Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP230026-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 7. Juli 2023
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich
betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (unentgeltli- che Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 14. Juni 2023 (FV230052-L)
Erwägungen: 1. a) Am 15. Mai 2023 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine Klage nach Art. 85a SchKG auf Feststellung des Nichtbeste- hens einer Schuld von Fr. 20'000.-- nebst Zins in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 27. Mai 2020) (Vi-Urk. 1 und 14/4). Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 entschied die Vorinstanz (Vi-Urk. 17 = Urk. 3, S. 5): 1. Das Gesuch des Klägers um superprovisorische Einstellung der Betrei- bung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 12 wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird abgewiesen. 3. Dem Kläger wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfü- gung angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von einst- weilen CHF 3'150.- zu leisten. [...] 4. [Schriftliche Mitteilung] 5. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde gegen Ziff. 2 und 3, 10 Tage] b) Gegen diese Verfügung erhob der Kläger am 22. Juni 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2 f.): "Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. 2. Die Richterin habe eventuell in den Ausstand zu treten. 3. Dem Beschwerdeführer sei gemäss Art. 117 subsidiär zu Art. 118 ZPO die unentgeltliche Rechtliche für die Vorinstanz und das Obergericht zu gewähren. 4. Kosten und Entschädigung gehen zulasten des Beschwerdegegners. Richterliches Rechtsbegehren: 5. Weil die Klage begründet ist, soll das Gericht gemäss Art. 85a SchKG, sobald die negative Feststellungsklage eingereicht ist, die Betreibung einstellen. So sei die Betreibungsnummer ... und die damit verbundene Pfändung vorläufig einzustellen. 6. Dem Beschwerdeführer sei gemäss Art. 117 subsidiär zur Art. 118 ZPO die unentgeltliche Rechtliche für die Beschwerde vor dem Obergericht und der Vorinstanz Zürich zuzusprechen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-21). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist,
kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Aus dem Wortlaut von Beschwerdeantrag 5 wird nicht ganz klar, ob der Kläger die vorinstanzliche Abweisung seines Gesuchs um superprovisori- sche Einstellung der Betreibung anfechten oder ob er eine Betreibungseinstellung durch das Obergericht verlangen will. Aufgrund des diesbezüglichen Vorwurfs, dass die Abweisung eine "massive Rechtsverletzung" bedeute (Urk. 1 S. 6 Fazit), ist von ersterem auszugehen. Gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend su- perprovisorische Massnahmen ist jedoch kein Rechtsmittel möglich (BGE 139 III 86 Erw. 1.1.1). Daher ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. b) Der Kläger verlangt in seiner Beschwerde, die vorinstanzliche Bezirks- richterin "habe eventuell in den Ausstand zu treten" (oben Beschwerdeantrag 2). Abgesehen davon, dass unklar bleibt, was unter "eventuell" zu verstehen ist, und es dem Antrag damit an der nötigen Klarheit mangelt, ist so oder so ein Aus- standsgesuch während laufendem Verfahren nicht beim Obergericht, sondern beim Bezirksgericht Winterthur zu stellen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Daher ist auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. c) Ebenso nicht einzugehen ist auf die nach Ablauf der Beschwerdefrist (26. Juni 2023; Vi-Urk. 19) erfolgte weitere Eingabe des Klägers vom 4. Juli 2023 (Urk. 9), denn eine Ergänzung der Beschwerde ist nur innerhalb der Beschwerde- frist möglich (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konk- ret und im Einzelnen auseinandersetzen; pauschale Verweisungen auf bei der
Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend be- anstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (recht- zeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege we- gen Aussichtslosigkeit der Klage ab. Sie erwog zu den Aussichten der Klage im Wesentlichen, mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. September 2022 sei der Kläger verpflichtet worden, der Beklagten Fr. 20'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 9. April 2019 zu bezahlen; sodann sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 12 beseitigt worden (Verfahren Geschäfts- Nr. FV200134-L). Das Obergericht des Kantons Zürich habe diesen Entscheid mit rechtskräftigem Urteil vom 11. Januar 2023 bestätigt (NP220019-O). Damit hand- le es sich im vorliegenden Verfahren nach Art. 85a SchKG um einen bereits ab- geurteilten Anspruch. Die Klage nach Art. 85a SchKG sei diesfalls nur noch zu- lässig, soweit sie mit nach dem früheren Urteil eingetretenen Tatsachen begrün- det werde. Soweit ersichtlich rüge der Kläger aber in der Art eines Rechtsmittels die Verletzung von Verfahrensrechten im Verfahren vor Bezirks- und Obergericht und mache "Prozessbetrug" geltend; dies könne jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens nach Art. 85a SchKG sein. Damit erweise sich die Klage als aus- sichtslos. Entsprechend sei das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechts- pflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Urk. 3 Erw. 2-4). c) Der Kläger macht – nach allgemeinen Unmutsäusserungen gegen die Justiz (Urk. 1 S. 3 f.), auf die nicht weiter einzugehen ist – in seiner Beschwerde im Kern geltend, das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. September 2022 sei ein Fehlurteil; in jenem Verfahren sei sein rechtliches Gehör verletzt worden, indem verschiedene (in der Beschwerde aufgeführte) Beweise nicht berücksichtigt worden seien. Die Klage könne nicht als aussichtslos angesehen werden, bevor
die Beklagte dazu Stellung genommen habe. Die vorinstanzliche Behauptung der Aussichtslosigkeit stelle einen überspitzten Formalismus und eine Verletzung der Rechte des Klägers dar. Er kämpfe seit vier Jahren gegen den Prozessbetrug der Beklagten (Urk. 1 S. 4 ff.). d) Der Kläger hat mit seiner negativen Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG verlangt, es sei festzustellen, dass die mit Betreibungsnummer Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 12 von der Beklagten gegen den Kläger in Be- treibung gesetzte Forderung von Fr. 20'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 9. April 2019 nicht bestehe (Vi-Urk. 1 S. 2). Wie die Vorinstanz unbeanstandet erwogen hat (Urk. 3 Erw. 3), wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. September 2022 der Kläger verpflichtet, der Beklagten Fr. 20'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 9. April 2019 zu bezahlen, und wurde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 27. Mai 2020) beseitigt (Vi-Urk. 14/2 S. 296). Dieses Urteil wurde auf Berufung des Klä- gers hin mit rechtskräftigem Urteil der Kammer vom 11. Januar 2023 vollumfäng- lich bestätigt (den Parteien bekanntes obergerichtliches Verfahren NP220019-O, Urteil Erw. 5.8 und Dispositiv). Die in der Beschwerde vorgetragene Kritik am Ur- teil vom 29. September 2022 und dessen Bezeichnung als Fehlurteil, Ergebnis ei- nes Prozessbetrugs etc. gehen damit von vornherein ins Leere. Solange das Ur- teil der Kammer vom 11. Januar 2023 besteht, ist eine gegen die darin rechtskräf- tig zugesprochene Forderung gerichtete negative Feststellungsklage – wie die vorliegende – von vornherein aussichtslos. Für diese Beurteilung braucht es keine Stellungnahme der Gegenpartei (eine solche könnte denn auch an der Rechts- kraft nichts ändern); von einem überspitzten Formalismus kann keine Rede sein. Die negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG ist kein Rechtsmittel; mit ihr kann ein abgeschlossenes Verfahren nicht wieder aufgenommen bzw. neu aufgerollt werden. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Klägers als of- fensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutre- ten ist (oben Erw. 2).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 4 und 5/2-13, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG und Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert be- trägt Fr. 20'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 7. Juli 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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