Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP230031-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung Beschluss vom 14. Dezember 2023
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfah- ren des Bezirksgerichtes Horgen vom 27. April 2023; Proz. FV230007
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 9. Februar 2023 (Datum Poststempel: 10. Februar 2023) machte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegne- rin) beim Bezirksgericht Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) eine Klage gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) betreffend Forderung anhängig (act. 2). Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 setzte die Vo- rinstanz der Beschwerdegegnerin Frist an, um einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 4), welcher fristgerecht einging (act. 6). Ferner setzte die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin Frist an, um zu der Klage Stellung zu nehmen (act. 4). Da innert Frist keine Stellungnahme einging, lud die Vorinstanz die Parteien zur Hauptver- handlung auf den 27. April 2023 vor (act. 7/1–2). Zur Hauptverhandlung erschie- nen beide Parteien (Prot. Vi. S. 4). Mit gleichentags ergangenem Urteil verpflich- tete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin Fr. 2'207.50 zuzüglich Zins von 6 % seit dem 20. Mai 2022 sowie Fr. 86.35 zu bezahlen und wies die Klage im Mehrbetrag ab. Zudem beseitigte sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 (Zahlungsbefehl vom 20. Mai 2022) des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg im Umfang der gutgeheissenen Klage. Die Kosten auferlegte sie im Umfang von einem Sechstel (1/6) der Beschwerdegegnerin und im Umfang von fünf Sechsteln (5/6) der Beschwerdeführerin. Zudem wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, eine Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 663.30 (inkl. Kosten für das Schlichtungsverfahren und Betreibungskosten) an die Beschwerdegegnerin zu bezahlen. In der Folge wurde den Parteien das Urteil vom 27. April 2023 in unbegründeter Form (act. 12) zugestellt. Beide Parteien ver- langten fristgemäss eine Begründung (act. 14 und 16), . 1.2. Die Beschwerdeführerin legte nach Eingang des begründeten Urteils (act. 17 = act. 24 [Aktenexemplar]) am 24. Juni 2023 (act. 18/2) mit Eingabe vom 24. Juli 2023 rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil vom 27. April 2023 ein (act. 23). Mit Verfügung vom 27. Juli 2023 (act. 25) wurde der Beschwerdeführe- rin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und sie darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Beschwerde noch bis zum Ende der Be- schwerdefrist am 25. August 2023 begründen könne. Da der Vorschuss innert
Frist nicht einging, wurde ihr mit Verfügung vom 31. August 2023 eine Nachfrist angesetzt, innert welcher die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss leistete (act. 27–29). 1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1–21). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort ist abzusehen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Be- schwerdegegnerin ist lediglich mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen. Die Be- gründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmitte- linstanz ohne Weiteres verstanden werden zu können. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinan- derzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefoch- tene Entscheid aus ihrer Sicht unrichtig ist und in welchem Sinne er abgeändert werden soll. Es sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die ange- fochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen die Kritik beruht. Es genügt nicht, bloss auf die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen zu verweisen, diese in der Rechtsmittelschrift (praktisch) wortgleich wiederzugeben oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer, 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1; 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1). Bei Laien werden an die Begrün- dung des Rechtsmittels zwar nur minimale Anforderungen gestellt. Es muss aber wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. OGer ZH, PF200063 vom 29. Juni 2021, E. II./4, NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2, LF170043 vom 7. August 2017, E. 2). 2.2. Obschon Art. 321 Abs. 1 ZPO einzig die Begründung als Zulässigkeitsvo- raussetzung nennt, muss die Beschwerde auch Anträge enthalten. Diese müssen grundsätzlich so bestimmt sein, dass sie im Falle einer Gutheissung der Be- schwerde unverändert zum Urteil erhoben werden können. Bei Laien sind auch in Bezug auf die Anträge nur minimale Anforderungen zu stellen. Es genügt eine
Formulierung, aus der nach Treu und Glauben im Sinne von Art. 52 ZPO hervor- geht, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll (vgl. hierzu BGE 137 III 617 E. 4.2.2; BGer, 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013, E. 3.2.1; OGer ZH, PF200063 vom 29. Juni 2021, E. II./5, PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2). 2.3. Im Beschwerdeverfahren kann die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde mit keinem Wort und stellt auch keine Anträge. Auch liess sie die Aufforderung der Kammer unbeach- tet, innert der noch laufenden Beschwerdefrist eine Begründung nachzureichen. Damit kommt sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach. 8. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 4. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 2'207.– ist die Höhe der Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 250.– festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Be- schwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Rechtsmittelverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand ent- standen ist. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von dem von ihr geleisteten Vorschuss bezogen. Der übrige Teil des Vorschusses wird der Beschwerdeführerin zu- rückerstattet.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Ursprung
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