Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP230048-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 20. Oktober 2023
in Sachen
A., Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Winterthur
betreffend Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 21. September 2023 (FV230021-K)
Erwägungen: 1. Mit elektronischer Eingabe vom 19. Oktober 2023, gleichentags beim Ober- gericht eingegangen, zog der Kläger seine am 2. Oktober 2023 eingereichte Be- schwerde zurück (Urk. 9). Das Beschwerdeverfahren ist demgemäss abzuschrei- ben (Art. 241 ZPO.) 2. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich kei- ne Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Be- schwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Entsprechend ist für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 250.-- festzusetzen (§ 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG). Die Gerichtskosten sind ausgangs- gemäss dem Kläger aufzuerlegen; Parteientschädigungen sind keine zuzuspre- chen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger, an die Beklagte des vorinstanzlichen Verfahrens und an die Vorinstanz, an letztere unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 20. Oktober 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: lm