Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP230039-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss vom 20. Oktober 2023
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse ..., Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (1. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. August 2023; Proz. FV220153
Erwägungen: I. 1.1 Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 und Klagebewilligung des Friedens- richteramtes der Stadt Zürich Kreise ... und ... vom 28. Juni 2022 liess die Kläge- rin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) beim Bezirksgericht Zürich eine Klage gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) auf Zahlung von insgesamt über Fr. 29'000.– sowie auf Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts erheben (act. 4/1-2). Gegen die im Auftrag der Bezirksgerichtspräsi- dentin am 3. November 2022 erlassene Zuteilungsverfügung (act. 4/5) führte die Beklagte erfolglos Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (OGerZH PP220047 Beschluss vom 21. November 2022, act. 4/13). Nach Durchführung der ersten prozessleitenden Schritte durch das Einzelgericht (1. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz; vgl. act. 4/26, act. 4/34; vgl. auch act. 3A S. 2) wurden die Parteien am 19. Juni 2023 zur Hauptverhandlung auf den 29. August 2023 vorgeladen (act. 4/39). Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 hiess die Vorinstanz das beklagtische Verschiebungsgesuch (act. 4/41) gut und nahm den Parteien die Ladung für die Hauptverhandlung ab. Das Sistierungsgesuch der Beklagten wurde hingegen abgewiesen (act. 4/42). Die dagegen beim Oberge- richt des Kantons Zürich erhobene Beschwerde wird unter der Prozess-Nr. PP230030 geführt und ist noch pendent. Mit Schreiben vom 7. Juli 2023 unter- breitete die Vorinstanz Terminvorschläge für die Hauptverhandlung im September 2023 (act. 4/45). 1.2 Am 10. Juli 2023 (Poststempel) reichte die Beklagte ein Ausstandsge- such gegen die das vorinstanzliche Verfahren führende Bezirksrichterin lic. iur. C._____ ein (act. 4/46), auf welches mit Verfügung des Vizepräsidenten der Vor- instanz vom 3. August 2023 nicht eingetreten wurde (act. 5/48 = act. 3A). 2. Gegen diese Verfügung erhob die Beklagte mit Eingabe vom 25. August 2023 unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) innert Frist (vgl. act. 5/49/2) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zü- rich mit den folgenden Anträgen (act. 2 S. 1):
"1 - Die Verfügungen vom 3. August 2023 im Bezug auf FV220152 sowie auch FV230153 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache für neue Beurteilung der Vorinstanz zurückzuweisen. 2 - Bezirksrichterin C._____ und Gerichtsschreiberin D._____ mit einen unbe- fangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter und Gerichts- schreiberin zu ersetzen und die Sache von der unbefangenen, unvoreinge- nommenen und unparteiischen Richter und Gerichtsschreiberin neu zu beur- teilen. 3 - Dieses Verfahren in Bezug auf FV220152 sei sistieren, bis meine Be- schwerde vom 21. August 2023 gegen der Verfügung vom 9. August 2023 im Bezug auf FV220152 rechtskräftig entschieden ist. 4 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgeg- nerin." 3. Die Beschwerde gegen die im vorinstanzlichen Verfahren FV220152 ergangene Verfügung vom 3. August 2023 betreffend Ausstand wurde bei der Kammer unter der Geschäfts-Nr. PP230038 geführt. Auf die Beschwerde wurde mit Beschluss vom 20. Oktober 2023 nicht eingetreten. 4. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 4/1-47 und act. 5/48-51). Der der Beklagten mit Verfügung vom 4. September 2023 auferlegte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.– (act. 6) wurde erst nach Fristablauf geleistet (act. 7-8). Dies gereicht der Beklagten inso- fern nicht zum Nachteil, als ohnehin eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvor- schusses anzusetzen gewesen wäre. Von der Einholung einer Beschwerdeant- wort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist mit vorliegendem Entscheid eine Kopie von act. 2 zuzustellen. II. 1.1 Die Beklagte beantragt die Sistierung des vorliegenden Rechtsmittel- verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung ihrer gegen die vorinstanzliche Ver- fügung vom 9. August 2023 im Verfahren FV220152 erhobenen Beschwerde (act. 2 S. 1 und 5). 1.2 Nach Art. 126 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt; namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang
eines anderen Verfahrens abhängig ist. Auf die gegen die Verfügung der Vorin- stanz vom 9. August 2023 im Verfahren FV220152 – mit welcher das beklagtische Verschiebungs- und Sistierungsgesuch abgewiesen wurde – erhobene Beschwer- de der Beklagten wurde mit Beschluss der Kammer vom 25. September 2023 nicht eingetreten (Prozess-Nr. PP230037). Dieser Entscheid erwuchs mit der Aus- fällung in formelle Rechtskraft und zwar unabhängig davon, ob die Beschwerde- frist für den Weiterzug ans Bundesgericht noch läuft. Aus der Beschwerdeschrift (act. 2 S. 5) erschliesst sich sodann nicht und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das vorliegende Verfahren vom Ausgang des hierorts pendenten Verfahrens mit der Prozess Nr. PP230030 (Beschwerde gegen die Abweisung des beklagtischen Sistierungsgesuchs vom 29. Juli 2023, vgl. vorstehend Ziff. I.1.1) abhängig sein soll. Gründe, welche eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens rechtfertigen würden, liegen somit keine vor. Der Sistierungsantrag der Beklagten ist daher abzuweisen. 2.1 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und wenigstens rudimentär darzulegen, an welchen Män- geln dieser ihrer Ansicht nach leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll und inwie- fern er abgeändert werden sollte (Begründungslast). Wenn auch bei Parteien oh- ne anwaltliche Vertretung an diese Erfordernisse kein strenger Massstab angelegt wird, ist bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. statt vieler OGerZH PS110192 vom 21. Feb- ruar 2012, E. 5.1). 2.2 Nach dem vorstehend Gesagten ist auf das erstmals im Rechtsmittel- verfahren gestellte Ausstandsgesuch gegen Gerichtsschreiberin MLaw D._____ (act. 2 S. 1) nicht einzutreten. Sodann sind die erstmals im Beschwerdeverfahren
gemachten Ausführungen zum Reglement der Klägerin (vgl. act. 2 S. 2-4) als un- zulässige Noven unbeachtlich. III. 1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid zusammengefasst, aufgrund der zahlreichen, sich teilweise wiederholenden Eingaben der Beklagten entstehe der Eindruck, sie schätze die Sach- und Rechtslage vorliegend anders als die Gerichtsbesetzung ein. Dieser Umstand alleine führe jedoch nicht dazu, dass das gerichtliche Vorgehen beziehungsweise die gerichtlichen Entscheidun- gen grundlegende gesetzliche Prinzipien verletzen würden oder das Verhalten der Gerichtsbesetzung gar strafrechtlich relevant wäre. Es könne nicht angehen, dass über die leere Behauptung von Straftaten versucht werde, Gerichtspersonen in den Ausstand zu zwingen. Im Übrigen umfasse der Anspruch auf ein unabhängi- ges und unparteiisches Gericht nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbei- tender Gerichtspersonen. Prozessuale Fehler oder gar falsche materielle Ent- scheide seien mit ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln zu rügen und führten im Allgemeinen nicht dazu, dass Befangenheit der Mitwirkenden an- zunehmen wäre. Krasse und wiederholte Irrtümer, welche als schwere Verletzung der Richterpflichten zu beurteilen wären und die Bezirksrichterin geradezu als be- fangen erscheinen liessen, seien jedenfalls keine ersichtlich (act. 3A S. 2 f.).
noch F._____ berechtigt und bevollmächtigt seien, die Klägerin zu vertreten. Die gültige Vertretung sei eine Prozessvoraussetzung und hätte als Erstes von Amtes wegen durch Bezirksrichterin lic. iur. C._____ geprüft werden müssen (act. 2 S. 2). Bezirksrichterin lic. iur. C._____ habe sich strafbar gemacht, indem sie ohne die Vertretungsbefugnis zu prüfen, Verfügungen erlassen habe (act. 2 S. 6-8). 3.2 Mit diesen Ausführungen setzt sich die prozesserfahrene Beklagte nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Abweisung des Aus- standsbegehrens (vgl. Ziff. III.1) auseinander, sondern wiederholt lediglich ihren vor Vorinstanz geltend gemachten Standpunkt. Damit kommt sie ihrer Begrün- dungspflicht gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO (vgl. vorstehend Ziff. II.2.1) nicht nach, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. Nichtigkeitsgründe sind so- dann keine ersichtlich. 4. Ergänzend ist das Folgende anzufügen: Die Prozessleitung obliegt dem Gericht (Art. 124 ZPO). Zur Begründetheit der Klage soll erst dann verhan- delt werden, wenn alle Prozessvoraussetzungen gegeben sind (BSK ZPO-Myriam A. Gehri, 3. A. 2017, Art. 60 N 2 ff.). Das konkrete Vorgehen zur Prüfung der Pro- zessvoraussetzungen – unter Beachtung der allgemeinen Verfahrensgrundsätze (etwa gegebenenfalls Gewährung des rechtlichen Gehörs der Parteien) – ist dem Ermessen des Gerichts überlassen (vgl. auch HGerZH HG170181 vom 12. Juli 2018, E. 2.3). Wie bereits in anderen obergerichtlichen Verfahren zwischen den Parteien erwähnt (OGerZH PP230017, PP230018 und PP230019 je Beschlüsse vom 29. Juni 2023, je E. 7), wird die Vorinstanz – bevor zur Sache verhandelt wird – zunächst die Prozessvoraussetzungen bzw. die von der Beklagten aufgeworfene Frage der gültigen Vertretung der Klägerin zu klären haben, wozu Letzterer be- reits das rechtliche Gehör gewährt (vgl. act. 4/26) und die entsprechende Stel- lungnahme (act. 4/32) der Beklagten zur Kenntnisnahme gebracht wurde (act. 4/34).
IV. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist mangels notwen- diger Auslagen im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Es wird beschlossen: 1. Das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin wird abgewiesen. 2. Auf das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin gegen Gerichtsschreibe- rin MLaw D._____ wird nicht eingetreten. 3. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Be- schwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 500.– verrechnet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht (1. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
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