Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP230043-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 28. September 2023 in Sachen A., Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B., Beklagter und Beschwerdegegner betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (Ausstand) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 23. August 2023 (FV230070-L)
Erwägungen: 1.a)Am 5. Juni 2023 ging beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen (Vorinstanz), eine Klage gemäss Art. 85a SchKG auf Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld von Fr. 133.-- nebst Betreibungskosten ein (Vi- Urk. 1 und 2; vgl. Vi-Urk. 15). Im Nachgang zur Hauptverhandlung vom 11. Juli 2023 stellte die Klägerin am 20. und 21. Juli 2023 Ausstandsgesuche gegen den vorinstanzlichen Richter, Ersatzrichter lic. iur. Ph. Talbot, und die Gerichtsschreibe- rin, MLaw T. Gelbhaus, sowie weitere Begehren (Vi-Urk. 19). Mit Verfügung vom 23. August 2023 wies die Vorinstanz die Ausstandsgesuche ab, soweit sie auf die Rechtsbegehren der Klägerin eintrat (Vi-Urk. 23 = Urk. 2). b)Hiergegen erhob die Klägerin am 11. September 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 24: Zustellung am 30. August 2023) Beschwerde und stellte darin die folgen- den Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1): "1 – Die Verfügung vom 23. August 2023 im Bezug auf FV230070 sei für nich- tig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz für neue Be- urteilung zurückzuweisen. 2 – "Ersatzrichter" Tablot und Gerichtsschreiberin Gelbhaus sei mit unpartei- ischen nicht vorgenommen Richter und Gerichtsschreiber zu ersetzen. 3 – Die Verhandlung am 11. Juli 2023 sei für nichtig zu erklären und aufzu- heben und "Ersatzrichter" Ph Talbot sowie auch "Gerichtsschreiber" Gelbhaus seien mit einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter sowie einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Gerichtsschreiber zu ersetzen, der die Sache erneut beurteilt bzw erneut vor- lädt. 4 – Meine gesamte schriftliche Eingabe vom 10. Juli 2023 sei als verlesen zu vermerken. 5 – Es sei zu vermerken, dass der beigelegte Zirkulationsbeschluss vom 3. Juli 2023 im Bezug auf CB230063 fristgericht an der Verhandlung einge- reicht wurde. 6 – Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegner." c)Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-26). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.a)Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat inso- fern grundsätzlich Bestand. b)Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Klägerin mache geltend, Er- satzrichter Ph. Talbot sei nicht befugt, für die Vorinstanz zu amten, weil er in der Konstituierung des Bezirksgerichts Zürich nicht als Ersatzrichter aufgeführt werde. Dies sei jedoch unzutreffend, denn Ph. Talbot sei vom Obergericht zum nebenamt- lichen Ersatzrichter mit Einzelrichterkompetenz ernannt worden, womit er legitimiert sei, als Einzelrichter für die Vorinstanz zu amten (Urk. 2 Erw. 3.1 bis 3.3). Die Klä- gerin bezweifle sodann die richterliche Unabhängigkeit von Ersatzrichter Ph. Tal- bot, da er als Leitender Gerichtsschreiber weisungsgebunden sei. Da jedoch Ph. Talbot im vorinstanzlichen Verfahren nicht in einem Kollegialgericht, sondern als Einzelrichter amte, bestehe kein Raum für Misstrauen in seine richterliche Un- abhängigkeit (Urk. 2 Erw. 3.4). Die Klägerin bemängle sodann eine Veränderung des Spruchkörpers, weil die Kostenvorschussverfügung vom 8. Juni 2023 von einer anderen als danach an der Hauptverhandlung anwesenden Bezirksrichterin und Gerichtsschreiberin erlassen worden sei. Jedoch handle es sich bei der Kostenvor- schussverfügung um eine prozessleitende Verfügung, ohne Auseinandersetzung in der Sache. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung spiele es keine Rolle, wer beim Erlass von Standardverfügungen entscheide. Ohnehin würden hinreichende sachliche Gründe für den Wechsel bestehen, denn bei der Vorinstanz sei bei neu eingegangenen Klagen alternierend jemand für die ersten prozessleitenden Schritte zuständig (Urk. 2 Erw. 3.5 bis 3.7). In ihren weiteren Ausführungen rüge
die Klägerin die Verhandlungsführung bzw. -leitung von Ersatzrichter Ph. Talbot. Jedoch wären allfällige prozessuale Fehler mit den entsprechenden Rechtsmitteln zu rügen und würden im Allgemeinen nicht zur Annahme einer Befangenheit füh- ren. Daher sei auf die Rechtsbegehren 2 und 3 sowie die Nichtigerklärung der Ver- handlung vom 11. Juli 2023 gemäss Rechtsbegehren 1 nicht einzutreten (Urk. 2 Erw. 3.8). Die Behauptung der Klägerin, es gebe keine Gerichtsschreiben T. Gelb- haus, sei offensichtlich haltlos, denn diese sei vom Bezirksgericht Zürich als Ge- richtsschreiberin angestellt worden. Sodann sei unverständlich, welches Verhalten die Klägerin der Gerichtsschreiberin T. Gelbhaus anlässlich der Verhandlung vom 11. Juli 2023 vorwerfe (Urk. 2 Erw. 3.9). c)Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde vorab im Wesentlichen eine Ver- letzung ihres rechtlichen Gehörs geltend und zitiert dazu ihr gesamtes Ausstands- gesuch vom 21. Juli 2023 (Vi-Urk. 21) nochmals in der Beschwerde (Urk. 1 S. 2-7). Soweit die Klägerin diesbezüglich geltend macht, die Vorinstanz sei nicht auf ihre Rügen der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch Ersatzrichter Talbot oder dessen einseitige Verhandlungsführung eingegangen (Urk. 1 S. 8 f.), ist ihr vorab entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz auf die Vorbringen der Klägerin nur insoweit einzugehen brauchte, als diese entscheidrelevant waren. Im Übrigen ist die Vor- instanz auf diese Vorwürfe sehr wohl eingegangen; sie hat diesbezüglich dargelegt, dass behauptete prozessuale Fehler mit den entsprechenden Rechtsmitteln zu rü- gen wären und im Allgemeinen nicht zur Annahme einer Befangenheit führen wür- den (Urk. 2 Erw. 3.8). Dies wird in der Beschwerde nicht gerügt. d)Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde sinngemäss geltend, sie habe nicht gewusst, dass Ph. Talbot zum (nebenamtlichen) Ersatzrichter mit Einzelrich- terkompetenz ernannt worden sei, und habe zum entsprechenden Ernennungsbe- schluss nicht Stellung nehmen können, womit ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei (Urk. 1 S. 9). Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass die Klägerin nicht be- rechtigt ist, den Ernennungsbeschluss in Frage zu stellen, weshalb zu diesem eine Stellungnahme der Klägerin (oder irgendwelcher Parteien) entbehrlich ist. Dass so- dann Ph. Talbot zum nebenamtlichen Ersatzrichter ernannt wurde, ist auf dem In- ternet-Auftritt des Bezirksgerichts Zürich dokumentiert (www.gerichte-zh.ch → Organi-
sation → Bezirksgericht Zürich → Organisation → Interessenbindungen → Interessenbindungen nebenamtliche Ersatzmitglieder). e)Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde schliesslich im Wesentlichen geltend, Ersatzrichter Ph. Talbot habe keinen Grund genannt, wieso die Gerichts- besetzung an der Hauptverhandlung gegenüber einer früheren Verfügung geändert worden sei. Der Spruchkörper für die Verhandlung müsse schon bei der Vorladung genannt werden; es müsse den Parteien mitgeteilt werden, wer für das Verfahren zuständig sei (Urk. 1 S. 9 f.). Mit dem von der Klägerin beanstandeten Wechsel der Gerichtsbesetzung hat sich bereits die Vorinstanz befasst; die entsprechenden Er- wägungen (Urk. 2 Erw. 3.5 bis 3.7) werden in der Beschwerde nicht konkret gerügt, womit es bei diesen bleibt. Im Übrigen erschliesst sich nicht, welchen Ausstands- grund die Klägerin aus dem von ihr beanstandeten Wechsel der Gerichtsbesetzung hinsichtlich Ersatzrichter Ph. Talbot ableiten will (vgl. Art. 47 ZPO). f)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3.a)Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 133.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 200.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels rele- vanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.
3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 133.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. September 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip