Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP230041-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 10. November 2023 in Sachen A., Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B.-str. ..., Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Nachbarschaftsstreit / Ausstand Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (1. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. August 2023; Proz. FV230071
Erwägungen: 1.Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 machte die Beschwerdeführerin beim Bezirks- gericht Zürich unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Zürich, Kreise ... + ..., eine Klage betreffend eine nachbarschaftsrechtliche Strei- tigkeit anhängig (act. 5/1 f.). Das Verfahren wurde daraufhin mit Verfügung vom 7. Juni 2023 der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich zugeteilt (act. 4). Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 setzte die für das Verfahren zuständige Bezirksrich- terin lic. iur. Iseli unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin MLaw Schwaller der Beschwerdegegnerin Frist an, sich zur Höhe des Streitwertes zu äussern und zur Frage ihrer neuen Verwaltung durch C._____ bzw. zu belegen, dass die Verwal- tung neu durch diesen ausgeübt werde (act. 5/8). Mit Eingabe vom 14. August 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Zuteilungsverfügung Beschwerde an die Kammer, auf welche nicht eingetreten wurde (OGer ZH PP230034 vom 7. September 2023 = act. 15/9). Ebenfalls mit Eingabe vom 14. August 2023 stellte die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz ein Ausstandsbegehren gegen Be- zirksrichterin lic. iur. Iseli und Gerichtsschreiberin MLaw Schwaller (act. 5/13). Mit Verfügung vom 18. August 2023 trat Vizepräsident lic. iur. Dubach unter Mitwir- kung der Gerichtsschreiberin MLaw Novak auf das Ausstandsbegehren nicht ein ([act. 3/1 =] act. 4 [= act. 5/15]). Dieser Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 30. August 2023 zugestellt (act. 5/16/2). 2.Gegen diesen Entscheid gelangte die Beschwerdeführerin rechtzeitig an die Kammer und stellte die folgenden Anträge: " 1 - Die Verfügung vom 18. August 2023 im Beug auf FV230071 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vor- instanz für neue Beurteilung zurückzuweisen. 2 - Bezirksrichterin Iseli und Gerichtsschreiberin Schwaller sei mit un- parteiischen nicht vorgenommen Richter und Gerichtsschreiber zu ersetzen. 3 - Die Zuteilungsverfügung vom 7. Juni 2023 sei für nichtig zu erklä- ren und aufzuheben und die Verfügung vom 25. Juli 2023 im Be- zug auf FV230071 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und meine am 7. Juni 2023 eingegangene Klage mit Poststempel vom 5. Juni 2023 ist von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Kollegialgericht bzw Richter zu ersetzen, der die Sache erneut beurteilt.
4 - Es sei gerichtlich festzustellen, das RA X._____ nicht bevollmäch- tigt war, die Stockwerkeigentümergemeinschaft am 21. Juli 2023 bzw 25. Juli 2023 in Bezug auf FV230071 zu vertreten bzw. nicht bevollmächtigt ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft, B.-strasse ..., ... Zürich im Bezug auf meine am 7. Juni 2023 eingegangene Klage mit Poststempel vom 5. Juni 2023 zu vertreten. 5 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass RA X. aufgrund von ei- ner erheblicher Interesse Konflikt die Stockwerkeigentümerge- meinschaft im Bezug auf diesen Geschäft nicht vertreten darf. 6 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass auf Grund von einer erhebli- che Interessen Konflikt, dass RA X._____ den ehemaligen Ver- walter D., die übrige Stockwerkeigentümer, den Fake Ver- walter E1. AG bzw den Fake Verwalter E2._____ GmbH sowie auch den neuen Fake Verwalter gleichzeitig zu vertreten. 7 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass C._____ nicht der Verwalter ist und nicht berechtigt war eine Vollmacht in der Name der Stockwerkeigentümergemeinschaft im Bezug auf FV230071 zu erteilen. 8 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass kein gültige Vollmacht von RA X._____ eingereicht wurde. 9 - Eventuelle sei es von Amts wegen gerichtlich festzustellen, dass keine Versammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft am 30. Dezember 2022 stattfand und dass sämtliche Beschlüsse der "Versammlung" – die am 30. Dezember 2022 nicht stattfand – nichtig sind. 10- Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchsgegnerin." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–20). Mit Verfügung vom 22. September 2023 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, für das vor- liegende Verfahren einen Vorschuss zu leisten (act. 6). Die Beschwerdeführerin leistete den Vorschuss nicht innert Frist. Da sie ihn jedoch leistete, bevor ihr in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist angesetzt wurde, ist der Vor- schuss als rechtzeitig geleistet entgegenzunehmen. Vom Einholen einer Be- schwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Beschwerdegegnerin ein Doppel der Beschwerdeschrift (act. 2) zuzustellen. 3.Gegen erstinstanzliche Entscheide über Ausstandsgesuche nach Art. 50 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 50 Abs. 2
ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der 10-tä- gigen Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen verse- hen einzureichen. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Oberge- richt entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde füh- renden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gege- ben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für sog. unechte Noven. 4.1.1 In ihrer an die Vorinstanz gerichteten Eingabe mit dem Titel "Ausstandsge- such – Bezirksrichter lic. iur. Iseli sowie auch Gerichtsschreiberin MLaw Schwal- ler" (act. 5/13) machte die Beschwerdeführerin einleitend geltend, es sei mit Blick auf die Verfügung vom 25. Juli 2023 auf Anhieb ersichtlich, dass Bezirksrichterin lic. iur. Iseli und Gerichtsschreiberin MLaw Schwaller "von RA X._____ befangen" seien und ihre Ämter missbrauchten, RA X._____ unrechtmässige Vorteile ver- schafften oder ihr – der Beschwerdeführerin – Nachteile zufügte, indem sie Ur- kunden verfälschten, um RA X._____ zu helfen die übrigen, urteilsunfähigen Stockwerkeigentümer zu betrügen (a.a.O., S. 1). Darauf folgend machte die Be- schwerdeführerin Ausführungen dazu, dass RA X._____ im vorinstanzlichen Ver- fahren nicht gehörig bevollmächtigt sei (a.a.O., S. 2 ff.), und an einer Stelle machte sie geltend, Bezirksrichterin lic. iur. Iseli und Gerichtsschreiberin MLaw Schwaller machten sich der Beihilfe zum Betrug bzw. der Urkundenfälschung im Amt schuldig, da sie davon ausgingen, RA X._____ sei bevollmächtigt; falsch als gerichtsnotorisch erachteten die Genannten zudem, dass die E2._____ GmbH der Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft gewesen sei (a.a.O., S. 12). Weiter bemängelte die Beschwerdeführerin, dass das Verfahren aufgrund ihrer Einschätzung des Streitwertes von Fr. 30'000.– eigentlich durch das Kollegialge-
richt – und nicht das Einzelgericht – beurteilt werden müsste. Da ihr keine Frist angesetzt worden sei, sich zu Höhe des Streitwertes zu äussern, rüge sie eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Von einer unbefangenen, unvoreingenom- menen, unparteiischen Richterin und Gerichtsschreiberin wäre zudem zu erwar- ten gewesen – so die Beschwerdeführerin weiter –, dass sie diesen Fehler gleich selbst entdeckten und die Umteilung an das Kollegialgericht veranlassten (a.a.O., S. 21 f.). Sodann bemängelte die Beschwerdeführerin die Unterschrift auf der Zu- teilungsverfügung und verlangt, dass diese als nichtig aufzuheben sei (a.a.O., S. 8). Im Weiteren machte sie die Nichtigkeit von Beschlüssen der Stockwerkei- gentümergemeinschaft geltend (a.a.O., S. 10 ff.), dass ein Strafverfahren gegen RA X._____ zu führen sei (a.a.O., S. 13), machte seitenlange Ausführungen unter dem Titel "Sehr lange Vorgeschichte" (a.a.O., S. 13 ff.) und schliesslich einen In- teressenskonflikt von RA X._____ geltend (a.a.O., S. 19 ff.). 4.1.2 Die Vorinstanz erwog im hier angefochtenen Entscheid, aufgrund der zahl- reichen, sich teilweise wiederholenden Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichte- rin lic. iur. Iseli entstehe der Eindruck, die Beschwerdeführerin schätze die Sach- und Rechtslage anders als die Gerichtsbesetzung ein. Dieser Umstand alleine führe jedoch nicht dazu, dass das gerichtliche Vorgehen beziehungsweise die ge- richtlichen Entscheidungen grundlegende gesetzliche Prinzipien verletzen würden oder das Verhalten der Gerichtsbesetzung gar strafrechtlich relevant wäre. Es könne nicht angehen, dass über die leere Behauptung von Straftaten versucht werde, Gerichtspersonen in den Ausstand zu zwingen. Im Übrigen umfasse der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nicht auch die Garan- tie jederzeit fehlerfrei arbeitender Gerichtspersonen. Prozessuale Fehler oder gar falsche materielle Entscheide seien mit ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln zu rügen und führten im Allgemeinen nicht dazu, dass Befangenheit der Mitwirkenden anzunehmen wäre. Krasse und wiederholte Irrtümer, welche als schwere Verletzung der Richterpflichten zu beurteilen wären und die Bezirksrich- terin geradezu als befangen erscheinen liessen, seien jedenfalls keine ersichtlich. Die Vorinstanz hielt sodann fest, beim von der Beschwerdeführerin angenomme- nen Streitwert von Fr. 30'000.– komme das vereinfachte Verfahren zur Anwen-
dung, weshalb die Zuständigkeit des Einzelgerichtes – zumindest gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin – nicht zu beanstanden sei (act. 4 E. 3). 4.1.3 In ihrer Beschwerdeschrift an die Kammer (act. 2) führt die Beschwerdefüh- rerin aus, einziger Grund, bei der Vorinstanz ein Ausstandsgesuch einzureichen, sei es gewesen, eine Verfügung zu erhalten, um dagegen Beschwerde an das Obergericht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs führen zu können. Aus der Verfügung vom 25. Juli 2023 sei ersichtlich, dass Bezirksrichterin lic. iur. Iseli und Gerichtsschreiberin MLaw Schwaller RA lic. iur. X._____ schamlos bevorzugten. Auch sei offensichtlich, dass Vizepräsident lic. iur. Dubach in Bezirksrichterin lic. iur. Iseli und eventuell Gerichtsschreiberin MLaw Schwaller verliebt sei und diese schamlos verteidige. Ihre begründeten Rügen ignoriere Vizepräsident lic. iur. Dubach dabei, und verletze somit ihr rechtliches Gehör – schliesslich habe sie vor Vorinstanz ein für eine Laiin sehr gut begründetes Ausstandsgesuch mit diversen Rügen eingereicht, wobei keine einzige ihrer begründeten Rügen im vorinstanzlichen Entscheid erwähnt worden sei (a.a.O., S. 2 f.). Darauf folgend er- folgt eine wortgenaue Wiederhabe des an die Vorinstanz gerichteten Ausstands- gesuches (a.a.O., S. 3 ff.; vgl. hierzu vorstehend E. 4.1.1) und daran anschlies- send findet sich nachmals eine Zusammenfassung der von der Beschwerdeführe- rin geltend gemachten Punkte (a.a.O., S. 15 ff.). 4.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens der vorinstanzliche Entscheid ist, mit welchem die Vorinstanz das von der Beschwer- deführerin gegen Bezirksrichterin lic. iur. Iseli und Gerichtsschreiberin MLaw Schwaller gestellte Ausstandsgesuch beurteilte. Dieser Entscheid ist es, mit wel- chem die Beschwerdeführerin sich vorliegend auseinanderzusetzen hat. Nicht einzutreten ist daher von Vornherein auf die Anträge Ziffern 4–9 der Beschwerde- führerin, da diese keinen Zusammenhang mit dem Ausstandsbegehren bzw. dem vorinstanzlichen Entscheid aufweisen. Zum Antrag Ziffer 3, mit welchem die Be- schwerdeführerin u.a. die Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit der Verfügungen vom 7. Juni und 25. Juli 2023 (act. 5/4 u. 5/8) festgestellt haben will, ist zudem festzu- halten, dass die Zuteilungsverfügung vom 7. Juni 2023 bereits Gegenstand der Beschwerde im Verfahren PP230034 war und in diesem Zusammenhang auch
auf die Verfügung vom 25. Juli 2023 eingegangen wurde (= act. 5/19, vgl. dort E. 3.4.). Entsprechend sind diese Verfügungen hier nicht mehr zu behandeln. 4.2.2 Wie gezeigt, kam die Vorinstanz im hier angefochtenen Entscheid im We- sentlichen zum Schluss, die Rügen der Beschwerdeführerin zeigten, dass sie mit der prozessualen Verfahrensführung bzw. der materiellen Beurteilung durch die Gerichtsbesetzung nicht einverstanden sei, was keinen Ausstandsgrund zu be- gründen vermöge. Dem hält die Beschwerdeführerin nichts entgegen und legt ent- sprechend nicht dar, inwiefern dieser Schluss der Vorinstanz falsch sein soll. We- der vor Vorinstanz noch vor der Kammer ist sie in der Lage, konkrete Anhalts- punkte zu nennen, welche den Anschein der Befangenheit der Gerichtsbesetzung zu begründen vermöchten. Ihre Kritik an Bezirksrichterin lic. iur. Iseli und Ge- richtsschreiberin MLaw Schwaller erschöpft sich darin, diesen eine Bevorzugung von RA lic. iur. X._____ bzw. der Gegenseite zu unterstellen, wobei die Ausfüh- rungen der Beschwerdeführerin weitgehend pauschal und unsubstantiiert bleiben; als einzig konkreter Vorwurf macht die Beschwerdeführerin – bereits vor Vorinstanz – geltend, dass die durch RA lic. iur. X._____ eingereichte Vollmacht in einem ersten Schritt mit Verfügung vom 25. Juli 2023 (vgl. act. 5/8) zu Unrecht als gültig gewertet worden sei. Insoweit die Beschwerdeführerin mit dieser Beur- teilung nicht einverstanden ist, lässt sie aber lediglich die bereits von der Vorin- stanz erkannte Ablehnung der rechtlichen Beurteilung der Vollmacht durch die Gerichtsbesetzung erkennen. Soweit die Beschwerdeführerin die Frage der gülti- gen Vertretung aufwirft, wird die zuständige Gerichtsbesetzung diese zu klären haben und gegebenenfalls auf ihre erste Einschätzung zurückzukommen haben. 4.2.3 An der ungenügenden Auseinandersetzung der Beschwerdeführerin mit dem vorinstanzlichen Entscheid ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs vorwirft, weil sich diese nicht mit sämtlichen ihrer Vorbringen auseinandergesetzt habe. So dürfte der pro- zesserfahrenen Beschwerdeführerin hinreichend bekannt sein, dass das Gericht sich nicht mit sämtlichen Parteivorbringen auseinanderzusetzen braucht, sondern es sich vielmehr auf die wesentlichen Überlegungen beschränken darf, auf wel- che es seinen Entscheid stützt (statt vieler: BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 138 I
232 E. 5.1.). Welche Ausführungen der Beschwerdeführerin die Vorinstanz bei Prüfung des Ausstandsbegehrens ausser Acht gelassen hätte, deren Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis hätten führen müssen und warum, wird von der Beschwerdeführerin zudem weder dargetan, noch ist dies ersichtlich. 4.3 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. 5.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegne- rin ist mangels notwendiger Auslagen im Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 500.– verrechnet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht (1. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: