Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP230049-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 6. Dezember 2023 in Sachen Stockwerkeigentümergemeinschaft A.-str. ..., Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch die Verwalter, B. und C., gegen D., Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch E._____, betreffend Stockwerkeigentum Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 2. Oktober 2023 (FV220039-I)
Erwägungen: 1.Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Bei der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) handelt es sich um eine Stockwerkeigentümergemeinschaft. Die Klägerin und Beschwerdegegne- rin (fortan Klägerin) gehört als Stockwerkeigentümerin zu deren Mitgliedern. Am 16. November 2022 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Uster (fortan Vorinstanz) gegen die Beklagte eine Klage betreffend Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft ein (Urk. 2; samt entspre- chender Klagebewilligung, Urk. 1). Am 4. Mai 2023 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher für die Beklagte deren Verwalter, B._____ und C._____, erschie- nen (Prot. I S. 5). Zum Nachweis ihrer Ermächtigung reichten sie eine Prozessvoll- macht in Form eines Zirkularbeschlusses ein (Urk. 23; Urk. 34 E. 2.2; Prot. I S. 5 f.). Im Nachgang zur Hauptverhandlung vom 4. Mai 2023 reichten die Verwalter mit unaufgeforderter Eingabe vom 9. Mai 2023 einen Mehrheitsbeschluss der ordentli- chen Stockwerkeigentümerversammlung vom 8. Mai 2023 nach, welcher die Ver- walter zur Vertretung der Beklagten im vorliegenden Prozess ermächtigte (Urk. 26; Urk. 27; Urk. 34 E. 2.2). Mit Urteil vom 2. Oktober 2023 hob die Vorinstanz den Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung vom 25. April 2022 betreffend Traktandum 3 (Jahresrechnung 2021) auf und wies die Klage im Übrigen (Anfech- tung Beschluss Traktandum 4 [Entlastung der Verwaltung]) ab. Die Entscheidge- bühr von Fr. 1'500.– sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 375.– wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 31 S. 17 f. = Urk. 34 S. 17 f.). 1.2. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und Urk. 32) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 33 S. 1 f.): "1.Der Entscheid des Bezirksgerichts Uster vom 2. Oktober 2023 betreffend Traktandum 3 (Jahresrechnung 2021) sei aufzuheben. Vielmehr sei festzustellen, dass die Jahresrechnung 2021 geset- zes- und statutenkonform im Sinne von Art. 712h ZGB sei. 2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Klägerin."
1.3. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1–32) wurden beigezogen. Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander- zusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. Novem- ber 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Erfüllt die Beschwerde grund- legende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. 2.2. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfah- ren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.H.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).
3.Vertretung der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Verwalter der Beklagten, B._____ und C., hätten anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Mai 2023 eine von mehreren Stock- werkeigentümern unterzeichnete Prozessvollmacht eingereicht. Dieser Prozess- vollmacht fehle es an der Unterschrift zweier Stockwerkeigentümer, einerseits an der Unterschrift der Klägerin, andererseits an der Unterschrift des Stockwerkeigen- tümers F.. Dies ergebe sich ohne Weiteres aus dem von den Verwaltern ein- gereichten Eigentümerverzeichnis der Beklagten bzw. aus dem Protokoll der or- dentlichen Jahresversammlung vom 25. April 2022. Das Fehlen der Unterschrift der Klägerin schade vorliegend nicht, da diese aufgrund ihrer Stellung als Anfechtungs- klägerin ohnehin als nicht stimmberechtigt gelte. Dies sehe auch das Reglement der Beklagten vom 11. April 2005 vor. Im Übrigen müsste die eingereichte Prozess- vollmacht aber von sämtlichen Stockwerkeigentümern unterzeichnet sein, um als gültiger Zirkularbeschluss im Sinne von Art. 66 Abs. 2 ZGB zu gelten. Dies sei man- gels Unterschrift des Stockwerkeigentümers F._____ nicht der Fall. Es liege folglich keine rechtsgenügende Ermächtigung der Beklagten im Sinne von Art. 712t Abs. 2 ZGB vor, welche die Verwalter zur Prozessführung bzw. zur Vertretung der Beklag- ten an der Hauptverhandlung berechtige. Daran vermöge auch der mit Eingabe vom 9. Mai 2023 nachträglich von den Verwaltern eingereichte Mehrheitsbeschluss der ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 8. Mai 2023 nichts zu än- dern, welcher B._____ und C._____ zur Vertretung im vorliegenden Verfahren be- vollmächtige. Grundsätzlich würde ein solcher Mehrheitsbeschluss in formeller Hin- sicht zur Prozessbevollmächtigung im Sinne von Art. 712t Abs. 2 ZGB genügen und führe entsprechend auch dazu, dass die Verwalter ab dem Zeitpunkt der Ein- reichung des vorgenannten Mehrheitsbeschlusses als Vertreter der Beklagten gäl- ten und das Rubrum dahingehend anzupassen sei. Die Säumnis der Beklagten an der Hauptverhandlung gelte aber unabhängig davon. So habe die Ermächtigung zur Prozessführung im Sinne von Art. 712t Abs. 2 ZGB mit Ausnahme von dringen- den Fällen vorgängig zu erfolgen. Da ein dringender Fall vorliegend verneint wer- den könne – die Beklagte bzw. deren Verwalter seien bereits mit Verfügung vom 20. Januar 2023 auf die Voraussetzungen einer gültigen Vertretung und deren Säumnisfolgen hingewiesen worden, weshalb ihnen genügend Zeit bis zur Ver-
handlung vom 4. Mai 2023 zur Verfügung gestanden habe, um entweder einen Mehrheitsbeschluss der Stockwerkeigentümerversammlung oder einen schriftli- chen Zirkularbeschluss zu erwirken – fehle es der Beklagten für die Zeit bis und mit Hauptverhandlung bzw. 10. Mai 2023 (nachträgliche Einreichung Ermächtigungs- beschluss) an einer rechtsgenügenden Vertretung und sie sei in der Folge als säu- mig zu behandeln (Urk. 34 E. 2.2). 3.2. Die Beklagte rügt mit ihrer Beschwerde, dass die Vorinstanz auf das Ansetzen einer Nachfrist bei Mängeln gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO verzichtet habe und auch die nachgereichte Vollmacht nicht berücksichtigt habe. Weiter führt sie aus, nicht versucht zu haben, die Unterschrift des Eigentümers F._____ einzuholen, weil sie diese ohnehin nicht erhalten hätte. F._____ habe noch nie an einer Versammlung teilgenommen, noch habe er sich je vertreten lassen. Ein gültiger Zirkularbeschluss sei in der Stockwerkeigentümergemeinschaft somit überhaupt nicht möglich. Auch sei es nicht möglich gewesen, das Datum der Jahresversammlung 2023 vorzuver- legen, da ein wichtiges Thema die Situation mit der Nachbarliegenschaft gewesen sei und sie mit der Eigentümerschaft in Verhandlungen bezüglich einer einver- nehmlichen Lösung ihres Bauvorhabens gewesen seien (Urk. 33 Rz. 2.1 f.). 3.3. Die Ausführungen der Beklagten zu den fehlenden Möglichkeiten der Einho- lung der Unterschrift von F._____ und der Vorverschiebung der Jahresversamm- lung 2023 erfolgen erstmals im Beschwerdeverfahren und haben aufgrund des No- venverbots (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben E. 2.2) vorliegend unberücksichtigt zu bleiben. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, wäre der Beschwerde der Beklagten aber selbst bei deren Berücksichtigung kein Erfolg beschieden. Die Beklagte kriti- siert, dass die Vorinstanz ihr keine Nachfrist zur Einreichung einer ausreichenden Vollmacht im Nachgang zur Hauptverhandlung vom 4. Mai 2023 angesetzt habe. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, muss der Verwalter gemäss dem Wortlaut von Art. 712t Abs. 2 ZGB in Fällen, welche – wie vorliegend – nicht dem summari- schen Verfahren unterstellt sind, grundsätzlich vorgängig über eine Ermächtigung zur Führung eines Zivilprozesses verfügen. Vorbehalten sind einzig dringliche Fälle, in welchen die Ermächtigung nachgeholt werden kann. Soweit die Beklagte mit ihrer Behauptung, dass eine Vorverlegung der Stockwerkeigentümerversamm-
lung 2023 nicht möglich gewesen sei, geltend machen will, dass ein dringlicher Fall vorliege, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass sie von der Vorinstanz bereits mit Verfügung vom 20. Januar 2023 auf die Vorausset- zungen einer gültigen Vertretung und deren Säumnisfolgen hingewiesen wurde (Urk. 9), nachdem sie mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 beantragt hatte, auf die Klage sei nicht einzutreten, da die Verwalter, B._____ und C., entgegen der Ansicht der Klägerin die Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht vertreten würden (Urk. 6). Die Vorinstanz hielt in jener Verfügung unter anderem Folgendes fest (Urk. 9 S. 2 f.): "unter dem Hinweis, dass es indes in der Regel sowohl eines entsprechenden Beschlusses der Stockwerkeigentümergemeinschaft als auch der Bestellung ei- ner Vertretung bedarf, wenn sich eine als beklagte Partei ins Recht gefasste Stockwerkeigentümerschaft zu einer gegen sie geführten Klage äussern bzw. einer solchen widersetzen will, und von Säumnis der Beklagten auszugehen wäre, sollte(n) anlässlich der anzusetzenden Verhandlung keine Person(en) er- scheinen, die zur Vertretung der Beklagten in dieser Sache berechtigt sind [...]" Die Beklagte wusste daher spätestens seit der Zustellung der Verfügung vom 20. Januar 2023 (Urk. 9) am 26. Januar 2023 (Urk. 10), dass sie vorgängig eine Prozessvollmacht im Sinne von Art. 712t Abs. 2 ZGB einholen muss, um an der Hauptverhandlung gültig vertreten zu sein. Dass es ihr nicht möglich gewesen sein soll, innert dreier Monate eine ausserordentliche Stockwerkeigentümerversamm- lung für die Erteilung der Vollmacht einzuberufen, ist nicht dargetan und angesichts der im Stockwerkreglement vorgesehenen Einberufungsfrist von 20 Tagen (Urk. 22/8 S. 14 Ziff. 29.b) auch nicht ersichtlich. Die Beklagte ersuchte denn auch nicht um Verschiebung der Verhandlung mit der Begründung, dass es ihr nicht möglich sei, bis zum Verhandlungstermin die erforderliche Vollmacht einzuholen. Dass die Beklagte stattdessen den Weg des Zirkularbeschlusses wählte, im Wis- sen darum, dass sie die Unterschrift von F. nicht werde erhältlichen machen können, ist ihr eigenes Versäumnis. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz der Beklagten nach Kenntnis der ungenügenden Voll- macht anlässlich der Verhandlung vom 4. Mai 2023 keine Nachfrist zur Verbesse-
rung mehr ansetzte. Die Beklagte durfte auch nicht davon ausgehen, dass ihr im- plizit eine solche gewährt wurde. Entsprechend hielt die Vorinstanz auch zu Recht fest, dass es der Beklagten für die Zeit bis und mit Hauptverhandlung bzw. 10. Mai 2023 (nachträgliche Einreichung Ermächtigungsbeschluss) an einer rechtsgenü- genden Vertretung fehlte und sie in der Folge als säumig zu behandeln ist (zu den Folgen dieser Säumnis unten E. 5). 4.Gehörige Klageeinleitung 4.1. Die Vorinstanz erwog, die Verwalter der Beklagten hätten mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 beantragt, dass auf die Klage wegen Nichteinhaltung der ge- setzlichen Vorschriften des ZGB sowie der ZPO nicht einzutreten und diese als gegenstandslos abzuschreiben sei. Begründet werde der Antrag damit, dass einzig die Verwalter, B._____ und C._____, zur Schlichtungsverhandlung aufgeboten worden seien, obwohl ihnen die Stockwerkeigentümergemeinschaft keine Pro- zessermächtigung für das Schlichtungsverfahren erteilt habe. Das Schlichtungs- verfahren sei daher nicht korrekt durchgeführt worden. Grundsätzlich sei vorge- nannter Antrag der Verwalter aufgrund ihrer fehlenden Vertretungsbefugnis nicht zu hören. Die gehörige Klageeinleitung als Prozessvoraussetzung sei vom Gericht aber von Amtes wegen zu prüfen, weshalb darauf eingegangen werde. Zunächst schade es nicht, dass die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung einzig den Ver- waltern der Beklagten zugestellt worden sei. An die Stockwerkeigentümer insge- samt gerichtete Erklärungen, Aufforderungen, Urteile und Verfügungen könnten durch Zustellung an den Verwalter an seinem Wohnsitz oder am Ort der gelegenen Sache ohne Weiteres wirksam mitgeteilt werden (Art. 712t Abs. 3 ZGB); dies gelte unabhängig von einer allfälligen Vertretungsbefugnis der Verwaltung. Die Vorla- dung zur Schlichtungsverhandlung habe somit an die Verwalter – in deren Funktion als Zustelldomizil der Stockwerkeigentümergemeinschaft – versandt werden dür- fen. Weiter spiele es vorliegend für die korrekte Durchführung des Schlichtungsver- fahrens keine Rolle, dass die Verwalter – wie behauptet – für das Schlichtungsver- fahren über keine Vertretungsbefugnis verfügt hätten. Aus der Klagebewilligung vom 18. Juli 2022 gehe hervor, dass anlässlich der Schlichtungsverhandlung auf Seiten der Beklagten weder diese selbst, das heisst die einzelnen Stockwerkeigen-
tümer, noch eine allfällige Vertretung (Verwaltung etc.) anwesend gewesen sei. Die Beklagte sei an der Schlichtungsverhandlung folglich säumig gewesen, weshalb das Friedensrichteramt G._____ gesetzeskonform die Klagebewilligung an die Klä- gerin erteilt habe (Urk. 34 E. 2.3). 4.2. Die Beklagte macht mit ihrer Beschwerde erneut geltend, dass wegen Verfah- rensmängeln nicht auf die Klage hätte eingetreten werden dürfen. Im Schlichtungs- gesuch sei als beklagte Partei die "Stockwerkeigentümergemeinschaft A.- strasse ..., G., vertreten durch Verwaltung B._____ und C." bezeichnet worden. Entgegen der klägerischen Meinung habe zum damaligen Zeitpunkt keine Ermächtigung der Stockwerkeigentümer vorgelegen. Die Beklagtenbezeichnung im Schlichtungsgesuch sei daher unzutreffend gewesen. Der Friedensrichter habe am 7. Juni 2022 die Stockwerkeigentümergemeinschaft, vertreten durch B. und C., zur Verhandlung am 18. Juli 2022 aufgeboten. Die übrigen Eigentü- mer seien nicht rubriziert gewesen und hätten weder Kenntnis vom Schlichtungs- gesuch noch von der Vorladung gehabt. Entgegen der Meinung der Vorinstanz seien die Adressaten B. und C._____ nicht einfach die Beklagtenadresse. Es könne wohl nicht Aufgabe der Verwalter sein, sicherzustellen, dass die beklagte Partei vollständig anwesend oder vertreten seien (Urk. 33 Rz. 3.2 f.). 4.3. Mit diesen Ausführungen wiederholt die Beklagte das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene (vgl. Urk. 6), ohne sich mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere zum Verwalter als Zustelldomizil (Art. 712t Abs. 3 ZGB) und der Säumnis anlässlich der Schlichtungsverhandlung auseinanderzusetzen. Damit genügt sie den oben (E. 2.1) aufgeführten Rüge- und Begründungsanforde- rungen nicht, weshalb auf ihre Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. Dennoch ist anzumerken, dass es nicht selten der Fall sein dürfte, dass im Zeitpunkt des Erhalts eines Schlichtungsgesuchs, welches sich gegen die Stockwerkeigentümergemein- schaft richtet, noch keine Ermächtigung des Verwalters zur Führung des Prozesses vorliegt. In diesem Fall ist es die Aufgabe des Verwalters, umgehend eine ausser- ordentliche Stockwerkeigentümerversammlung einzuberufen oder zu versuchen, die Ermächtigung der Stockwerkeigentümer auf dem Zirkulationsweg zu erhalten (Schwarz, Aktuelle Rechtsprechung zum Stockwerkeigentum, in: Wermelinger
[Hrsg.], Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2019, Bern 2019, S. 17 ff., S. 38). Der Verwalter kann bei der Schlichtungsbehörde die Schlichtungsverhandlung ter- minlich so ansetzen lassen, dass ihm genügend Zeit verbleibt, bei der Stockwerk- eigentümergemeinschaft die notwendigen Beschlüsse einzuholen (Haas/Rüegg, Das Schlichtungsverfahren und das Stockwerkeigentum, in: Wermelinger [Hrsg.], Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2020, Bern 2020, S. 55 ff., S. 83). 5.Materielles Da die Beklagte anlässlich der Verhandlung vom 4. Mai 2023 säumig war, gelten ihre sämtlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu den angefochtenen Stockwerkeigentümerbeschlüssen (Urk. 33 Rz. 1.1–1.5) sowie die diesbezüglich eingereichten Unterlagen (Urk. 37/3–8) – soweit sie nicht bereits vor Vorinstanz durch die Klägerin eingereicht wurden (Urk. 22/8 = Urk. 37/3; Urk. 22/11–12 = Urk. 37/4; Urk. 22/13 = Urk. 37/5; Urk. 22/16–17 = Urk. 37/6) – als neu. Aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben E. 2.2) können sie vorliegend nicht berücksichtigt werden. Weitere zu berücksichtigende Rügen enthält die Beschwerdeschrift der Beklagten nicht. Folglich hat es beim vorinstanzlichen Entscheid zu bleiben, wonach der Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung (Stockwerkeigentümergemeinschaft, Kat. Nr. 1, A.-str. ..., G.) vom 25. April 2022 betreffend Traktandum 3 (Jah- resrechnung 2021) aufzuheben ist. 6.Ergebnis Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Beklagten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7.Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit ei- nem Streitwert von Fr. 8'361.50. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Gerichtsge- bührenverordnung des Obergerichts auf Fr. 900.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem
von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 900.– (Urk. 39) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Rechtsmittelverfahren keine zu- zusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde der Beklagten gegen das Urteil des Einzelgerichts im verein- fachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 2. Oktober 2023 wird abge- wiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt und mit ihrem Kostenvorschuss von Fr. 900.– verrechnet. 4.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Dop- pel von Urk. 33, Urk. 36 und Urk. 37/3–10 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'361.50.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: st