Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP230017-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss vom 29. Juni 2023
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse ..., Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (1. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Februar 2023; Proz. FV220152
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 und Klagebewilligung des Friedens- richteramtes der Stadt Zürich vom 28. Juni 2022 liess die Klägerin und Beschwer- degegnerin (fortan Klägerin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich eine Teilklage gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) auf Zah- lung von Fr. 15'000.– erheben (act. 1 und act. 2). Nachdem die Beklagte die Zu- teilungsverfügung des Einzelgerichtes (1. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz; act. 5) erfolglos hierorts angefochten hatte (act. 13), setzte die Vorinstanz der Klägerin mit Verfügung vom 14. Februar 2023 Frist an, um für die Kosten des Verfahrens einen Vorschuss von Fr. 2'450.– zu leisten (Dispositiv- Ziff. 1 von act. 28 = act. 4). Weiter wurde der Klägerin unter Zustellung der zahl- reichen Eingaben der Beklagten Frist angesetzt, um zur Rechtzeitigkeit der Klage sowie ihrer (der Klägerin) gehörigen Vertretung vor der Schlichtungsbehörde Stel- lung zu nehmen (Dispositiv-Ziff. 2 von act. 4). Nach Eingang des Kostenvor- schusses (act. 30) und der Stellungnahme der Klägerin vom 27. Februar 2023 zur Rechtzeitigkeit der Klage und gehörigen Vertretung vor der Schlichtungsbehörde (act. 33), welche Eingabe der Beklagten zugestellt wurde, setzte die Vorinstanz der Beklagten mit Verfügung vom 13. März 2023 Frist an zur schriftlichen Stel- lungnahme zur Klagebegründung, mit dem Hinweis, dass die Parteien im Säum- nisfall zur Verhandlung vorgeladen werden würden (act. 35 ). Nachdem sich die Beklagte trotz erstreckter Frist (act. 38) nicht hatte vernehmen lassen, verfügte die Vorinstanz mit Entscheid vom 15. Mai 2023, dass zur Hauptverhandlung vor- geladen werde. Des Weiteren ordnete die Vorinstanz zu Beginn der Hauptver- handlung und damit vor den Parteivorträgen die Einvernahme der Zeugin C._____ zur Frage der Rechtzeitigkeit der Postaufgabe der Klage an (act. 41). 2. Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 wandte sich die Beklagte an die Kam- mer und erhob Beschwerde gegen alle drei vorerwähnten Verfügungen der Vor- instanz vom 14. Februar 2023, 13. März 2023 und 15. Mai 2023 mit den folgen- den Anträgen (sinngemäss, act. 2 S. 1 f.): 1. Die Verfügungen vom 14. Februar 2023, 13. März 2023 und 15. Mai 2023 im Verfahren FV220152 seien für nichtig zu erklären
und aufzuheben und die Sache sei zur Beurteilung an die Vorin- stanz zurückzuweisen. 2. Die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, vor der Vorladung zur Verhandlung von Amts wegen zu prüfen, ob mit der Klageschrift und Klagebewilligung eine gültige Vollmacht eingereicht wurde. 3. Die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zu verbieten, aufgrund einer erheblichen Interessenkolli- sion die Klägerin und die D._____ GmbH im Verfahren FV220152 zu vertreten. 4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sei gerichtlich zu verbieten, die Be- klagte (inklusive E.), E., F._____ AG und D._____ GmbH wegen einer erheblichen Interessenkollision im Verfahren FV220152 zu vertreten. 5. Die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, auf die Klage nicht ein- zutreten, weil Rechtsanwalt lic. iur. X._____ nicht bevollmächtigt und beauftragt gewesen sei, die Klage im Namen der D._____ GmbH bzw. der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu erheben. 6. Eventuell sei die Vorinstanz gerichtlich anzuweisen, das Verfah- ren FV220152 zu sistieren bis die Verfahren CG210105, CG210106 und ES220033 rechtskräftig entschieden worden sei- en. 7. Alles unter Kosten und Parteientschädigung zu Lasten der Kläge- rin. Am 28. Juni 2023 ging bei der Kammer eine weitere Eingabe der Beklagten ein (act. 7). 3. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Februar 2023 wird im vorliegenden Verfahren behandelt. Die Beschwerde gegen die Ver- fügung vom 13. März 2023 wurde bei der Kammer unter der Geschäfts-Nr. PP230018 und jene gegen die Verfügung vom 15. Mai 2023 unter der Geschäfts- Nr. PP230019 geführt. Auf beide Beschwerden wurde mit Beschluss vom 29. Juni 2023 nicht eingetreten. 4. Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-42). Den Parteien wurde der Eingang der Beschwerde angezeigt (act. 6/1-2). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO) und auf das Einholen eines Kostenvorschusses (Art. 98
ZPO) umständehalber verzichtet. Der Klägerin ist mit vorliegendem Entscheid ei- ne Kopie von act. 2 zuzustellen. 5. Die Beklagte macht im Kern geltend, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ könne die Klägerin nicht gültig vertreten, da er von der Stockwerkeigentümerge- meinschaft nicht beauftragt worden sei, sie (die Beklagte) zur Zahlung von Ne- benkosten sowie Anwaltskosten klageweise zu belangen. Bevor zur Sache ver- handelt werde, müsse die Vorinstanz die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen prüfen, zu welchen u.a. die gültige Vertretung bzw. Bevollmächtigung zäh- le (act. 2). 6.1 Gegenstand der Verfügung vom 14. Februar 2023 ist die Verpflichtung der Klägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie die Fristansetzung an die Klägerin zur Stellungnahme betreffend Rechtzeitigkeit der Klage und Vertre- tung vor der Schlichtungsbehörde (vgl. act. 4). Demnach können auch nur diese Themen Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gegen diese Verfügung bilden, welche der Beklagten am 22. Februar 2023 (act. 29/2) zugestellt wurde. 6.2 Beim vorinstanzlichen Entscheid handelt es sich um eine prozesslei- tende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Entscheide über die Leistung von Vorschüssen (Dispositiv-Ziff. 1 von act. 4) sind innert 10 Tagen mit Beschwer- de anfechtbar (Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Indes erging die Kosten- auflage nicht an die Beklagte, sondern an die Klägerin, weshalb Erstere durch die entsprechende Anordnung nicht beschwert ist. Der Beklagten fehlt daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung, welche mit Eingabe vom 25. Mai 2023 ohnehin verspätet erfolgte. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten. 6.3 Eine besondere gesetzliche Bestimmung, wonach die Fristansetzung zur Stellungnahme zu prozessualen Fragen der Beschwerde unterläge (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), gibt es nicht. Damit bedarf es für die Anfechtbarkeit einer sol- chen Anordnung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher ist weder dargetan, noch ist ersichtlich, worin dieser bei einer Fristansetzung an die Gegenpartei im Rahmen der Wahrung des rechtli-
chen Gehörs liegen sollte, weshalb auf die ohnehin verspätet erhobene Be- schwerde auch in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 7. Der Vollständigkeit halber ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass die Prozessleitung dem Gericht obliegt (Art. 124 ZPO), woran auch der Umstand nichts ändert, dass die Beklagte die Vorinstanz unaufgefordert mit zahlreichen Eingaben bediente. Dass die Vorinstanz mit der Fristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses zugleich der Klägerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Frist ansetzte, um sich zu den Eintretensvoraussetzungen (Rechtzeitigkeit der Klage und Vertretung der Klägerin) zu äussern, ist nicht zu beanstanden, denn die weiteren prozessualen Anordnungen ergingen zu Recht erst nach Leistung des Kostenvorschusses (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO; act. 30). Die Vorinstanz wird – bevor zur Sache verhandelt wird – gemäss Verfügung vom 15. Mai 2023 zunächst die Prozessvoraussetzungen prüfen. Dabei wird sie wie explizit erwähnt die Rechtzei- tigkeit der Klage, zu welchem Zweck wie vorstehend dargelegt eine Zeugenein- vernahme verfügt wurde (vgl. act. 41 und vorstehend Ziff. 1), als auch die von der Beklagten aufgeworfene Frage der gültigen Vertretung der Klägerin klären. Hierzu wurde Letzterer wie gesagt bereits das rechtliche Gehör gewährt (act. 28) und die entsprechende Eingabe der Beklagten zur Kenntnisnahme gebracht (vgl. act. 35). 8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsge- mäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist mangels notwendiger Auslagen im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzu- sprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
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