Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP230056-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 7. Dezember 2023 in Sachen A., Kläger und Beschwerdeführer gegen Aerztliche Leitung der Psych. Klinik B. AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung (Einreichung Klagebewilligung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Meilen vom 25. Oktober 2023 (FV230031-G)
Erwägungen: 1.a)Der Kläger reichte am 20. Oktober 2023 beim Bezirksgericht Mei- len (Vorinstanz) ein Schreiben mit Forderungen gegen die Beklagte ein (Vi-Urk. 1). Die Vorinstanz informierte den Kläger mit Schreiben vom 7. September 2023, dass für eine Forderungsklage zuerst ein Schlichtungsverfahren durchzuführen sei, eine entsprechende Klagebewilligung jedoch fehle (Vi-Urk. 2). Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 an seiner Klage festhielt (Vi-Urk. 3), setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 eine Nachfrist zur Ein- reichung der Klagebewilligung an (Vi-Urk. 5 = Urk. 2). b)Gegen diese Verfügung erhob der Kläger am 20. November 2023 (Postaufgabe) eine als "Weiterzug [...] an Ihre Instanz" bezeichnete Beschwerde (Urk. 1). c)Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-6). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO) 2.Die angefochtene Verfügung wurde dem Kläger am 6. November 2023 zugestellt (Vi-Urk. 6/2). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung korrekt angegeben wurde (Urk. 2 Dispositiv Ziffer 3). Die Frist lief demzufolge am 16. November 2023 ab (Art. 142 ZPO). Sie wird eingehalten durch Einreichung der Beschwerde beim Obergericht oder durch Postaufgabe an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde datiert zwar vom 14. November 2023, die Postauf- gabe erfolgte jedoch erst am 20. November 2023 (Sendungsverfolgung bei Urk. 1) und die Beschwerde ist am Folgetag beim Obergericht eingegangen (Eingangs- stempel auf Urk. 1). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden. Auf sie kann demgemäss nicht eingetreten werden. 3.a)Für das Beschwerdeverfahren kann umständehalber auf die Erhe- bung von Gerichtskosten verzichtet werden.
b)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 550.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm