Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP220047-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 21. November 2022
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse 1, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Forderung / Ausstandsbegehren
Beschwerde gegen eine Zuteilungsverfügung des Einzelgerichtes (1. Abtei- lung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. November 2022; Proz. FV220153
Erwägungen: 1. 1.1. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.-strasse 1 in ... Zürich liess mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 (unter Beilage der Klagebewilligung des Frie- densrichteramtes ... [Ort] vom 28. Juni 2022, act. 5/1) am Bezirksgericht Zürich eine Forderungsklage gegen A. (Beklagte und Beschwerdeführerin, fortan Beschwerdeführerin) anhängig machen (act. 5/2). 1.2. Im Auftrag der Gerichtspräsidentin wurde am 3. November 2022 eine Zutei- lungsverfügung erlassen, mit welcher den Parteien mitgeteilt wurde, welcher Ab- teilung des Bezirksgerichts Zürich die Forderungsklage zur Behandlung zugewie- sen wurde (1. Abteilung), unter welcher Geschäftsnummer (FV220153-L) der Fall geführt wird und unter welchem Datum die Klage eingegangen ist (2. November 2022) (act. 5/5/1-2). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 8. Oktober (recte: November) 2022 (Datum Poststempel) wandte sich die Beschwerdeführerin mit einer "Beschwerde gegen der Zutei- lungsverfügungen vom 3. November 2022 des Bezirksgericht Zürich – FV220152 & FV220153" an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie verlangt, die Zutei- lungsverfügung sei für nichtig zu erklären, aufzuheben und das Bezirksgericht Zü- rich sei anzuweisen, das Verfahren einem anderen, unparteiischen und nicht vor- eingenommenen Richter zuzuteilen. Das Verfahren sei nicht der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich zuzuteilen (act. 2). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-5). Auf prozessuale Weiterungen kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei fassungslos über die Zuteilungs- verfügung. Die Forderungsklage der Beschwerdegegnerin sei erneut in rechtswid- riger Weise der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich und höchstwahrscheinlich Bezirksrichter C._____ zugeteilt worden. Sie habe Anspruch auf einen unpartei-
ischen und unvoreingenommenen Richter. Es gebe keine Vorschrift, die vor- schreibe, dass alle Klagen von oder gegen sie an Bezirksrichter C._____ zugeteilt werden müssen. Dieser sei offensichtlich befangen und ihr gegenüber sehr feind- lich eingestellt. Das Verfahren sei einem anderen, unparteiischen und nicht vor- eingenommenen Richter zuzuteilen. Des Weiteren hätten ihr die anderen Stock- werkeigentümer mitgeteilt, dass Bezirksrichter C._____ ein intimes Verhältnis mit D._____ habe, welche Gerichtsschreiberin am Bezirksgericht Zürich und die Tochter von D./E. sei. Gemäss der ihr erteilten Auskunft arbeite D._____ auf der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich, welcher Abteilung das Verfahren (ebenfalls) nicht zuzuteilen sei (act. 2). 3.2.1. Bei der Zuteilungsverfügung handelt es sich um eine prozessleitende An- ordnung. Gegen eine solche steht die Beschwerde (abgesehen von hier nicht ge- gebenen gesetzlichen Ausnahmen) nur zur Verfügung, wenn ein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher ist nicht dargetan und nicht ersichtlich, was zum Nichteintreten auf die Beschwerde führt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der Geschäfts- ordnung des Bezirksgerichts Zürich (§ 27 Abs. 1 Geschäftsordnung BGZ, <https://www.gerichte- zh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/BG_Zuerich/Organisation/GO_ab_Juni_ 2021.pdf>, zuletzt besucht am 15. November 2022) die Gerichtspräsidentin die Zuteilung der Prozesse an die Abteilungen vornimmt. Die oder der Abteilungsvorsitzende teilt die von der Gerichtspräsidentin der Abteilung zugewiesenen Prozesse den Einzelrichter/innen zu (§ 36 Abs. 4 der Geschäfts- ordnung BGZ). Wie es keine Vorschrift gibt, dass alle Verfahren von oder gegen eine gewisse Partei immer demselben Richter oder derselben Richterin zugeteilt werden müssen, so gibt es auch keine gesetzliche Vorschrift, welche dagegen spricht. Damit trifft die Rüge der Beschwerdeführerin, dass die Verfahrenszutei- lung in rechtswidriger Weise erfolgt wäre, auch inhaltlich nicht zu. Die Beschwer- deführerin rügt zudem die Befangenheit von Bezirksrichter C._____ und sinnge- mäss von Gerichtsschreiberin D._____. Inhaltlich stellt die Beschwerdeführerin damit ein Ausstandsgesuch.
3.2.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 127 lit. a und c GOG ZH ist das Bezirksgericht für den Entscheid über streitige Ausstandsbegehren zu- ständig, wenn ein solches Mitglieder des Bezirksgerichts oder dessen Gerichts- schreiber/innen betrifft. Nach § 55 der Geschäftsordnung BGZ entscheidet grund- sätzlich die Abteilung, der die betroffene Gerichtsperson angehört, unter Aus- schluss der betroffenen Gerichtsperson. Das Obergericht ist für das Ausstands- gesuch erst im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens gegen den be- zirksgerichtlichen Ausstandsentscheid sachlich zuständig, weshalb auf das Aus- standsgesuch der Beschwerdeführerin gegen Bezirksrichter C._____ als auch Gerichtsschreiberin D._____ nicht einzutreten ist. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass ein Ausstandsgesuch unverzüglich zu stellen ist, sobald die betreffende Partei Kenntnis vom Ausstandsgrund hat (Art. 49 Abs. 1 ZPO). In der vorliegenden Konstellation würde dies bedeuten, dass die Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom 8. Oktober (recte: November) 2022, in der sie sinngemäss ein Ausstandsgesuch stellt, unverzüglich bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich einreichen müsste. Aus den Ausführun- gen der Beschwerdeführerin wird ausserdem nicht ganz klar, ob ihrer Ansicht nach die ganze 1. und 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich zur Behandlung der gegen sie erhobenen Klage als befangen gelten soll. Falls die Beschwerde- führerin solches geltend machen möchte, so ist sie darauf hinzuweisen, dass sich ein Ausstandsbegehren gegen bestimmte Personen richten muss. Eine Prozess- partei kann auch den Ausstand mehrerer oder aller Mitglieder einer Abteilung oder eines Gerichts verlangen. Unzulässig ist hingegen ein Ausstandsbegehren, das sich gegen die Abteilung oder das Gericht als solches richtet. Von einer unzu- lässigen Ablehnung der Abteilung resp. des Gerichts an sich ist auszugehen, wenn sich die Begründung der Befangenheit in einer pauschalen Ablehnung er- schöpft (BGE 139 I 121 E. 4.3., OGer ZH RU150045 vom 24. Juli 2015 E. 4.1.). 3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde der Be- schwerdeführerin gegen die Zuteilungsverfügung vom 3. November 2022 sowie auf ihr Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'164.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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