Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP230021-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 4. Juli 2023
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (Kostenfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 8. Mai 2023 (FV230025-L)
Erwägungen: 1. a) Am 5. April 2023 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine Klage gemäss Art. 85a SchKG auf Feststellung des Nichtbeste- hens einer Schuld von Fr. 5'926.15 nebst Zins und Kosten ein (Urk. 1). Die Kläge- rin leistete einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 590.-- (Urk. 3 und 7). Nachdem die Beklagte erklärt und das Betreibungsamt bestätigt hatte, dass die Betreibung zurückgezogen worden sei (Urk. 9, Urk. 13-15), schrieb die Vorinstanz mit Verfü- gung vom 8. Mai 2023 das Verfahren als gegenstandslos geworden ab und regel- te die Kosten- und Entschädigungsfolgen wie folgt (Urk. 20 S. 4): "2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 300.– festgesetzt und der Beklagten auferlegt. Sie wird vom Vorschuss der Klägerin bezogen, ist ihr jedoch von der Beklagten zu ersetzen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. " b) Hiergegen erhob die Klägerin am 16. Juni 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 17: Zustellung am 17. Mai 2023) Beschwerde und stellte den folgenden Be- schwerdeantrag (Urk. 19 S. 1): "Auf Grund dessen bitte ich Sie hiermit, entweder die gesamte Kostenvor- schlüsse der Gegenpartei aufzuerlegen oder die Obergerichtskasse gericht- lich anzuweisen, mir die andere "Hälfte" die Kostenvoschlüsse (das "geklau- tes" Geld) mir zurückerstattet, bzw die Vorinstanz gerichtlich anzuweisen, mir die Rest der Kostenvorschüsse zurückzuerstatten." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-18). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthal- ten. Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte; die Anträge müssen präzise anzugeben, wie genau die Rechtsmittel- instanz entscheiden soll (für Berufung vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., Kommentar ZPO, N 34 zu Art. 311 ZPO). Damit sind meh-
rere, sich gegenseitig ausschliessende Begehren (Alternativbegehren) unzuläs- sig; zulässig wäre dagegen die Stellung von Eventualbegehren. b) Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift nicht zu genügen. Sie enthält, wie dargelegt (oben Erw. 1.b), einzig unzulässige alter- native Rechtsbegehren ("entweder" "oder"). Auf die Beschwerde kann damit nicht eingetreten werden. c) Aber auch wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, wäre ihr kein Erfolg beschieden gewesen. Der vom Gerichtskostenvorschuss der Klägerin nicht benötigte Betrag von Fr. 290.-- (Vorschuss Fr. 590.-- abzüglich Ge- richtskosten Fr. 300.--) ist der Klägerin selbstredend grundsätzlich zurückzuerstat- ten und die Gerichtskasse wird darüber nach Rechtskraft der angefochtenen Ver- fügung abrechnen. Die Rückerstattung wird jedoch mitunter praxisgemäss nicht im Dispositiv angeordnet, weil einerseits die Gerichtskasse den zurückzuerstat- tenden Betrag gegebenenfalls mit noch offenen Forderungen gegen die Klägerin aus anderen Verfahren verrechnen kann und weil andererseits das Gesetz nicht die ausdrückliche Anordnung der Rückerstattung verlangt (vgl. Art. 111 ZPO). 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 290.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 100.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.
Zürich, 4. Juli 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo