Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP220036-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 23. November 2022
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG (Ausstand)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 22. September 2022 (FV220078-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 (Urk. 3/2) erhob die Klägerin und Be- schwerdeführerin (fortan: Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Frie- densrichteramtes B._____ vom 16. Februar 2022 (Urk. 3/1) bei der Vorinstanz ei- ne unbegründete Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG mit einem Streitwert von Fr. 12'632.70 gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (fortan: Beklag- ter). Am 16. September 2022 stellte die Klägerin ein Ausstandsgesuch gegen Be- zirksrichter lic. iur. B. Häusermann und Gerichtsschreiberin MLaw I. Gabathuler (Urk. 3/7). Mit Verfügung vom 22. September 2022 trat die Vorinstanz auf das Ausstandsgesuch der Klägerin nicht ein (Urk. 3/9 = Urk. 2). b) Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 recht- zeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 3/9A) Beschwerde mit den folgenden An- trägen (Urk. 1 S. 1): "1 - Die Verfügung vom 22. September 2022 sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz für eine neue Beurteilung zurückzuweisen. 2 - Das Ausstandsgesuch sei gutzuheissen und Bezirksgericher Häusermann und Gerichtsschreiberin Gabuthuler seien mit unparteiischen und umvorgenommen Bezirksrichter und Gerichtsschreiber zu ersetzen. 3 - Bezirksrichter Häusermann und Gerichtsschreiberin Gabathuler seien zu Ver- nehmlassung aufzufordern bzw die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, Bez- riksrichter Häusermann und Gerichtsschreiberin Gabathuler zu Vernehmlas- sung aufzufordern."
fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blos- se Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederho- lung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvorausset- zung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Sodann sind in Be- schwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, auf ein offensichtlich unfundier- tes oder missbräuchliches Ausstandsbegehren sei nicht einzutreten. Die Klägerin habe in zahlreichen anderen Verfahren erfolglose Ausstandsgesuche gegen Be- zirksrichter Häusermann gestellt. Ein Richter dürfe namentlich nicht bloss deswe- gen abgelehnt werden, weil er in einem früheren Verfahren gegen die gesuchstel- lende Partei entschieden habe. Jedenfalls seien krasse und wiederholte Irrtümer, welche als schwere Verletzung der Richterpflichten zu beurteilen wären und den Bezirksrichter geradezu als befangen erscheinen liessen, weder dargetan noch ersichtlich. Was sodann C._____ – die Tochter von D./E. [Kläger im Verfahren FV210161-L) – anbelange, so sei diese als Gerichtsschreiberin auf der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich tätig, während der vorliegende Fall von der 1. Abteilung behandelt werde (Urk. 2 S. 2). Die Behauptung, sie und der be- troffene Bezirksrichter würden eine intime Beziehung unterhalten sei offensichtlich haltlos, weshalb darauf gar nicht weiter einzugehen sei (Urk. 2 S. 2 f.). b) Die Klägerin beanstandet in ihrer Beschwerdeschrift die Verhandlungs- führung des abgelehnten Bezirksrichters Häusermann in anderen vorinstanzlichen Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. FV210082 und FV210161 (Urk. 1 S. 2 und 3). Bei diesen Vorbringen handelt es sich um erstmals im Beschwerdeverfahren vor- gebrachte Tatsachenbehauptungen, die aufgrund des umfassenden Novenver- bots nicht zu beachten sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Erw. 2b). Weiter setzt sich die Klägerin mit der Begründung der Vorinstanz nicht auseinander, sondern
begnügt sich damit, ihre eigene gegenteilige Sichtweise darzulegen bzw. diese zu wiederholen (Urk. 1 S. 1, 3 und 4). Damit legt sie nicht dar, inwiefern die Nichtein- tretenserwägungen der angefochtenen Verfügung rechtsfehlerhaft sein sollen oder inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt hätte. Die Kläge- rin moniert ferner, Vizepräsident lic. iur. H. Dubach, der in der gleichen Abteilung wie Bezirksrichter Häusermann und die Gerichtsschreiberin Gabathuler arbeitet, behaupte bloss, dass ihre Vorbringen in Bezug auf das enge bzw. intime Verhält- nis des Bezirksrichters Häusermann und der Gerichtsschreiberin Gabathuler mit C._____ haltlos seien. Dieser Vorwurf genügt ebenso wenig. Ihre vor Vorinstanz vorgetragenen Ausstandsgründe sind völlig unsubstantiiert. Dabei liegt es an der Klägerin, die Tatsachen, die auf eine Befangenheit schliessen lassen, glaubhaft zu machen. Ihre Ausführungen stellen lediglich Parteibehauptungen dar. Damit genügt sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht. Im Hinblick auf den summari- schen Charakter des Ausstandsverfahrens bestand vor diesem Hintergrund – entgegen der Ansicht der Klägerin (Urk. 1 S. 3 f.) – auch kein Anlass der Vo- rinstanz, Bezirksrichter Häusermann und Gerichtsschreiberin Gabathuler zur Ver- nehmlassung aufzufordern. c) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 4. a) Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Klägerin die Ge- richtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss aufzuerlegen sind. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Be- klagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 12'632.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wir- kung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. November 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño versandt am: jo