Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP220035-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung Beschluss vom 23. Dezember 2022
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Bülach vom 26. September 2022; Proz. FV220107
Erwägungen: 1.1. Am 5. September 2022 (Datum Poststempel) reichte der Kläger und Be- schwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Einzelgericht des Be- zirksgerichtes Bülach (fortan Vorinstanz) zunächst die vom 19. Mai 2022 datie- rende Klagebewilligung vom Friedensrichteramt C._____ ein (act. 5/1). Mit Verfü- gung vom 12. September 2022 (act. 5/2) wurde er von der Vorinstanz zur Einrei- chung einer formgültigen Klageschrift aufgefordert, worauf er mit Eingabe vom 19. September 2022 eine ausformulierte Klage gegen die Beklagte einreichte (act. 5/4). Mit Verfügung vom 26. September 2022 setzte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 650.00 an (act. 5/6 = act. 3 = act. 4, nachfolgend act. 4). 1.2. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer rechtzeitig Beschwerde (act. 2; act. 5/7). Die vorinstanzlichen Ak- ten wurden beigezogen (act. 5/1-8). Da sich die Beschwerde des Beschwerdefüh- rers – wie zu zeigen sein wird – sofort als offensichtlich unzulässig erweist, kann ohne prozessuale Weiterungen sogleich entschieden werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO), wobei es sich bei der entsprechenden Fristansetzung (vgl. Art. 101 Abs. 1 ZPO) um eine prozessleiten- de Verfügung handelt, welche selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Geltend gemacht werden kann dabei sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 320 ZPO). 3.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz auferlegten Kostenvorschuss. Inhaltlich macht der Beschwer- deführer jedoch weder geltend, dass die Vorinstanz im Rahmen der angefochte- nen Verfügung den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe, noch dass die Verfügung rechtsfehlerhaft sei. Vielmehr erklärt er, dass er finanziell
nicht in der Lage sei, das Geld zu hinterlegen oder einen Anwalt zu bezahlen und fragt das Gericht um Unterstützung an (act. 2). 3.2. Kann aus finanziellen Gründen der Kostenvorschuss nicht (rechtzeitig) be- zahlt werden, so besteht die Möglichkeit, um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen, welche von der Vorschussleistung befreien würde (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 123 Abs. 1 ZPO). Diesfalls ist in einem Gesuch darzulegen, dass die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt den Prozess zu finanzieren. Hierfür sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sämtliche finanziellen Verpflichtungen umfassend offenzulegen und zu belegen (vgl. Art. 117 lit. a ZPO und Art. 119 Abs. 2 ZPO). Darauf hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung bereits hingewiesen. 3.3. Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist nicht bei der Rechtsmittelinstanz, sondern direkt beim für das Hauptverfahren zuständigen Gericht zu stellen. Da damit nicht die Kammer, sondern das Einzelgericht des Be- zirksgerichtes Bülach zur Behandlung der Anliegen des Beschwerdeführers zu- ständig ist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.4. Das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Vorinstanz weiterzuleiten; sie wird den nicht vertretenen, prozessunerfahrenen Beschwerdeführer auf die einzureichen- den Unterlagen hinzuweisen haben, unter Ansetzung einer entsprechenden Nachfrist (vgl. HUBER, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 119 N 8 und 19; BK ZPO-BÜHLER, Art. 119 N 107 f.; ZK ZPO-EMMEL, 3. Aufl. 2016, Art. 119 N 7). Gemäss Praxis der Kammer wird ein Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege auch ohne ausdrückliche Erwähnung als eventuelles Gesuch um Fristerstreckung verstanden, weshalb die mit Verfügung der Vorinstanz vom 26. September 2022 angesetzte Frist während des vorliegenden Beschwerdever- fahrens nicht abgelaufen ist. 4. Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben, und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Beilage einer Kopie von act. 2 – an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. der Gerichtsschreiber:
MLaw S. Widmer
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