Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP230051-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 9. November 2023
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 19. Oktober 2023 (FV230021-E)
Erwägungen: 1. a) Am 11. September 2023 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) eine Klage ein auf Feststellung, dass die vom Beklagten mit Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 27. Juli 2023) betriebene Forderung von Fr. 496.50 nicht bestehe, und auf Aufhebung dieser Betreibung; sodann sei die Betreibung einstweilen einzustellen (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 12. September 2023 stellte die Vorinstanz superprovisorisch die Betreibung einstweilen ein (Vi-Urk. 3). Nach Eingang einer Stellungnahme des Beklagten vom 17. Oktober 2023 (Vi-Urk. 9) stellte die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Oktober die Betreibung für die weitere Dauer des Verfahrens ein und kündigte die Vorladung zur Hauptsache mit separatem Formular an (Vi-Urk. 11 = Urk. 2). b) Hiergegen erhob der Beklagte am 25. Oktober fristgerecht Beschwer- de und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1): "1. Die Betreibung sei fortzusetzen in der verlangten Höhe inkl. Verzugs- zins. 2. Sämtliche Kosten und Aufwände zu Lasten des Klägers. 3. Die geplante Verhandlung zur Hauptsache nicht durchzuführen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-14). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Am- tes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Eine solche Prozessvoraussetzung ist, dass diejenige Partei, welche Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde und ist dementsprechend auf diese nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Soweit ein solcher Nachteil nicht geradezu auf der Hand liegt, ist er im Rechtsmittel darzulegen und zu begründen.
b) Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung eine Vorladung zur Hauptsache mit separatem Formular angekündigt (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 2; und hat dann auch am 27. Oktober 2023 zur Hauptverhandlung auf den 1. Dezember 2023 vorgeladen, Vi-Urk. 12). In der Ankündigung einer Vorladung zur Hauptver- handlung ist kein Nachteil für den Beklagten erkennbar und ein solcher wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Diesbezüglich ist daher auf die Be- schwerde nicht einzutreten. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konk- ret und im Einzelnen auseinandersetzen; pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend be- anstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (recht- zeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, eine vorläufige Einstellung der Betreibung könne erfolgen, wenn die Klage sehr wahrscheinlich begründet sei. Der Kläger bringe vor, dass sich die Parteien allenfalls am 27. Juni 2023 an einer Autobahnraststätte zu einer Besprechung hätten treffen wollen, dieses Treffen nicht zustande gekommen sei und der vom Beklagten deswegen betriebene Zeit- und Fahrzeugaufwand von Fr. 496.50 bestritten werde. Der Beklagte mache gel- tend, dass die Parteien einen festen Termin vereinbart hätten, zu dem der Kläger
nicht erschienen sei und er als Beweis dafür Zeugen offerieren könne. Eine vor- läufige Einstellung der Betreibung sei eine vorsorgliche Massnahme und in die- sem Massnahmeverfahren sei der Beweis primär durch Urkunden zu erbringen; die Voraussetzungen für andere Beweismittel seien nicht erfüllt. Einen Urkunden- beweis über die Terminvereinbarung habe der Beklagte nicht erbringen können, weshalb für den vorliegenden Entscheid davon auszugehen sei, dass die Klage sehr wahrscheinlich begründet sei. Deshalb sei die superprovisorisch eingestellte Betreibung auch für die weitere Dauer des Verfahrens einzustellen (Urk. 2 S. 2-3). c) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, der Urkundenbeweis hinsichtlich Terminvereinbarung liege sehr wohl vor und sei mit seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2023 der Vorinstanz zugesandt wor- den. Die Terminvereinbarung über Whatsapp werde nochmals zugesandt; daraus sei klar ersichtlich, dass der Kläger Kenntnis über den Termin und die Konse- quenzen hinsichtlich Aufwandverrechnung bei nicht abgemeldetem Termin gehabt habe. Somit sei die Klage nicht sehr wahrscheinlich begründet (Urk. 1). d) Die mit der Beschwerde eingereichten Bilder von Whatsapp- Nachrichten wurden im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht (vgl. Vi- Urk. 10/1-2) und der Beklagte hat in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2023 auch nicht auf solche verwiesen (vgl. Vi-Urk. 9). Im Beschwerdeverfahren ist nun aber die Einreichung neuer Beweismittel nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Erwägung 3.a), weshalb die Bilder der Whatsapp-Nachrichten nicht berück- sichtigt werden können. Dass aufgrund der bei der Vorinstanz vorhandenen Ur- kunden die Klage als nicht sehr wahrscheinlich begründet zu werten gewesen wä- re, wird sodann in der Beschwerde nicht geltend gemacht. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (oben Erwägung 2). f) Dem Beklagten steht es frei, die mit der Beschwerde eingereichte Bei- lagen (Urk. 3) an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2023 einzu-
reichen. Das Obergericht wird diese nicht an die Vorinstanz überweisen (vgl. un- ten Dispositiv-Ziffer 5). 4. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 496.50. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 100.-- festzusetzen (§ 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Gerichtsgebührenverordnung). b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels rele- vanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 1 und 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 496.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. November 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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