Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP230006-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Sarbach, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 9. März 2023
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Januar 2023; Proz. FV220133
Erwägungen: 1.1 Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 (act. 25 = act. 31 [Aktenexemplar]) schrieb das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) das Verfahren infolge Klageanerkennung ab (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1), auf- erlegte dem Beklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegeg- ner) die auf Fr. 1'500.– festgesetzte Entscheidgebühr, verrechnete die Gerichts- kosten mit dem von der Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'450.– (act. 7) und ver- fügte die Rückerstattung des Kostenvorschusses im Umfang von Fr. 950.– an die Beschwerdeführerin (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2 und 3). Weiter verpflichtete sie den Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'393.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen und dieser die Kosten des Schlich- tungsverfahrens in der Höhe von Fr. 525.– sowie den beanspruchten Kostenvor- schuss im Umfang von Fr. 1'500.– zu ersetzen (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffer 4). 1.2 Gegen diese Verfügung richtet sich die mit Eingabe vom 8. Februar 2023 (act. 30) erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-28). Mit Verfügung vom 20. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (vgl. act. 32). Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 (act. 35) reichte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde nochmals ein und legte Beilagen ins Recht (vgl. act. 36/1-3). Ein Kostenvorschuss ist nicht eingegangen. 2. Mit Schreiben vom 6. März 2023 (act. 37), beim Obergericht eingegangen am 7. März 2023, zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück. Das Ver- fahren ist entsprechend abzuschreiben. 3.1 Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. 3.2 Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde (einzig) geltend, die Vor- instanz hätte bei der Festsetzung der ihr zugesprochenen Parteientschädigung von einem Streitwert von Fr. 50'000.– statt einem solchen von Fr. 15'000.– aus- gehen müssen (vgl. act. 30). Damit verlangte sie mit Blick auf die Begründung der Vorinstanz (vgl. act. 31 E. 3.2) sinngemäss eine (ordentliche) Parteientschädi- gung von Fr. 7'539.– (inkl. MWST). Daraus resultiert ein Streitwert von Fr. 4'146.– (Fr. 7'539.– - Fr. 3'393.–) für das Beschwerdeverfahren. Ausgehend von diesem Streitwert ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr aufgrund des geringen Zeit- aufwandes und der Erledigung durch Rückzug bzw. ohne Anspruchsprüfung auf Fr. 300.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG). 3.3 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie infolge Rückzugs ihrer Beschwerde als unterliegende Partei gilt, und dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Für seine unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 21. Februar 2023 (act. 33) ist er nicht zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 37, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten – an das Einzelgericht (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zü- rich, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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