Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP230059-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 9. Februar 2024 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B., Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X. betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 25. August 2023 (FV220055-K)
Erwägungen: 1.a)Am 15. Oktober 2022 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Win- terthur (Vorinstanz) eine Forderungsklage über "einstweilen" Fr. 2'500.-- nebst Zins und Kosten sowie Beseitigung eines Rechtsvorschlags ein (Urk. 1; samt entspre- chender Klagebewilligung vom 7. Juni 2022, Urk. 2). Für den weiteren Prozessver- lauf kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 49 Erw. 1). Mit Urteil vom 25. August 2023 wies die Vorinstanz die Klage ab, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zulasten der Klägerin (nachträglich begründet; Urk. 45 = Urk. 49). b)Gegen dieses (ihr am 20. November 2023 zugestellte; Urk. 46) Urteil er- hob die Klägerin am 20. Dezember 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 48 Blatt 2 und 8): "5.Es wird beantragt, dass das Urteil des Bezirksgericht Winterthur vom 25. August 2023 aufgehoben wird und die Forderungssache zum erneu- ten Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz (Bezirksge- richt Winterthur) zurückzuweisen ist. 6.Weiter sind keine Gerichtskosten zu erheben. 7.Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin [...] eine Parteientschädi- gung von CHF2'500.-- - CHF4'000.-- zu bezahlen." c)Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-47). Die Klägerin hat den ihr auferlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 700.-- innert Nachfrist ge- leistet (Urk. 52-54). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a)Eine Rechtsmittelschrift muss klare Anträge enthalten, aus denen eindeutig hervorgehen muss, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid an- gefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlun- gen gerichtete Anträge müssen beziffert sein. Wenn die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid fällen kann, ist ein materieller Antrag zu stellen. Ein Antrag auf Rückweisung des Verfahrens ist in der Regel nur als Eventualantrag zulässig; als Hauptantrag ist er vor allem dann zulässig, wenn geltend gemacht wird, das Haupt- verfahren vor Vorinstanz sei nicht zu Ende geführt worden. Bei Rechtsmitteleinga-
ben von Laien genügt zwar als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen (und allenfalls unter Heranziehung der Begründung) herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll; die Anforderungen an genügende Rechtsmitte- lanträge werden damit jedoch nicht hinfällig. b)Die Klägerin beantragt mit ihrer Beschwerde einzig die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz (vgl. oben Erw. 1.b). Nachdem die Vorinstanz ihr Verfahren vollständig durchgeführt hat, genügt dies nicht. Aus der Beschwerdebegründung wird sodann nicht restlos klar, ob die Klägerin an ihrer Forderung vollumfänglich festhalten will oder ob sie diese aufgrund des angefochtenen Urteils allenfalls modifizieren will; sie äussert sich dazu (in klarem Kontrast zu ihrer Beschwerde im Parallelverfahren PP230060-O) nicht in nachvollziehbarer Weise. c)Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde der Klägerin nicht einge- treten werden. 3.a)Aber auch wenn davon ausgegangen würde, die Klägerin wolle mit ihrer Beschwerde die Gutheissung ihrer vorinstanzlichen Klagebegehren erreichen, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Mit der Beschwerde können unrich- tige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Be- schwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorin- stanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht, ebenso wenig pau- schale Verweisungen auf Beschwerdebeilagen oder andere Urkunden. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu wer- den und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlos-
sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr gel- tend gemacht bzw. nachgeholt werden. b1) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Klägerin habe für den Be- klagten verschiedene Leistungen erbracht. Sie habe einerseits im Auftrag des Be- klagten Lenker verzeigt, welche ihr Fahrzeug unberechtigterweise auf dem Grund- stück des Beklagten parkiert hätten (eingeklagt seien drei solche Fälle). Anderer- seits solle die Klägerin dem Beklagten verschiedene Beratungsleistungen erbracht haben, für welche eine Entschädigung geschuldet sei (Urk. 49 Erw. 3). Ein Auftrag könne formfrei abgeschlossen werden. Eine Vergütung sei nur geschuldet, wenn sie verabredet oder üblich sei. Auch bezüglich der Höhe des Honorars sei eine Vereinbarung erforderlich. Die Beweislast für eine Honorarabsprache und die An- gemessenheit oder Üblichkeit der Honorarforderung trage der Beauftragte (Urk. 49 Erw. 5). Dass die Klägerin als Beauftragte für den Beklagten Leistungen erbracht habe, sei unbestritten; umstritten sei einzig, ob der Beklagte dafür noch eine Ent- schädigung schulde. Inhaltlich würden zwei verschiedene Sachverhaltskomplexe vorliegen, nämlich die Parkplatzbewirtschaftung und die weiteren Beratungsleistun- gen (Urk. 49 Erw. 6 Ingress). b2) Hinsichtlich der Parkplatzbewirtschaftung mache die Klägerin geltend, für jeden Fall einzeln beauftragt worden zu sein, während der Beklagte eine Rah- menvereinbarung geltend mache. Die Klägerin berufe sich für ihren Standpunkt auf die einzelnen Vollmachten, die der Beklagte jeweils für das Stadtrichteramt unter- zeichnet habe. Die Klägerin sei jedoch nach übereinstimmender Darstellung gene- rell damit beauftragt worden, sämtliche Falschparker zu verzeigen. Sie sei dem- nach nach der mündlichen Auftragserteilung selbständig tätig geworden und die Vollmachten seien jeweils für die einzelnen Strafanzeigen unterzeichnet worden. Die Tätigkeit der Klägerin habe somit auf einer Rahmenvereinbarung zur Parkplatz- bewirtschaftung basiert (Urk. 49 Erw. 6.1.1). Hinsichtlich des Honorars mache der Beklagte geltend, dass in der Rahmenvereinbarung als Honorar ein prozentualer Anteil der verlangten Zivilforderungen vereinbart worden sei. Dies sei von der Klä- gerin nicht bestritten worden; vielmehr habe sie bestätigt, dass dies anfangs so
angedacht gewesen sei; nur sei es jetzt aufgrund der Kündigung des Beklagten nicht mehr möglich. Die Klägerin mache aber eine anderweitige generelle Honora- rvereinbarung nicht geltend. Die in den Vollmachten enthaltene Klausel, dass sich der Beklagte zur Zahlung des Honorars gemäss Auftragsvereinbarung verpflichte, stelle keine eigenständige Honorarvereinbarung dar, sondern verweise auf eine se- parat geschlossene Auftragsvereinbarung. Gestützt auf die Honorarvereinbarung der Parteien habe die Klägerin somit einen Anspruch auf einen Teil der verein- nahmten Umtriebsentschädigungen, jedoch sei kein (zusätzliches) Honorar ge- schuldet gewesen. Die Klägerin mache keinerlei Ausführungen, dass ein (zusätzli- ches) Honorar bei solchen Aufträgen üblich wäre. Schliesslich sei auch nicht er- sichtlich, unter welchem Titel die Klägerin einen Honoraranspruch aus der Beendi- gung des Auftrags herleiten wolle. Elemente für eine Kündigung zur Unzeit habe sie keine vorgetragen; ohnehin wäre diesfalls lediglich der von ihr zu beweisende Schaden zu entschädigen (Urk. 49 Erw. 6.1.2). Demnach hätten die Parteien ver- einbart, dass die Leistungen der Klägerin betreffend die Parkplatzbewirtschaftung über die Zivilforderungen gegenüber den fehlbaren Fahrzeuglenkern entschädigt werden sollten; ein (zusätzlicher) Honoraranspruch stehe ihr dagegen nicht zu. Ent- sprechend stehe der Klägerin betreffend den von ihr geltend gemachten Fällen 11, 14 und 25 keine Entschädigung zu, auch nicht für die unbestritten damit zusam- menhängende Besprechung vom 17. November 2021 (Urk. 49 Erw. 6.1.3). b3) Hinsichtlich der weiteren Beratungsleistungen mache die Klägerin gel- tend, sie habe dem Beklagten verschiedene Varianten für das Fortbestehen seiner Liegenschaft und für die Weiterführung seines Geschäftsbetriebs präsentiert. Der Beklagte halte dem entgegen, dass diese Leistungen bereits in der Rechnung der Klägerin vom 25. Oktober 2021 enthalten und bezahlt worden seien. Mit Ausnahme einer E-Mail würden die behaupteten Leistungen alle den Zeitraum vor der Rech- nung vom 25. Oktober 2021 betreffen. Es wäre daher an der Klägerin gewesen, substantiiert darzulegen, weshalb trotz der früheren Rechnungsstellung eine zu- sätzliche Entschädigung geschuldet sei; dies habe sie jedoch nicht getan. Einer weiter geltend gemachten Beratung für Datensperrung halte der Beklagte entge- gen, dass dies eine Gefälligkeit gewesen sei. Die Klägerin habe als Beweis vier
nicht ausgefüllte Standardformulare für Datensperre und Akteneinsicht bei ver- schiedenen Behörden vorgelegt. Aus ihren Ausführungen werde jedoch nicht klar, welche entschädigungspflichtigen Leistungen sie erbracht haben wolle. Folglich ge- linge der Klägerin der Nachweis eines Honoraranspruchs für die weiteren Bera- tungsleistungen nicht (Urk. 49 Erw. 6.2). b4) Die Klage sei damit vollumfänglich abzuweisen (Urk. 49 Erw. 6.4). c1) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde geltend, das angefochtene Urteil sei in keiner Weise akzeptabel und falsch. In der Beschwerdeschrift legt sie dazu allerdings – mit nachfolgenden Ausnahmen – lediglich ihre (teilweise schwer ver- ständliche) eigene Sicht der Dinge dar, ohne jedoch konkrete Beanstandungen der dargelegten vorinstanzlichen Erwägungen (vorstehend Erw. 3.b) zu erheben. Dies genügt nach dem Gesagten (oben Erw. 3.a) nicht und darauf ist dementsprechend nicht weiter einzugehen. c2) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde sodann repetitiv eine falsche Besetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers geltend. Der vorinstanzliche Rich- ter sei in seiner Hauptaufgabe als Gerichtsschreiber am Handelsgericht des Kan- tons Zürich angestellt und als solcher der Leitenden Gerichtsschreiberin am Han- delsgericht unterstellt (Urk. 48 passim, beso. Blatt 4 f.). Die Vorbringen gehen schon deshalb ins Leere, weil der vorinstanzliche Rich- ter das angefochtene Urteil als Einzelgericht gefällt hat, womit ein allfälliges Unter- stellungsverhältnis von vornherein irrelevant ist. Ohnehin bestünde ein solches nicht zu Mitgliedern des Bezirksgerichts Winterthur. c3) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde weiter geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Hauptverhandlung des vorliegenden Verfahrens und des Ver- fahrens FV230007-K auf den gleichen Termin festgesetzt (mit der Begründung, dass die Geschäfte auf derselben Grundlage basieren würden). Dies beeinträchtige die Möglichkeit einer angemessenen Prozessführung und verkompliziere auch die individuelle Betrachtung der vorliegenden Angelegenheiten (vgl. etwa Urk. 48 Blatt 2 und Blatt 4).
Dem ist entgegenzuhalten, dass die vorinstanzlichen Verfahren FV220055-K (Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens) und FV230007-K (Gegen- stand des Beschwerdeverfahrens PP230060-O) offensichtlich mindestens teil- weise die gleichen Verfahrensgegenstände haben, indem in beiden Verfahren An- sprüche aus einem Auftrag des Beklagten zur Parkplatzbewirtschaftung geltend ge- macht werden (im vorliegenden Verfahren noch weitere). Inwiefern durch die Ab- haltung der Hauptverhandlungen (nacheinander) am gleichen Termin die Prozess- führung beeinträchtigt gewesen sein sollte, wird in der Beschwerde nicht ausge- führt. c4) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde sodann geltend, der Beklagte habe seine Behauptung, dass die Leistungen der Klägerin aus den Umtriebsent- schädigungen finanziert würden, nicht bewiesen (Urk. 48 Blatt 5 f.). Dazu reicht die Feststellung, dass die Klägerin Honoraransprüche geltend macht, womit die Be- hauptungs- und Beweislast für eine zugrundeliegende Honorarvereinbarung nicht beim Beklagten, sondern bei ihr liegt. Das weitere Vorbringen, dass die vom Be- klagten unterzeichneten Vollmachten klare und eindeutige Verpflichtungen für des- sen Honorarzahlung enthalten würden (Urk. 48 Blatt 7), hat bereits die Vorinstanz verworfen, weil der entsprechende Passus in den Vollmachten keine eigenständige Honorarvereinbarung darstelle, schon da kein konkreter Betrag genannt werde (Urk. 49 S. 9 unten). d)Nach dem Gesagten würde sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet erweisen und wäre demgemäss abzuweisen, wenn auf sie einzutreten wäre. 4.a)Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'500.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 700.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
c)Für das Beschwerdeverfahren hat die Klägerin zufolge ihres Unterlie- gens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Beklagten erwuchs kein rele- vanter Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 48, 50 und 51/2-12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'500.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm