Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP220043-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss und Urteil vom 11. November 2022
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 12. Oktober 2022; Proz. FV220022
Erwägungen: 1. A._____ (Klägerin und Beschwerdeführerin, nachfolgend Beschwerdeführe- rin) erhob mit Eingabe vom 6. September 2022 beim Einzelgericht im vereinfach- ten Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon "Klage um Aufhebung des Rechts- vorschlags in zwei Betreibungen des Betreibungsamtes Schlieren Urdorf" gegen die B._____ AG (Beklagte und Beschwerdegegnerin, nachfolgend Beschwerde- gegnerin) mit einem Streitwert von Fr. 22'304.80 (act. 6/1-3). In der Folge setzte das Einzelgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 unter anderem Frist an, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 3'330.-- zu leisten (act. 6/8 = act. 5). 2. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. November 2022 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der II. Zivil- kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich. Sie verlangt den Verzicht auf Er- hebung eines Kostenvorschusses und in diesem Umfang die Aufhebung des an- gefochtenen Entscheides. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, ihre Rechtsbegehren im vorinstanzlichen Verfahren seien nicht aussichtslos und sie sei mittellos. Damit seien die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege erfüllt und sie habe Anspruch auf Durchführung eines kostenlosen Verfahrens (act. 2). 3. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht von der klagenden Partei grundsätzlich einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen kann (Art. 98 ZPO). Zu Recht weist die Beschwerdeführerin allerdings darauf hin, dass einer Person die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, und sie diesfalls von der Vorschusspflicht und den Ge- richtskosten befreit ist (Art. 117 f. ZPO). Auch die Vorinstanz wies in der ange- fochtenen Verfügung darauf sowie auf die Mitwirkungspflicht der gesuchstellen- den Partei hin (act. 6/8 E. 2.3). Die unentgeltliche Rechtspflege wird indes nicht von Amtes wegen gewährt, sondern wird nur auf entsprechendes Gesuch der be- troffenen Person hin bewilligt (Art. 118 ZPO). Dass die Beschwerdeführerin ein solches Gesuch bei der Vorinstanz gestellt hat, macht sie nicht geltend und ergibt
sich auch nicht aus den Akten. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorin- stanz der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines solchen Kostenvorschus- ses angesetzt hat. Soweit sich die Beschwerde also dagegen richtet, erweist sie sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Darüber hinaus enthält der Schriftsatz der Beschwerdeführerin sinngemäss ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl für das vor- instanzliche Verfahren als auch das vorliegende Beschwerdeverfahren. Da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das jeweilige Verfahren bei der betref- fenden Instanz zu stellen ist (Art. 119 ZPO), ist auf das Gesuch der Beschwerde- führerin um unentgeltliche Rechtpflege für das vorinstanzliche Verfahren nicht einzutreten und es ist dieses zur Behandlung zuständigkeitshalber an die Vo- rinstanz zu überweisen (Art. 119 ZPO; ZK ZPO-E MMEL, 3. Aufl. 2016, Art. 119 N 13). Ferner erweist sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren als gegenstandlos und ist abzu- schreiben, da für das vorliegende Verfahren umständehalber keine Kosten zu er- heben sind. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Kostenbefreiung) für das Beschwerdeverfahren wird abge- schrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. November 2022 samt Beilagen wird an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon überwiesen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
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