 5/76 sei für nichtig zu erklären, weil in Bezug auf act. 76 nicht protokolliert sei, dass Rechtsanwalt
X._____ behauptet habe, dass diese Positionen angekreuzt werden sollten und sich die Vorinstanz auf keinen Beweis stütze (act. 2, Rz. 24). 3.3.15. Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat im an- gefochtenen Entscheid (act. 4, S. 3) auf das vorinstanzliche Verfahrensprotokoll, S. 19, hingewiesen. Dort findet sich folgende Protokollnotiz: "RA X._____ zählt die relevanten Rechnungspositionen in act. 4/10 auf. Die Gerichtsschreiberin mar- kiert diese Rechnungspositionen in einer Kopie von act. 4/10. Diese wird als act. 76 zu den Akten genommen. RA X._____ weist darauf hin, dass die Spesen nicht eingerechnet worden seien und dass die geltend gemachten Positionen ins- gesamt einen Betrag von CHF 17'325.– respektive CHF 18'659.05 inkl. MwSt. er- gäben." Der Vorwurf der Beschwerdeführerin ist somit unbegründet. 3.3.16. Der Beschwerdeantrag Ziff. 3 bezüglich der Weiterleitung der Akten an die Staatsanwaltschaft Zürich zwecks Einleitung eines Strafverfahrens gegen Be- zirksrichterin Iseli und Gerichtsschreiberin Lüscher ist neu und damit unzulässig. Für die Einleitung einer Strafanzeige hat sich die Beschwerdeführerin im Übrigen an die dafür zuständigen Strafbehörden zu wenden. Auf den Beschwerdeantrag Ziff. 3 ist folglich nicht einzutreten. Entsprechend ist auf die Äusserungen in der Beschwerde hierzu (vgl. act. 2, Rz. 6, 23) nicht weiter einzugehen. 3.3.17. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, ihr Protokollberichti- gungsbegehren habe keinen Stempel vom 28. Dezember 2023, sondern vom 27. Dezember 2023 aufgewiesen (act. 2, Rz. 25). Die Beschwerdeführerin reicht in diesem Zusammenhang eine Kopie der Sendungsverfolgung ein (act. 3/3, letzte Seite). Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre Eingabe am 27. Dezember 2023 um 22:45 Uhr aufgegeben hat, was möglicherweise für eine allfällige Fristwahrung bedeutsam sein könnte, gleichzeitig aber nichts über das Datum des Poststempels aussagt. Nachdem die Fristwahrung im vorinstanzlichen Verfahren kein Thema war, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. 3.4.Im Ergebnis wäre die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen gewesen, wenn darauf einzutreten gewesen wäre.
4.Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten für das Beschwerdeverfah- ren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1, § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Unter den gegebenen Umständen sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine zu entschädigen- den Aufwendungen entstanden sind. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen 2 und 3 (act. 2, act. 3/2 und act. 3/3), sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: 6. September 2024