Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP230020-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 21. Juni 2023
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 31. Mai 2023 (FV230006-M)
Erwägungen: 1. a) Am 5. April 2023 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) die erste und dritte Seite einer Klagebewilligung des Friedensrichter- amtes der Stadt C._____ vom 13. März 2023 nebst diversen weiteren Unterlagen ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom 27. April 2023 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist an, um eine vollständige Klagebewilligung einzureichen und um seine Klage gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO zu verbessern (Urk. 2); diese Frist lief bis 16. Mai 2023 (vgl. Urk. 7). Am 6. Mai 2023, am 8. Mai 2023 und am 24. Mai 2023 erfolgten weitere Eingaben des Klägers (Urk. 3-6, Urk. 8). Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 schrieb die Vorinstanz das Verfahren ab und auferlegte die Ge- richtskosten von Fr. 300.-- dem Kläger (Urk. 10 = Urk. 14). b) Nach Erhalt dieser Verfügung wandte sich der Kläger am 6. Juni 2023 erneut an die Vorinstanz und verlangte die sofortige Fortsetzung des Verfahrens (Urk. 11 = Urk. 13). Die Vorinstanz überwies diese Eingabe samt ihren Akten (Urk. 1-12) dem Obergericht zur Prüfung, ob sie als Rechtsmittel entgegenzu- nehmen sei (Urk. 11 = Urk. 15). c) Da die Eingabe des Klägers vom 6. Juni 2023 zwar als Rechtsmittel anzusehen ist, dieses sich aber sogleich als offensichtlich unzulässig erweist (siehe nachfolgende Erwägungen), kann auf weitere Prozesshandlungen verzich- tet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 bzw. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der Kläger hat seine Eingabe vom 6. Juni 2023 zwar nicht als Rechts- mittel bezeichnet und auch nicht an die Rechtsmittelinstanz gesandt, er hat darin jedoch verlangt: "Streit Fortsetzung sofort nötig" (Urk. 13 S. 1 oben). Um das vor- instanzliche Verfahren fortsetzen zu können, müsste die vorinstanzliche Verfü- gung vom 31. Mai 2023 aufgehoben werden. Dies ist nur mit dem entsprechen- den Rechtsmittel möglich. Die Vorinstanz hat mangels eines bekannten Streit- werts als zulässiges Rechtsmittel die Beschwerde belehrt (Urk. 14 S. 6), weshalb am Obergericht ein Beschwerdeverfahren angelegt wurde. Welches Rechtsmittel (Berufung oder Beschwerde) die Eingabe vom 6. Juni 2023 letztlich ist, kann of- fenbleiben, denn in beiden Fällen ist das Rechtsmittel unzulässig.
a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Eingabe des Klägers vom 5. April 2023 habe nicht entnommen werden können, was der Streitgegen- stand der eingereichten Klage sein solle; die Eingabe des Klägers habe aus ver- schiedenen, vom Kläger handschriftlich glossierten Dokumenten bestanden, wel- che zudem teilweise noch in polnischer Sprache verfasst gewesen seien. Daher sei dem Kläger mit Verfügung vom 27. April 2023 Frist angesetzt worden, um dem Gericht eine vollständige Klagebewilligung einzureichen und die Eingabe im Sinne der Erwägungen zu verbessern. Die vom Kläger in der Folge gemachten Einga- ben hätten indes nichts daran geändert, dass nicht ansatzweise nachvollzogen werden könne, was das Rechtsbegehren und was der Streitgegenstand der vor- liegenden Klage sein solle. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die Klage nach wie vor den Mindestanforderungen des vereinfachten Verfahrens nicht genüge. Der Klage könne nach wie vor nicht einmal der Streitgegenstand entnommen werden, weshalb nicht einmal die keineswegs offensichtliche Zuständigkeit überprüft wer- den könne. Auch sei nach wie vor keine vollständige Klagebewilligung eingereicht worden. Damit sei die Klage nicht entscheidend verbessert worden; sie gelte da- mit im Sinne von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO als nicht erfolgt. Das Verfahren sei ohne Weiterungen abzuschreiben (Urk. 14 S. 2-5). b) Aus der als Rechtsmittel entgegenzunehmenden Eingabe des Klägers vom 6. Juni 2023 wird einzig klar, dass der Kläger damit eine Fortsetzung des Verfahrens samt Durchführung einer Verhandlung (vgl. Urk. 13 letztes Blatt: "Bitte Streit Fortsätzen als Ferhören Kläger und Beklagte") erreichen will (was, wie er- wähnt, die Aufhebung der vorinstanzlichen Abschreibungsverfügung vom 31. Mai 2023 voraussetzt; oben Erwägung 2). Im Übrigen bestehen die Vorbringen des Klägers wiederum lediglich aus handschriftlichen Glossierungen einer Kopie eines Briefumschlags, eines in polnischer Sprache abgefassten Dokuments und je einer Rechnung der Schweizerischen Bundesbahnen und der Stadt C._____ (Urk. 13). Daraus kann auch bei gutem Willen nicht herausgelesen werden, was der Kläger in der Sache eigentlich will, geschweige denn sind daraus irgendwelche Bean- standungen der entscheidrelevanten vorinstanzlichen Erwägungen zu entneh- men. Auf das Rechtsmittel des Kläger kann daher – unabhängig davon, ob es ei- ne Berufung oder eine Beschwerde darstellt – nicht eingetreten werden.
a) Das Rechtsmittelverfahren beschlägt vermutungsweise eine ver- mögensrechtliche Streitigkeit mit einem unbekannten Streitwert. Die zweitinstanz- liche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 der Gerichtsge- bührenverordnung auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Rechtsmittelverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, dem Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Rechtsmitteleingabe des Klägers vom 6. Juni 2023 wird nicht einge- treten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. 4. Für das Rechtsmittelverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 13, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich wohl um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist unbekannt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. Juni 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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