Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP230012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 31. Mai 2023
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 27. April 2023; Proz. FV230009
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 24. April 2023 reichte der Kläger bei der Vorinstanz eine Klage betreffend eine Forderung gegen die Beklagte ein (act. 5/2). Mit Verfügung vom 27. April 2023 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Kos- tenvorschusses an (act. 3/1 = act. 4 = act. 5/4, fortan act. 4). 1.2. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 (Datum Poststempel) gelangte die Beklagte an die Kammer und erhob Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. April 2023 (vgl. act. 2 Überschrift mit Verweis auf "Z01", die Bezeichnung des Dokuments oben unter der Kopfzeile in act. 4). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-6). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Damit auf ein Rechtsmittel überhaupt eingetreten werden kann, müssen die Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO erfüllt sein. Insbesondere muss ein schutzwürdiges Interesse vorliegen (Art. 60 ZPO i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Bei Rechtsmitteln hat derjenige ein Rechtsschutzinteresse, der durch den angefochtenen Entscheid beschwert, d.h. benachteiligt, ist (M ÜLLER, DIKE-Komm- ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 59 N 57). 3. Wie dargelegt, wurde mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. April 2023 einzig dem Kläger Frist angesetzt, um für das vorinstanzliche Verfahren den Kostenvorschuss von CHF 1'250.– zu leisten (act. 4 Dispositiv-Ziffer 1). Die Be- klagte macht in ihrer Beschwerde lediglich Ausführungen im Zusammenhang mit der eingeklagten Forderung (act. 2). Die Auflage zur Leistung des Kostenvorschusses gemäss Dispositiv- Ziffer 1 unterliegt zwar der Beschwerde (Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Fristansetzung erging indes nicht an die Beklagte, sondern an den Kläger. Andere Anordnungen, welche an die Beklagte gerichtet wären, ergingen nicht, weshalb sie durch den Entscheid vom 27. April 2023 nicht beschwert ist. Es fehlt ihr an einem schutzwürdigen Interesse an der Anfechtung der Fristansetzung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic versandt am: