Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP230003-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 14. Februar 2023
in Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Verschiebung Verhandlung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 24. Januar 2023 (FV220029-F)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 11. November 2022 (Urk. 4/2) erhob die Klägerin und Be- schwerdegegnerin (fortan: Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Frie- densrichteramtes C._____ vom 16. August 2022 (Urk. 4/1) bei der Vorinstanz ei- ne Forderungsklage gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan: Beklag- te). Am 21. Dezember 2022 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 27. Januar 2023 vorgeladen (Urk. 4/7). Mit Schreiben vom 22. Januar 2023 (Datum Poststempel: 23. Januar 2023) ersuchte die Beklagte um Abnahme der Verhand- lung sowie Sistierung des Verfahrens, da ihr Geschäftsführer krank sei (Urk. 11 und 12). Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 wies die Vorinstanz das Verschie- bungsgesuch der Beklagten ab (Urk. 2 S. 3 = Urk. 4/13 S. 3). 1.2. Hiergegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 26. Januar 2023 sinnge- mäss Beschwerde ("Einsprache") mit dem Antrag, "dass die Verhandlung neu ge- legt wird" (Urk. 1 S. 1). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-18). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog, das Verschiebungsgesuch der Beklagten sei abzu- weisen, da es sich bei ihr um eine juristische Person handle, die naturgemäss nicht krankheitsbedingt verhindert sein könne und welche sich nicht nur durch ein Organ, sondern auch durch eine mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht ausgestattete und zur Prozessführung befugte Person vertreten lassen könne. Abgesehen davon gehe aus dem eingereichten Arztzeugnis nicht hervor, aus welchen konkreten gesundheitlichen Gründen es dem Geschäftsführer der Be- klagten nicht möglich sei, an der Hauptverhandlung zu erscheinen, zumal ihm da- rin lediglich Arbeits-, nicht aber Verhandlungsunfähigkeit attestiert werde (Urk. 2 S. 2).
4.2. Die Beklagte legt in ihrer Beschwerde mit keinem Wort dar, inwiefern ihr durch die Abweisung ihres Verschiebungsgesuchs ein nicht leicht wiedergutzu- machender Nachteil droht (vgl. Urk. 1). Ein solcher ist denn auch nicht offensicht- lich, zumal die Beklagte die Rüge, die Vorinstanz habe die Hauptverhandlung zu Unrecht nicht verschoben (und in der Folge ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt), ohne Weiteres im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Endentscheid der Vorinstanz wird vortragen können (BGer 5A_307/2011 vom 13. Juli 2011, E. 2; BGE 133 III 629 E. 2.3.1) und die mit einer allfälligen Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs naturgemäss ver- bundenen Nachteile (Zeitverlust, unnötige Kosten) keinen nicht leicht wiedergut- zumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu begründen ver- mögen (OGer ZH RB200006 vom 6. März 2020, E. 2.3; OGer ZH PF190024 vom 21. Juni 2019, E. III/4). Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels ei- nes nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten. 5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Kläge- rin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 14. Februar 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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