Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP220044-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 16. November 2022
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2.,
betreffend Kollokation (ungesicherte Forderung im Konkurs der C._____ AG in Liquidation / Rückweisung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. Oktober 2022; Proz. FV220091
Erwägungen: 1. Vor dem Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich ist ei- ne Kollokationsklage von B._____ (Klägerin und Beschwerdegegnerin, nachfol- gend Beschwerdegegnerin) gegen A._____ (Beklagter und Beschwerdeführer, nachfolgend Beschwerdeführer) anhängig. In diesem Verfahren stellte der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2022 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 wies das Einzelgericht dieses Gesuch ab (act. 3/1). 2. Am 7. November 2022 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde gegen diese Verfügung. Er verlangt in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Be- willigung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeistän- dung und stellt sinngemäss auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 2). Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer of- fenbar ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung bei der Vorinstanz, welche dieses mit Verfügung vom 9. November 2022 nunmehr gutgeheissen hat (act. 5). Mit diesem Entscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren von den Parteien keine Kosten zu erheben und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Dementsprechend ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Kostenbefreiung) für das Beschwerdeverfahren wird abge- schrieben. 2. Das Verfahren wird abgeschrieben.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
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