Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP220034-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel Beschluss vom 16. Januar 2023
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-str. ..., Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Beschwerde gegen eine Vorladung des Einzelgerichtes (1. Abtei- lung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. September 2022; Proz. FV210082
Erwägungen: I. 1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachstehend Beschwerdeführerin) reichte mit Eingabe vom 10. Mai 2021 eine Klage beim Einzelgericht des Bezirks- gerichts Zürich, 1. Abteilung (fortan Vorinstanz), ein. Streitgegenstand sind Be- schlüsse der Stockwerkeigentümerschaft B._____-str. ..., ... Zürich, der Beklag- ten und Beschwerdegegnerin (nachstehend Beschwerdegegnerin) in diesem Ver- fahren (act. 5/1-2). Nach informeller Sistierung, Nichteintreten auf Rechtsbegeh- ren Ziffer 1 und 2 der Beschwerdeführerin und Einverlangen eines Kostenvor- schusses durch die Vorinstanz bezahlte die Beschwerdeführerin innert Nachfrist den einverlangten Kostenvorschuss (act. 5/5, act. 5/11-15). Mit Eingabe vom 10. April 2022 stellte die Beschwerdeführerin ein Ausstandsgesuch gegen Be- zirksrichter lic. iur. B. Häusermann, wozu dieser am 11. April 2022 Stellung nahm (act. 5/22-23). Am 12. April 2022 fand die vorinstanzliche Hauptverhandlung in – zuvor angekündigter – Abwesenheit der Beschwerdeführerin statt (act. 5/24-25, Prot. Vi. S. 5 ff. ). Gleichentags ging das Arztzeugnis, das die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund Krankheit vom 10. bis 13. April 2022 attestiert, bei der Vorinstanz ein (act. 5/26). Nachdem der Beschwerdeführerin die Stellung- nahme des Bezirksrichters zum Ausstandsgesuch im April 2022 zugestellt worden war, wies die Vorinstanz das Ausstandsbegehren mit Verfügung vom 1. Juni 2022 ab (act. 5/36-38). 2. Mit Verfügung vom 24. August 2022 ordnete die Vorinstanz an, dass die Hauptverhandlung fortgesetzt werde, und übermittelte den Parteien unter ande- rem das Protokoll der Hauptverhandlung vom 12. April 2022 (act. 5/40). Sie setzte die Fortsetzung der Hauptverhandlung mit weiteren Parteivorträgen mit Vorladung vom 19. September 2022 auf den 27. Oktober 2022 an (act. 5/42 = act. 3 = act. 6, fortan zitiert als act. 6). Mit Schreiben vom 16. September 2022 (Eingang bei der Vorinstanz am 20. September 2022) reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter lic. iur. B. Häusermann und Gerichts- schreiberin MLaw I. Gabathuler ein (act. 5/44), auf welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. September 2022 nicht eintrat (act. 5/46). Mit Poststempel vom
Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Verschie- bungs- und Sistierungsgesuch sowie ein Gesuch um Einsicht in die Tonbandauf- nahme der Verhandlung vom 12. April 2022 ein (act. 5/48). Am 18. Oktober 2022 nahm die Vorinstanz die Ladung für die Verhandlung vom 27. Oktober 2022 ab (act. 5/51). 3. Bereits zuvor hatte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 (Poststempel) beim Obergericht Beschwerde gegen die Vorladung vom 19. September 2022 erhoben mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 1): "1 - Die Vorladung vom 19. September 2022 im Bezug auf 2022 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 2 - Das Verfahren ist zu sistierung bis des Ausstandsgesuch rechtskräftig entschieden ist. 3 - Die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, den Vortrag von C._____ an der Verhandlung am 12. April 2022 zu löschen. 4 - Die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, erneut vorzuladen und die Parteien zu belehren, wieviele Vorträge sie an der zweiten Verhand- lung haben." 4. Den Parteien wurde der Beschwerdeeingang mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 angezeigt (act. 4/1-2). Die Akten der Vorinstanz wurden beige- zogen (act. 5/1-51). Das Verfahren erweist sich als spruchreif, ohne dass es einer Beschwerdeantwort bedarf (Art. 322 Abs. 1 ZPO). II. 1. Gemäss Art. 319 ZPO sind mit Beschwerde anfechtbar: nicht berufungsfä- hige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide, Entscheide über vor- sorgliche Massnahmen, gewisse andere erstinstanzliche Entscheide und prozess- leitende Verfügungen sowie Fälle von Rechtsverzögerung. Prozessleitende Ver- fügungen können gemäss Art. 319 lit. b ZPO nur selbständig angefochten wer- den, (1.) in den vom Gesetz bestimmten Fällen; oder (2.) wenn durch sie ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Mit Beschwerdeantrag Ziffer 1 verlangt die Beschwerdeführerin die Nichti- gerklärung und Aufhebung der Vorladung vom 19. September 2022 (act. 2 S. 1). Die Vorladung wurde der Beschwerdeführerin am 27. September 2022 zugestellt (act. 5/43/2). Folglich hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde am 7. Oktober 2022 (Poststempel) rechtzeitig eingereicht (act. 2). Da die angefochtene Ladung am 18. Oktober 2022 abgenommen wurde (act. 5/51), ist das Anfechtungsobjekt nachträglich weggefallen. Mithin ist der Beschwerdeantrag Ziffer 1 als gegen- standslos geworden abzuschreiben. 3. Im Weiteren ist das hiesige Gericht weder für die Sistierung des vorinstanz- lichen Verfahrens noch für eine Berichtigung des Protokolls der vorinstanzlichen Verhandlung vom 12. April 2022 zuständig, weshalb auf die entsprechenden Be- schwerdeanträge Ziffer 2 und 3 nicht einzutreten ist. 4. Betreffend die weiteren Parteivorträge ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die Parteien üblicherweise abwechslungsweise ihre Vorträge halten bzw. Stellung nehmen können. Anlässlich der Verhandlung vom 12. April 2022 wies der erstinstanzliche Richter darauf hin, dass eine Ergän- zung/Fortsetzung der Hauptverhandlung durchgeführt werde, sollte die Be- schwerdeführerin ihre Verhandlungsunfähigkeit belegen. Da Angaben zur Kla- ge/Klagebegründung vorlagen, liess er die erschienene Vertretung der Beschwer- degegnerin die mündliche Klageantwort erstatten (Prot. Vi. S. 5 ff.). Gleichentags ging bei der Vorinstanz das ärztliche Zeugnis der Beschwerdeführerin ein, das die Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit vom 10. bis 13. April 2022 bestätigte (act. 5/26). In der Folge lud die Vorinstanz – nach erfolgtem Entscheid betreffend das Ausstandsgesuch (act. 5/38) – zur Fortführung der Hauptverhandlung vor (act. 5/40; act. 6). Diese Ladung wurde nach Eingang des Verschiebungs- und Sistierungsgesuchs der Beschwerdeführerin vom 3. Oktober 2022 (Poststempel, vgl. act. 48) wieder abgenommen (act. 5/48-51). In Bezug auf den Antrag, die Vo- rinstanz sei anzuweisen, erneut vorzuladen, ist festzuhalten, dass die Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens Sache der Vorinstanz ist. Auf den entsprechen- den Beschwerdeantrag Ziffer 4 ist damit ebenfalls nicht einzutreten.
III. 1. Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden Verfahren betreffend die Beschwerdeanträge Ziffer 2–4, weshalb ihr in diesem Umfang ausgangsge- mäss die Prozesskosten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. In Bezug auf die Abschreibung des Beschwerdeantrags Ziffer 1 sind die Prozesskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO nach pflichtgemässem Er- messen zu verteilen. Abgestellt werden kann etwa auf den mutmasslichen Pro- zessausgang oder darauf, wer die Gegenstandlosigkeit zu vertreten hat. Einer- seits hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Verschiebungsgesuch betreffend die mit der angefochtenen Vorladung anberaumte Verhandlung vom 27. Oktober 2022 die Abnahme der Ladung selbst herbeigeführt. Andererseits zeigt die Be- schwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht auf, inwiefern ihr durch die Fortfüh- rung der Hauptverhandlung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher ist bei einer Beschwerde nach Art. 319 lit. b ZPO erforderlich und durch die beschwerdeführende Partei zu behaupten und nachzuweisen, sofern der Nachteil nicht offenkundig ist (KUKO ZPO-B RUNNER/VISCHER, 3. Aufl. 2021, Art. 319 N 12; BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl. 2017, Art. 319 N 14). Aufgrund fehlen- der Äusserungen dazu in der Beschwerde, wäre auf diese Ziffer folglich auch nicht einzutreten gewesen. Deshalb rechtfertigt es sich vorliegend, die Prozess- kosten vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 3. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen. Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen sind keine zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin hat keinen entsprechenden Anspruch, weil sie unterliegt, und der Beschwerdegegne- rin ist im vorliegenden Verfahren kein zu entschädigender Aufwand entstanden. Es wird beschlossen: 1. Der Beschwerdeantrag Ziffer 1 wird abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerdeanträge Ziffer 2–4 wird nicht eingetreten.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Rumpel
versandt am: