Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP230034-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Urteil vom 7. September 2023
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-str. 1, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Nachbarschaftsstreit
Beschwerde gegen eine Zuteilungsverfügung des Einzelgerichtes (1. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Juni 2023; Proz. FV230071
Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 (Datum Poststempel) hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bezirksgericht Zü- rich eine Klage mit folgenden Rechtsbegehren eingereicht (act. 7/2 S. 2): "1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die 16. ordentliche Stockwerkeigentümer- Versammlung am 30. Dezember 2022 (Datum Auswertung) bzw. 31. Dezember 2022 (Datum Protokoll) nicht statutengemäss einberufen wurde. 2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass sämtliche Beschlüsse der 16. ordentlichen Stock- werkeigentümer-Versammlung am 30. Dezember 2022 (Datum Auswertung) bzw. 31. Dezember 2022 (Datum Protokoll) nichtig seien. 3. Alle Beschlüsse der 16. ordentlichen Stockwerkeigentümer-Versammlung vom 30. Dezember 2022 (Datum Auswertung) bzw. 31. Dezember 2022 (Datum Protokoll) seien für nichtig zu erklären und aufzuheben. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." 1.2. Am 7. Juni 2023 ist von der Geschäftskontrolle im Auftrag der Gerichtsprä- sidentin des Bezirksgerichtes Zürich eine Zuteilungsverfügung erlassen worden, in welcher den Parteien die zuständige Abteilung (1. Abteilung) und die Ge- schäftsnummer des Verfahrens (FV230071) mitgeteilt wurde (act. 3/1 = act. 6 [Ak- tenexemplar] = act. 7/4). Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 hat das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) der Beklagten und Be- schwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Frist angesetzt, um schriftlich zum Streitwert Stellung zu nehmen und sich zur neuen Verwaltung der Beschwerdegegnerin durch C._____ zu äussern bzw. zu belegen, dass die Ver- waltung neu von ihm ausgeübt wird (act. 7/8). Am 7. August 2023 nahm die Be- schwerdeführerin Akteneinsicht bei der Vorinstanz (act. 7/11). 1.3. Mit Eingabe vom 14. August 2023 (Datum Poststempel) erhob die Be- schwerdeführerin beim Obergericht ein Rechtsmittel mit der Überschrift "Be- schwerde gegen die Zuteilungsverfügung vom 7. Juni 2023 in Bezug auf FV230071" und mit folgenden Anträgen (act. 2):
"1. Die Zustellung der Zuteilungsverfügung vom 7. Juni 2023 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, die Zuteilungsverfü- gung in Bezug auf meine Klage vom 5. Juni 2023 erneut per Gerichtsurkunde mit Rechtsmittelbelehrung zuzuteilen. 2. Die Zuteilungsverfügung vom 7. Juni 2023 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz für neue Beurteilung zurückzuweisen bzw. die Vor- instanz bzw. die Gerichtsleitung der Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, meine am 7. Juni 2023 eingegangen Klage mit Poststempel vom 5. Juni 2023 dem Kollegialge- richt zu überweisen. 3. Die Verfügung vom 25. Juli 2023 in Bezug auf FV230071 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 4. Es sei gerichtlich festzustellen, dass RA X._____ nicht bevollmächtigt war, die Stock- werkeigentümergemeinschaft am 21. Juli 2023 bzw. 25. Juli 2023 in Bezug auf FV230071 zu vertreten bzw. nicht bevollmächtigt ist die Stockwerkeigentümergemein- schaft, B.-strasse 1, ... Zürich in Bezug auf FV2300071 zu vertreten. 5. Es sei gerichtlich festzustellen, dass RA X. auf Grund von einer erheblicher Inte- resse Konflikt die Stockwerkeigentümergemeinschaft in Bezug auf diesen Geschäft nicht vertreten darf. 6. Es sei gerichtlich festzustellen, dass auf Grund von einer erhebliche Interessen Kon- flikt, dass RA X._____ den ehemaligen Verwalter D., die übrige Stockwerkeigen- tümer, den Fake Verwalter E. AG bzw den Fake Verwalter E'._____ Gmbh sowie auch den neuen Fake Verwalter gleichzeitig zu vertreten. 7. Es sei gerichtlich festzustellen, dass C._____ nicht der Verwalter ist und nicht berech- tigt war eine Vollmacht in der Name der Stockwerkeigentümergemeinschaft in Bezug auf FV230071 zu erteilen. 8. Es sei gerichtlich festzustellen, dass kein gültige Vollmacht von RA X._____ einge- reicht wurde. 9. Eventuelle sei es von Amts wegen gerichtlich festzustellen, dass keine Versammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft am 30. Dezember 2022 stattfand und dass sämtlich Beschlüsse der "Versammlung" - die am 30. Dezember 2022 nicht stattfand - nichtig sind. 10. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Mit Eingabe vom 17. August 2023 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerde- führerin eine Ergänzung der Beschwerdeschrift ein (act. 4). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-15). Auf prozessuale Weiterungen kann in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif.
rien bezüglich Richterzuteilung öffentlich bekannt zu geben. Ausserdem sei sie anzuweisen, ein automatisches Fallverteilungssystem wie das "Comp Cour" oder ein ähnliches System einzuführen und ihre Klage vom 5. Juni 2023 aufgrund die- ser automatischen Fallzuteilung erneut zuzuteilen (act. 4 S. 3 f.). 3.2. Vorerst ist festzuhalten, dass die umfangreichen Ausführungen der Be- schwerdeführerin zu Rechtsanwalt X._____ und seiner Vertretung der Beschwer- degegnerin, zur Beschlussfassung der Beschwerdegegnerin sowie zur Vorge- schichte des Konfliktes zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeobjekts – der Zuteilungsverfügung vom 7. Juni 2023 – nicht zu überprüfen und damit unbeachtlich sind. Auf die Antragsziffern 4 bis 9 der Beschwerdegegnerin ist somit nicht einzutreten. 3.3. Zu den weiteren Anträgen ist festzuhalten, dass die Nichtigkeit von Amtes wegen zu beachten ist und von jedermann jederzeit geltend gemacht werden kann. Eine Verfügung ist nur ausnahmsweise nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht er- kennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nich- tigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (vgl. BGE 132 II 21, E. 3.1 m.w.H.). Anfechtbar sind prozessleitende Verfügungen demgegenüber, wenn ein nicht leicht wiedergutzu- machender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). 3.4. Aus den vorinstanzlichen Akten ergeben sich keine Mängel, welche zu ei- ner Nichtigkeit der Zuteilungsverfügung vom 7. Juni 2023 oder der Verfügung vom 25. Juli 2023 führen würden. Ebenso bringt die Beschwerdeführerin in der Be- schwerdeschrift keine derartigen Nichtigkeitsgründe vor. Entsprechend ist zu prü- fen, ob der Beschwerdeführerin – aufgrund der von ihr geltend gemachten Bean- standungen – ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Nachfolgend wird nur auf die wesentlichen und sich nicht von vornherein als haltlos erweisen- den Vorbringen der Beschwerdeführerin näher gegangen.
3.4.1. Hinsichtlich der Unterschrift auf der Zuteilungsverfügung ergeben sich keine Hinweise, dass diese von einer nicht bevollmächtigten oder berechtigten Person unterzeichnet worden sein soll. Die Beschwerdeführerin begründet diese Behaup- tung auch nicht weiter, weshalb sich hierzu Weiterungen erübrigen. Woraus die Beschwerdeführerin einen Anspruch ableitet, dass ihr die Zuteilungsverfügung er- neut (per Gerichtsurkunde) und mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt werde, geht aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Es droht ihr insbesondere kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, da sie von der Zuteilungsverfügung spätestens im Rahmen der Akteneinsicht Kenntnis erhielt und diese mit der vorliegenden Be- schwerde anfechten konnte. 3.4.2. Zum Streitwert in der Hauptsache und der Zuteilung an das Einzelgericht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Klageschrift geltend machte, dass sie es als sinnvoll erachten würde, den Streitwert vorläufig auf Fr. 30'000.– festzusetzen (act. 7/2 S. 14). Auch in der Beschwerdeschrift bringt die Beschwer- deführerin vor, der Streitwert betrage ihrer Einschätzung nach Fr. 30'000.– (act. 2 S. 8). Nach Art. 243 Abs. 1 ZPO gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– das vereinfachte Verfahren. Damit untersteht auch eine Streitigkeit mit einem Streitwert von genau Fr. 30'000.– dem verein- fachten Verfahren (vgl. M AZAN, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2017, Art. 243 N 6). Über Strei- tigkeiten im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ZPO – die nicht einer ande- ren Instanz zugewiesen sind – entscheidet erstinstanzlich das Einzelgericht (§ 24 lit. a GOG ZH). Weshalb die Klage – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – nach Eingang bei der Vorinstanz trotzdem dem Kollegialgericht hätte zugeteilt werden sollen, ergibt sich weder aus der Klage- noch aus der Beschwerdeschrift. 3.4.3. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, Bezirksrichterin Iseli oder Gerichtsschreiberin Schwaller seien befangen, steht ihr die Möglichkeit eines Ausstandgesuchs nach Art. 47 ff. ZPO offen. Wie aus den vorinstanzlichen Akten hervorgeht, hat sie ein solches mit der am 14. August 2023 datierten Einga- be gestellt (act. 7/13). Auf das sinngemässe Begehren ist im vorliegenden Be- schwerdeverfahren nicht einzutreten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es
auch keine konkreten gesetzlichen Vorschriften gibt, welche die Vorinstanz ver- pflichten würde, ein "automatisches Fallzuteilungssystem wie das "Comp Cour" oder ein ähnliches System" zu verwenden. Gemäss der Geschäftsordnung des Bezirksgerichtes Zürich (§ 27 Abs. 1 lit. c Geschäftsordnung BGZ, zuletzt besucht am 1. September 2023) nimmt die Gerichtspräsidentin die Zuteilung der Prozesse an die Abteilungen vor. Es gibt weder eine Vorschrift, dass alle Verfahren von oder gegen eine gewisse Partei immer demselben Richter oder derselben Richte- rin zugeteilt werden müssen, noch gibt es eine gesetzliche Vorschrift, welche da- gegen spricht. Damit trifft die sinngemässe Beanstandung der Beschwerdeführe- rin, dass die Verfahrenszuteilung in rechtswidriger Weise erfolgt wäre, nicht zu (vgl. OGer PP220046 vom 21. November 2022, E. 3.2.1). 3.4.4. Nach dem Gesagten unterliess es die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuteilungsverfügung vom 7. Juni 2023 nicht leicht wiedergutzumachende Nachtei- le darzutun. Zudem sind keine Nichtigkeitsgründe bezüglich der Zuteilungsverfü- gung vom 7. Juni 2023 und der Verfügung vom 25. Juli 2023 der Vorinstanz er- kennbar, weshalb auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten ist. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzuset- zen. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der Beschwerdeführe- rin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Beschwer- deverfahren keine relevanten Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
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