Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP230042-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 25. September 2023
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
betreffend Stockwerkeigentum Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 19. Juli 2023 (FV230018-F)
Erwägungen: 1. a) Am 17. Mai 2023 überbrachte der Kläger dem Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) eine Eingabe, in welcher er drei Vorschläge zur Bereinigung einer Streitigkeit über die Verteilung von Kellerräumlichkeiten in einer Stockwer- keigentümergemeinschaft machte (Urk. 2; unter Beilegung der Klagebewilligung vom 7. April 2023, Urk. 1). Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Verbesserung der Klage, namentlich zur Stellung eines hin- reichend bestimmten Rechtsbegehrens, sowie zur Nennung des Streitwerts an (Urk. 6). Am 5. und am 7. Juli 2023 überbrachte der Kläger weitere Eingaben (Urk. 9 f.). Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein und auferlegte die Gerichtskosten dem Kläger (Urk. 11 = Urk. 15). b) Hiergegen erhob der Kläger am 11. September 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 12/1: Zustellung am 21. Juli 2023) Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 14; "moechte ich bitten mein Anklage an zu nehmen"): Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf die Klage sei einzutre- ten. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, eine Klage müsse ein Rechtsbegehren enthalten und dieses müsse so bestimmt sein, dass es zum Ur- teil erhoben werden könnte; auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssten bezif- fert werden. In seiner Eingabe vom 16. Mai 2023 habe der Kläger drei "Vorschlä- ge" aufgeführt (1 = Erhalt eines entsprechenden Anteils am neuen Keller; 2 = Er- halt eines halben Anteils des Kellers des Beklagten 2; 3 = rückwirkender Abkauf der entsprechenden Wertquoten durch die Beklagten) und in seiner Eingabe vom 7. Juli 2023 drei "Wünsche" (1 = Ungültigerklärung der gesetzwidrigen Einteilung der Kellerabteile; 2 = Abklärung durch die gesetzwidrige Einteilung entstandenen finanziellen Verluste und möglichst deren Ersatz; 3 = neue Einteilung des Keller- raums von 20 m 2 gemäss Wertquoten). Zwar sei nachvollziehbar, dass sich der
Kläger an der Aufteilung der Kellerräume der Liegenschaft, welche er gemeinsam mit den Beklagten im Stockwerkeigentum besitze, störe. Es bleibe jedoch unklar, was der Kläger schlussendlich zugesprochen haben wolle. Es sei nicht nachvoll- ziehbar, was durch das Gericht ungültig erklärt werden solle, der geforderte Er- satz von finanziellen Verlusten und Abkauf von Wertanteilen sei nicht beziffert worden und es bleibe auch unklar, welche Neuaufteilung der Kellerräume der Kläger anstrebe. Auf die Klage sei daher nicht einzutreten (Urk. 15 Erwägungen 3 und 4). Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass in der Klagebewilligung ein – in der Klage nicht kommentierter – Streitwert von Fr. 7'000.-- genannt und daher die Klage im vereinfachten Verfahren angelegt worden sei. In seiner Eingabe vom 5. Juli 2023 habe der Kläger den Streitwert nun aber mit Fr. 130'000.-- beziffert, womit die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- für das vereinfachte Verfahren deut- lich überschritten werde. Auch deshalb wäre auf die Klage nicht einzutreten (Urk. 15 Erwägung 5). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids an- hand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzel- nen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht reicht nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Be- stand. c) Der Kläger legt in seiner Beschwerde im Wesentlichen dar, der Streit gehe um einen vergessenen Anteil an einem nachträglich gebauten Kellerraum. Die Beklagten hätten diesen Kellerraum von 20 m 2 unter sich aufgeteilt und ihm sei nur 1 m 2 unter der Treppe zugewiesen worden, was gesetzwidrig und von ihm nicht akzeptiert worden sei. So müsse er jedes Jahr Nebenkosten für diesen
20m 2 -Raum der Beklagten bezahlen. Die Beklagten würden seit mehreren Jahren seinen Widerstand ignorieren (Urk. 14). d) Mit diesen Vorbringen werden die massgeblichen vorinstanzlichen Er- wägungen – Nichteintreten mangels genügender Rechtsbegehren und zusätzlich aufgrund des Streitwertes (oben Erwägung 2.a) – nicht beanstandet, womit es nach dem Gesagten (oben Erwägung 2.b) bei diesen und dem darauf gestützten Nichteintreten auf die Klage bleibt. Die Beschwerde erweist sich damit als offen- sichtlich unbegründet und ist demgemäss abzuweisen. e) Bloss ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz bei ih- rer Rechtsmittelbelehrung offensichtlich vom Streitwert gemäss Klagebewilligung von Fr. 7'000.-- ausgegangen ist (Urk. 1). Auch wenn aufgrund der Streitwertan- gabe des Klägers von Fr. 130'000.-- in seiner Eingabe vom 5. Juli 2023 (Urk. 9) die Berufung zulässiges Rechtsmittel gewesen wäre (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO) und entsprechend die Rechtsmitteleingabe des Klägers (Urk. 14) als Berufung entgegengenommen worden wäre, hätte dies nichts am Ausgang des Rechtsmit- telverfahrens geändert (auch eine Berufung wäre aus den gleichen, vorstehend dargelegten Gründen abzuweisen gewesen). 3. a) Für das Beschwerdeverfahren ist vom vorinstanzlich veranschlag- ten Streitwert von Fr. 7'000.-- auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebüh- renverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, den Beklagten mangels rele- vanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten je unter Beilage von Kopien der Urk. 14 und 16/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. September 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
lic. iur. A. Huizinga
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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