Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP230001-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 5. März 2024 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 17. November 2022 (FV220123-L)
Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.Der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) betrieb die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) mit Zahlungsbefehl des Betreibungsam- tes Zürich 7 vom 12. August 2022 in der Betreibung Nr. ... gemäss Bussenverfü- gung vom 14. März 2022 betreffend direkte Bundessteuer 2017 über Fr. 3'120.– zzgl. Zins von 4 % seit 9. August 2022, Fr. 39.85 Zins bis 8. August 2022 sowie Fr. 73.30 Betreibungskosten (Urk. 2 = Urk. 10/5). 2.Mit Eingabe vom 24. August 2022 machte die Klägerin beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) die vorliegende Klage betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld im Sinne von Art. 85a SchKG anhängig (Urk. 1). Zum weiteren Prozessverlauf vor Vorinstanz kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 23 E. I). Mit Urteil vom 17. November 2022 wies die Vorinstanz die Klage ab. Die Ent- scheidgebühr von Fr. 500.– wurde der Klägerin auferlegt, Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 12 S. 6 f. = Urk. 23 S. 6 f.) 3.Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 4. Januar 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und Urk. 13) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 22 S. 1): "1 - Die Verfügung am 17. November 2022 des Bezirksgericht Zürich im Bezug auf FV220123 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 2 -Es sei gerichtlich festzustellen, dass die gestellte Forderungen der Beklagten, gegenüber die Klägerin in der Höhe von CHF3,120.00 mit Zins von 4.0% seit 09.08.2022 und Zins bis 06.08.2022 von CHF39.85 und Betreibungskosten von CHF73.30 nicht bestehen. 3 -Betreibung ... sei für nichtig zu erklären aufzuheben 4 -Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibung ... im Betreibungsregister zu löschen. 5 -Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- klagte." Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 670.– angesetzt (Urk. 25).
Dieser ging innert angesetzter Nachfrist (Urk. 27) rechtzeitig ein (Urk. 28). Mit Ver- fügung vom 21. Februar 2023 wurde dem Beklagten Frist zur Stellungnahme zum Sistierungsgesuch der Klägerin angesetzt (Urk. 30). Dieser liess sich nicht verneh- men, woraufhin das Verfahren mit Verfügung vom 15. März 2023 bis zum Ab- schluss des von der Klägerin eingeleiteten Verfahrens betreffend Nichtigkeit der Betreibung beim Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichts- behörde über Betreibungsämter (Geschäfts-Nr. CB220150-L) sistiert wurde (Urk. 33). Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Frage einer Verlängerung der Verfahrenssistierung bis zur rechtskräftigen Er- ledigung des Rechtsmittelverfahrens PS230072-O Stellung zu nehmen (Urk. 34). Mit Eingabe vom 9. Mai 2023 machte die Klägerin geltend, der Beklagte habe die der vorliegenden Klage zugrundeliegende Betreibung zurückgezogen (Urk. 35). Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 wurde dem Beklagten Frist zur Stellungnahme hierzu angesetzt (Urk. 37). Am 31. Mai 2023 reichte die Klägerin eine weitere Eingabe ein (Urk. 38). Die Stellungnahme des Beklagte datiert vom 1. Juni 2023 (Urk. 41). Auf telefonische Nachfrage teilte das Betreibungsamt Zürich 7 mit, dass die Betreibung Nr. ... weiterhin hängig sei (Prot. II S. 9). Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 wurde die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Er- ledigung des Beschwerdeverfahrens PS230072-O verlängert (Urk. 44). Am 14. Juni 2023 reichte die Klägerin eine weitere Eingabe ein (Urk. 45). Mit Urteil vom 29. Juni 2023 hob das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs den Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 23. März 2023 (Geschäfts-Nr. CB220150-L) auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurück (Geschäfts-Nr. PS230072- O; Urk. 47). Nach der Rückweisung wurde das Verfahren unter der neuen Geschäfts- Nr. CB230066-L weitergeführt und mit Zirkulationsbeschluss vom 7. Juli 2023 wurde die Beschwerde der Klägerin abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 48). Dagegen erhob die Klägerin wiederum Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz (Geschäfts-Nr. PS230141-O). Mit Urteil vom 6. November 2023 wurde die Be- schwerde der Klägerin auch zweitinstanzlich abgewiesen, soweit darauf eingetre- ten wurde (Urk. 49). Das Verfahren ist beim Schweizerischen Bundesgericht hängig (Urk. 50).
4.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–21). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich un- begründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). II. Prozessuale Vorbemerkungen Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mit- tels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhalts- anforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmit- telinstanz hat darauf nicht einzutreten. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). III. Beurteilung der Beschwerde 1.Vertretung der Beklagten 1.1. Die Vorinstanz erwog, bei Ämtern werde die Vertretungsbefugnis von an der Verhandlung erschienenen Vertretern gemäss ständiger Praxis vermutet. Zudem sei der vorliegend erschienene Vertreter dem Gericht bereits aus früheren Verfah- ren bekannt (FV220092-L, FV220067-L, FV220019-L, FV210216; Urk. 23 S. 2 E. II. 1).
1.2. Im Beschwerdeverfahren macht die Klägerin erneut geltend, der an der Ver- handlung Anwesende sei nicht berechtigt gewesen, die Beklagte zu vertreten, da keine Vollmacht eingereicht worden sei (Urk. 22 Ziff. 15). 1.3. Die Vertretungsbefugnis kann sich entweder aus einer Ermächtigung des Voll- machtgebers (vgl. Art. 32 ff. OR) oder aus einer gesetzlichen Norm ergeben. Ge- mäss § 7 lit. d der Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueramtes (VO OKStA ZH; LS 631.51) übernimmt die Dienstabteilung Inkasso die Aufgabe der Vertretung des Kantons in Inkassoverfahren, unter Vorbehalt von § 8 lit. a VO OKStA ZH. Im Sinne von § 8 lit. a VO OKStA ZH erfüllt die Gruppe Bezugsdienste die Aufgabe der Vertretung des Kantons in zugewiesenen Inkassoverfahren. 1.4. Für den Beklagten ist anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2022 lic. iur. X._____ erschienen (vgl. Prot. I S. 4). Dieser gab an, beim Steueramt des Kantons Zürich bei den Bezugsdiensten als juristischer Sekretär an- gestellt zu sein (Prot. I S. 8). Es gibt keine Gründe, um an dieser Aussage zu zwei- feln. Die Klägerin rügt auch die vorinstanzliche Feststellung, dass lic. iur. X._____ aus früheren Verfahren bekannt sei (Urk. 23 S. 2 E. II. 1), nicht als unzutreffend. Da der Gruppe Bezugsdienste im Sinne von § 8 lit. a VO OKStA ZH die Aufgabe zufällt, den Kanton in zugewiesenen Inkassoverfahren zu vertreten, ist nicht zu be- anstanden, dass sich der Beklagte in vorliegendem Verfahren durch lic. iur. X._____ vertreten lässt. Der Einwand der Klägerin ist unbegründet. 2.Nichtigkeit des Betreibungsbegehrens 2.1. Die Vorinstanz erwog, das Betreibungsbegehren sei erkennbar vom Kantona- len Steueramt Zürich ausgestellt und von einer natürlichen Person unterzeichnet worden, weshalb sich weitere Ausführungen zum Einwand der Klägerin, das Be- treibungsbegehren sei nichtig, da nicht erkennbar sei, von wem es unterzeichnet worden und ob die betreffende Person für den Beklagten vertretungsberechtigt sei, erübrigten (Urk. 23 S. 2 E. II. 2). 2.2. Die Klägerin rügt, die Vorinstanz behaupte, das Betreibungsbegehren sei von einer natürlichen Person unterschrieben worden, ohne zu begründen, weshalb sie
zu diesem Schluss komme. Der Name sei dem Gericht nicht genannt worden, so- dass dieses auch nicht habe bestätigen können, ob die Person, welche das Betrei- bungsbegehren unterzeichnet habe, berechtigt gewesen sei, gegen sie eine Betrei- bung einzuleiten. Der Beklagte habe behauptet, das Begehren sei von einem Mit- arbeiter unterzeichnet worden, ohne jedoch auszuführen, wer dieser Mitarbeiter ge- wesen sei und ob dieser berechtigt gewesen sei, die Betreibung gegen sie einzu- leiten (Urk. 22 Ziff. 13 f.). 2.3. Gemäss Art. 67 Abs. 1 SchKG ist das Betreibungsbegehren schriftlich oder mündlich ans Betreibungsamt zu richten. Anzugeben ist dabei unter anderem der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten (Ziff. 1). Die betreffenden Angaben sind sodann, mit Ausnahme der Unterschrift, in den Zah- lungsbefehl aufzunehmen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG gelangt allerdings nur auf im Einzelfall allfällig bestellte bzw. mandatierte Vertreter (wie z.B. Rechtsanwälte), nicht jedoch auf die im Allgemeinen vertre- tungsberechtigten Personen einer juristischen Person (wie z.B. deren Organe) zur Anwendung. Wie bereits erwähnt, sind gemäss § 7 lit. d VO OKStA ZH die Mitar- beiter der Dienstabteilung Inkasso zur Vertretung des Kantons Zürich (Beklagter) in Inkassoverfahren legitimiert. Es liegt demnach kein Fall einer speziellen Manda- tierung (einzelner Mitarbeiter) im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, sondern vielmehr eine Art allgemeine, auf Rechtssatz beruhende Vertretungsbefugnis der Mitarbeiter für die betreffenden Inkassoverfahren vor. Entsprechend müssen die Mitarbeiter der Dienstabteilung Inkasso im Betreibungsbegehren auch nicht mit Na- men und Adresse aufgeführt werden. Zu beachten ist nach Art. 67 Abs. 1 SchKG aber immerhin das Schriftlichkeitserfordernis, welchem allerdings bereits dann genüge getan ist, wenn das Betreibungsbegehren (auch ohne Namensan- gabe in Druckschrift) von einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin der Dienststelle Inkasso unterzeichnet wurde (OGer ZH PS220181 vom 05.01.2023, E. 4.1 f., m.w.H.). Das Betreibungsbegehren vom 8. August 2022 ist vorliegend unbestritte- nermassen unterzeichnet (Urk. 11). Dafür, dass die Unterschrift nicht von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der Dienstelle Inkasso stammen würde, beste- hen keinerlei Anhaltspunkte. Ein Nichtigkeitsgrund liegt demnach nicht vor.
3.Nichtigkeit des Zahlungsbefehls 3.1. Die Klägerin macht geltend, der Zahlungsbefehl sei nichtig, da dieser von ei- ner unbekannten Person unterschrieben worden sei. Diese sei nicht berechtigt ge- wesen, den Zahlungsbefehl auszustellen (Urk. 22 Ziff. 6–10). Diese Frage bildete auch Gegenstand der von der Klägerin erhobenen Beschwerde nach Art. 18 SchKG (vgl. Urk. 48; Urk. 49). Diesbezüglich erwog die II. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich in ihrem Urteil vom 6. November 2023, dass nur eine fehlende Unterschrift zur Nichtigkeit führe, nicht aber eine fehlerhafte. In Art. 6 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden For- mulare und Register sowie die Rechnungsführung [VFRR] sei explizit vorgeschrie- ben, dass Formulare von den nach den kantonalen Vorschriften befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamtes zu unterzeichnen seien. Zeichnungsberechtigt seien u.a. die Betreibungsbeamten, wobei die Unterschrift eigenhändig (§ 11 Abs. 1 lit. a und § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Betrei- bungs- und Gemeindeammannämter [VBG]) oder in Form eines Faksimilestempels erfolgen könne, da sich die Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR auch auf digitalisierte Unterschriften beziehe. Die Angabe des Namens des Beamten werde dabei nicht vorgeschrieben. Ein Nichtigkeitsgrund, mithin ein Verstoss gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden seien, liege damit nicht vor (Urk. 49 E. 4.3.3 und E. 4.3.5). 3.2. Auf die vorstehenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Ein Nichtigkeitsgrund aufgrund der fehlenden namentlichen Nennung des Beam- ten, welcher den Zahlungsbefehl vom 12. August 2022 unterzeichnete (Urk. 2 = Urk. 10/5), liegt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der unterzeichnenden Person nicht um einen Betreibungsbeamten handelte, sind ebenfalls keine gegeben. Auch dieser Einwand der Klägerin erweist sich somit als unbegründet. 4.Zustellung und Unterzeichnung der Bussenverfügung
4.1. Die Vorinstanz hielt fest, die Bussenverfügung vom 14. März 2022 sei der Klägerin nachgewiesenermassen am 22. März 2022 zugestellt worden (Urk. 10/2; Sendungsverfolgungs-Nr.: ...). Mangels Anfechtung durch die Klägerin sei die Bus- senverfügung rechtskräftig geworden (Urk. 23 S. 4 f. E. IV. 3). 4.2. Die Klägerin macht geltend, es bestehe keine Verbindung zwischen der Ver- fügung und der Sendungsverfolgung mit der Nummer ..., weshalb entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht bewiesen sei, dass ihr die Bussenverfügung zugestellt worden sei. Folglich sei diese auch nie in Rechtkraft erwachsen (Urk. 22 Ziff. 16– 18, Ziff. 24 und Ziff. 27 f.). 4.3. Aus dem "Aufgabenverzeichnis für Zustellungen mit Zustellnachweis" ergibt sich, dass das Kantonale Steueramt die Briefsendung mit der Sendungs-Nr. ... am 14. März 2022 um 17.00 Uhr bei der Post aufgab. Als Empfängerin wird die Klägerin aufgeführt. Darunter folgt die Bezeichnung "OB 2017", womit wohl "Ordnungsbusse 2017" gemeint ist. Die Sendung wurde der Klägerin am 22. März 2022 um 11.31 Uhr am Postschalter ... Zürich ... B._____ zugestellt (Urk. 10/2). Die Postauf- gabe datiert zudem gleich wie die Bussenverfügung vom 14. März 2022 (Urk. 10/2). Es bestehen daher keine Zweifel, dass das Aufgabenverzeichnis und die dazuge- hörige Sendungsverfolgung zur Bussenverfügung vom 14. März 2022 gehören und die Bussenverfügung der Klägerin damit am 22. März 2022 zugestellt werden konnte. Da die Klägerin nicht geltend macht, gegen die Bussenverfügung ein Rechtsmittel eingelegt zu haben, erwuchs diese in Rechtskraft. 4.4. Die Klägerin wendet weiter ein, die Bussenverfügung sei von niemandem un- terschrieben worden (Urk. 22 Ziff. 27). 4.5. Es trifft zu, dass die Bussenverfügung vom 14. März 2022 keine Unterschrift trägt (Urk. 10/2a). Gemäss der Weisung der Finanzdirektion über Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten im Verfahren betreffend die Einkommens- und Vermögenssteuern, die Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Quellensteuern vom 20. September 2001, N8 werden Bussen wegen Nichteinreichung der Steuererklä- rung oder der dazugehörenden Beilagen (Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG) durch die Abteilung Steuerbezug des Kantonalen Steueramtes Zürich ausgefällt und bezo-
gen. § 8 der Verordnung des Steuergesetz (StV) sieht vor, dass Verfügungen und Entscheide keiner Unterschrift bedürfen. Die fehlende Unterzeichnung der Bussen- verfügung stellt somit keinen Mangel dar und hat weder die Rechtsungültigkeit noch die Nichtigkeit der Bussenverfügung vom 14. März 2022 zur Folge. 5.Fälschung der Rechtskraftbescheinigung 5.1. Die Klägerin rügt, es sei auf der Rechtskraftbescheinigung vom 5. Oktober 2022 nicht bestätigt worden, dass ihr die Bussenverfügung vom 14. März 2022 zu- gestellt worden sei. Deshalb handle es sich bei der Bescheinigung um eine Verfäl- schung. Zudem sei die Bescheinigung von jemanden erteilt worden, der hierzu nicht berechtigt gewesen sei (Urk. 22 Ziff. 19 und Ziff. 28). 5.2. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es nicht erforderlich, dass die Rechts- kraftbescheinigung die Angabe enthält, wann ihr die Bussenverfügung zugestellt wurde. Massgebend ist einzig, dass unzweideutig bescheinigt wird, dass die fragli- che Verfügung vom 14. März 2022 rechtskräftig und vollstreckbar ist, was vorlie- gend der Fall ist. Die Rechtskraftbescheinigung wurden zudem erkennbar vom Kantonalen Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso ausgestellt und von einer natürlichen Person (C._____) unterzeichnet (Urk. 10/7). Inwiefern diese nicht zeich- nungsberechtigt sein soll, tut die Klägerin nicht dar und hierfür liegen auch keine Anhaltspunkte vor. 6.Fehlende Rechtskraft bei Betreibungseinleitung 6.1. Die Klägerin macht geltend, dass selbst wenn die Rechtskraftbescheinigung echt wäre, die Bussenverfügung erst am 5. Oktober 2022 in Rechtskraft erwachsen sei, sodass sie bei Betreibungseinleitung am 8. August 2022 noch nicht rechtskräf- tig gewesen sei (Urk. 22 Ziff. 19). 6.2. Entgegen der Ansicht der Klägerin, wurde die Bussenverfügung vom 14. März 2022 nicht erst mit der Rechtskraftbescheinigung vom 5. Oktober 2022 (Urk. 10/7) rechtskräftig. Dabei handelt es sich lediglich um das Datum, an welchem die Rechtskraftbescheinigung ausgestellt wurde, was nichts über das Datum des Eintritts der Rechtskraft der Bussenverfügung aussagt.
7.Mahnung 7.1. Die Vorinstanz hielt fest, die Mahnung vom 22. Juni 2022, welche ausdrück- lich Bezug auf die Bussenverfügung vom 14. März 2022 nehme, sei der Klägerin nachgewiesenermassen am 28. Juni 2022 zugestellt worden (Urk. 10/4; Sendungs- verfolgungs-Nr.: ...; Urk. 23 S. 5 E. IV. 4). 7.2. Im Beschwerdeverfahren macht die Klägerin erneut geltend, keine Rechnung bzw. Mahnung erhalten zu haben, in welcher sie unmissverständlich aufgefordert worden sei, die Forderung zu bezahlen, weshalb die Forderung nicht fällig sei und auch keine Verzugszinsen geschuldet seien (Urk. 22 Ziff. 22–25). 7.3. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach ihr die Mahnung vom 22. Juni 2022 gemäss der Sendungsverfolgung nachgewiesenermassen am 28. Juni 2022 habe zugestellt werden können, geht die Klägerin mit keinem Wort ein. Sie beharrt einzig auf ihrem bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt, was den Be- gründungsanforderungen nicht genügt (oben E. II.). Es hat daher beim vorinstanz- lichen Entscheid zu bleiben. 8.Verjährung der Forderung 8.1. Bezüglich der Verjährungseinrede erwog die Vorinstanz, dass gemäss Art. 184 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 DBG die Strafverfolgung bei Verletzung von Ver- fahrenspflichten drei Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt worden seien, verjähre. Die Steuererklärung sei jeweils nach Abschluss der Steuerperiode und folglich für die Steuerperiode 2017 im Jahr 2018 abzugeben, grundsätzlich spätestens bis Ende November 2018. Mangels Abgabe der Steuererklärung sei die Klägerin gemäss Angaben des Be- klagten, die von der Klägerin unbestrittenen geblieben seien, am 18. März 2019 gemahnt worden. Der Einschätzungsentscheid sei in der Folge am 9. September 2019 ergangen. Die Klägerin habe dagegen Rechtsmittel bis vor Bundesgericht er- hoben, die allesamt mit Nichteintretensentscheid erledigt worden seien. Die Bus- senverfügung vom 14. März 2022 sei folglich innert drei Jahren seit rechtskräftigem
Verfahrensabschluss ergangen, womit die Verjährungsfrist nicht abgelaufen sein und die Verjährung nicht mehr eintreten könne (Urk. 23 S. 5 E. IV. 5). 8.2. Die Klägerin hält im Beschwerdeverfahren daran fest, dass die Forderung ver- jährt sei. Sie macht geltend, der Beklagte habe die Verjährung anlässlich der Ver- handlung nicht bestritten. Gemäss Bundesgericht hätte der Beklagte selbst über- prüfen müssen, ob die Forderung nicht verjährt sei (Urk. 22 Ziff. 26). 8.3. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, gehören die Vorschriften zur Verjäh- rung zum materiellen Recht (Urk. 23 S. 5 E. IV. 5). Eine Bestreitung oder Nichtbe- streitung des Beklagten ist daher unbeachtlich. Worauf die Klägerin mit ihrem Vor- bringen, der Beklagte hätte die Verjährung selbst prüfen müssen, hinaus möchte, erschliesst sich nicht. Im Übrigen setzt sich die Klägerin nicht mit den vorinstanzli- chen Erwägungen auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese unrichtig sein sollen, womit sie ihrer Begründungspflicht (oben E. II.) nicht nachkommt. Es hat daher bei den vorinstanzlichen Erwägungen zu bleiben. 9.Ergebnis Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Klägerin als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 3'120.– in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 670.– festzusetzen. 2.Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens ist die Klägerin als unterliegende Partei zu erachten und dementsprechend kostenpflichtig. Die Kosten sind mit ihrem geleisteten Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 670.– (Urk. 28) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
3.Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen, der Klägerin angesichts ihres Unterliegens und dem nicht berufsmässig ver- tretenen Beklagten, da er nicht ausführt (vgl. Urk. 41), inwiefern ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegen soll. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 670.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'120.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ip