Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP230008-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 16. März 2023
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Dr., Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____,
betreffend Nachbarrecht
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 7. Dezember 2022 (FV210184-L)
Erwägungen: 1.1. Die Parteien sind Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke an der C._____-Strasse in Zürich. Gemäss Angaben im angefochtenen Urteil liessen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan: Beklagte) und ihr Ehemann ca. 2008 eine Grünhecke entlang der 30 Meter langen Grenze zum Kläger und Beschwer- degegner (fortan: Kläger) pflanzen (Urk. 81 S. 3). 1.2. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 erhob der Kläger unter Beilage der Klage- bewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise ... + ..., vom 26. Juli 2021 bei der Vorinstanz Klage gegen die Beklagte auf Entfernung der Grünhecke, soweit sie den vorgeschriebenen Grenzabstand von 60 cm nicht einhalte, auf der Grundstücksgrenze oder sogar auf seinem Grundstück stehe, resp. eventualiter deren Rückschnitt auf die Höhe des doppelten Grenzabstandes. Der weitere Ver- lauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid ent- nommen werden (Urk. 81 S. 3 ff.). Mit Urteil vom 7. Dezember 2022 hiess die Vor- instanz die Klage auf Entfernung resp. Rückschnitt der Grünhecke gut (Urk. 71 S. 2 f. [unbegründet]; Urk. 76 S. 13 f. = Urk. 81 S. 13 f. [begründet]). 1.3. Hiergegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 26. Februar 2023 (Datum Poststempel: 27. Februar 2023) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und Urk. 78) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung der Klage (Urk. 80). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-79). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog, gemäss § 177 des Zürcher Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) dürften Grünhecken gegen den Wil- len des nachbarlichen Grundeigentümers nicht näher, als die Hälfte ihrer Höhe beträgt, jedenfalls aber nicht näher als 60 cm von der Grenze gehalten werden. Konkret bedeute dies, dass der Eigentümer des Nachbargrundstücks einen Be- seitigungsanspruch für alle Pflanzen einer Grünhecke des benachbarten Grund-
stücks besitze, welche den gesetzlichen Grenzabstand von 60 cm nicht einhalten würden, und zwar praxisgemäss gemessen von der jeweiligen Mitte der Stämme. Zudem habe der Eigentümer des Nachbargrundstückes Anspruch darauf, dass die Grünhecke, soweit dieser Grenzabstand eingehalten werde, nie höher als auf das Doppelte des Grenzabstandes wachse resp. laufend auf diese Maximalhöhe zurückgeschnitten werde. Eine Verjährung resp. Verwirkung dieser nachbarrecht- lichen Ansprüche sehe das EG ZGB bei Grünhecken – anders als bei einzelnen Bäumen und Sträuchern – nicht vor. Im vorliegenden Fall handle es sich offen- sichtlich um eine Grünhecke im Sinne von § 177 EG ZGB, nämlich um eine dichte Aneinanderreihung von Sträuchern resp. kleinen Bäumen ("Dichtschluss") entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Parteien, welche als Einheit in Er- scheinung trete. Dies sei auch von keiner der Parteien bestritten worden. Der ge- richtlich bestellte Gutachter sei in seinem Gutachten vom 10. September 2022 (Urk. 60 und Prot. I S. 24 ff.), basierend auf seiner am 8. September 2022 durch- geführten amtlichen Vermessung der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien, zum Schluss gekommen, dass die Grünhecke der Beklagten entlang dieser Grenze den Grenzabstand von 60 cm teilweise nicht einhalte sowie einzelne Pflanzen auf der Grenze und teilweise sogar auf dem klä- gerischen Grundstück ständen. Gemäss seinen Feststellungen bestehe die Grün- hecke aus zwei Teilen, die sich durch ihr Alter und die Pflanzenart unterscheiden würden. Während der erste (westliche) Teil der Hecke (vorwiegend Eiben) für rund 11 Meter der gemeinsamen Grundstücksgrenze folge und "grossmehrheit- lich" auf dem Grundstück der Beklagten liege (mit einzelnen die Grenze überra- genden Ästen), verlaufe der zweite (östliche) Teil der Hecke (vorwiegend Hainbu- chen) in einer gekrümmten Form und überstelle mit Ästen und teilweise auch mit den Stämmen die Grundstücksgrenze. Im ersten Teil (Westteil) der dort dicht ge- wachsenen Hecke seien die Grenzabstände gemäss Gutachten schwierig festzu- stellen resp. zu vermessen, weil die Pflanzen mit einem Radius von etwa 20 cm aus dem Boden träten. Die Mitte des Stammgebildes scheine leicht unterhalb des Grenzabstandes von 60 cm zu liegen; eine eindeutige Aussage dazu könne je- doch nicht getroffen werden. Im Orthofoto vom Frühling 2021 mit eingezeichne- tem Grenzabstand von 60 cm (in Urk. 60 Anhang 3) liege die Heckenmitte auf
diesem Grenzabstand (mit Verweis auf Prot. I S. 35 f.). Im zweiten Teil der Hecke (Ostteil) seien die einzelnen Stämme hingegen gut erkennbar. Die Stammlinie der Hecke beschreibe eine leichte Krümmung (mit Verweis auf die Fotos 4a-d in Urk. 60 sowie Prot. I S. 32) und überstelle mit einzelnen Stämmen die Grund- stücksgrenze (mit Verweis auf das Foto 6c in Urk. 60 und Prot. I S. 44). Dieser Teil der Grünhecke halte den Grenzabstand von 60 cm zu einem grossen Teil nicht ein (mit Verweis auf Prot. I S. 38 und S. 44 f.); lediglich auf den letzten Me- tern sei der Grenzabstand eingehalten (mit Verweis auf Prot. I S. 45 oben). Die Grünhecke überschreite sodann eine Höhe von 120 cm im ganzen Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze (Urk. 60 S. 6 f.). Anlässlich des Augenscheins sei denn auch deutlich zu erkennen gewesen, dass die Höhe der gesamten stritti- gen Grünhecke, soweit ausserhalb des Grenzabstandes von 60 cm stehend, den doppelten Grenzabstand ganz offensichtlich übersteige (mit Verweis auf Prot. I S. 33 f.). Mit dem Gutachten i.V.m. dem Augenschein sei daher erstellt, dass die Grünhecke der Beklagten – wie vom Kläger behauptet – zu einem erheblichen Teil innert des Grenzabstandes von 60 cm gemäss § 177 EG ZGB und zu einem kleinen Teil auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze und mit einzelnen Stäm- men der Heckenpflanzen gar auf dem Grundstück des Klägers stehe. Da die Grünhecke gemäss der gutachterlichen Feststellung und dem gerichtlichen Au- genschein auf ihrer ganzen Länge zu hoch sei (höher als das Doppelte ihres Grenzabstandes gemäss § 177 EG ZGB, soweit mehr als 60 cm von der Grenze entfernt stehend), sei die Beklagte zu deren Rückschnitt zu verpflichten, soweit die Heckenpflanzen nicht ohnehin zu entfernen seien. Zu dem von der Beklagten anlässlich des Augenscheins und in der Schlussverhandlung – verspätet – erho- benen Einwand, einzelne vorbestehende Bäume seien bei der Pflanzung in die Grünhecke integriert worden und seien nicht zu entfernen (Prot. I S. 36, 44, 45 und 49), sei zu bemerken, dass solche älteren Bäume nicht von der Definition ei- ner Grünhecke als in einer Line mit Dichtschluss gepflanzten gleichartigen Ge- wächsen erfasst seien und eine für sie abgelaufene Verjährungs- resp. Verwir- kungsfrist für eine Beseitigungsklage nach § 173 EG ZGB zu beachten wäre. In diesem Sinne seien solche älteren Bäume nicht Bestandteil der nachträglich ge- pflanzten Grünhecke nach § 177 EG ZGB, deren Entfernung im Grenzbereich oh-
ne zeitliche Beschränkung verlangt werden könnte. Entsprechende rechtzeitige formelle Rechtsbegehren der Parteien fehlten denn auch; verlangt resp. bestritten worden sei nur die Entfernung resp. der Rückschnitt der Grünhecke. Anzumerken bleibe schliesslich, dass der Hauptantrag des Klägers bereits bei Klageeinleitung sinngemäss so zu verstehen gewesen sei, dass er die Entfernung der Hecke nur insoweit beantragt habe, als diese innert des 60-cm-Grenzabstandes, auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze oder auf seinem eigenen Grundstück stehe und dass er hinsichtlich derjenigen Heckenteile resp. Pflanzen, die den Grenzab- stand einhalten würden, den Rückschnitt der Hecke auf die zulässige Maximalhö- he des doppelten Grenzabstandes verlangt habe (Urk. 81 S. 5 ff.). 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 3.2. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift der Beklag- ten nicht. Darin macht sie im Wesentlichen geltend, bei den Pflanzen entlang der gemeinsamen Grenze der Parteien handle es sich nicht um eine Grünhecke, son- dern vielmehr um einzelne Bäume. Infolgedessen sei der Beseitigungsanspruch des Klägers verjährt. Des Weiteren sei nicht berücksichtigt worden, dass der Klä- ger das Terrain seines Grundstücks um nahezu einen Meter aufgeschüttet habe (Urk. 80 S. 1 f.). Mit diesen Ausführungen bringt die Beklagte neue Tatsachenbe- hauptungen bzw. -bestreitungen (Noven) vor, zumal sie nicht aufzeigt, dass und
wo im vorinstanzlichen Verfahren sie die Tatsachenbehauptungen des Klägers bezüglich Hecke (Urk. 2 S. 4 f. Rz. 9 ff.) bestritten und die Tatsachenbehauptung betreffend Aufschüttung des klägerischen Grundstücks (rechtzeitig; vgl. Art. 229 ZPO) vorgebracht hat. Diese neuen Behauptungen können aufgrund des im vor- liegenden Verfahren zur Anwendung gelangenden umfassenden Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) von vornherein nicht berücksichtigt werden, womit den da- rauf gestützten Rügen der Beklagten die Basis entzogen ist. Des Weiteren setzt die Beklagte sich auch nicht mit der zentralen Erwägung der Vorinstanz ausei- nander, bei den Pflanzen entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Par- teien handle es sich offensichtlich um eine Grünhecke im Sinne von § 177 EG ZGB, nämlich um eine dichte Aneinanderreihung von Sträuchern resp. kleinen Bäumen ("Dichtschluss"), welche als Einheit in Erscheinung trete (Urk. 81 S. 6 E. III/2), zumal sie nicht darlegt, inwiefern dies unzutreffend ist, sondern bloss ihre abweichende, indes nicht weiter begründete Ansicht entgegenstellt. Nach dem Gesagten genügt die Beklagte ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 3.1) nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4.1. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 2'000.– (vgl. Urk. 2 S. 4) ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 450.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.
Zürich, 16. März 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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